Aktiengesetz - AktG | § 147 Geltendmachung von Ersatzansprüchen

(1) Die Ersatzansprüche der Gesellschaft aus der Gründung gegen die nach den §§ 46 bis 48, 53 verpflichteten Personen oder aus der Geschäftsführung gegen die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats oder aus § 117 müssen geltend gemacht werden, wenn es die Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschließt. Der Ersatzanspruch soll binnen sechs Monaten seit dem Tage der Hauptversammlung geltend gemacht werden.

(2) Zur Geltendmachung des Ersatzanspruchs kann die Hauptversammlung besondere Vertreter bestellen. Das Gericht (§ 14) hat auf Antrag von Aktionären, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von einer Million Euro erreichen, als Vertreter der Gesellschaft zur Geltendmachung des Ersatzanspruchs andere als die nach den §§ 78, 112 oder nach Satz 1 zur Vertretung der Gesellschaft berufenen Personen zu bestellen, wenn ihm dies für eine gehörige Geltendmachung zweckmäßig erscheint. Gibt das Gericht dem Antrag statt, so trägt die Gesellschaft die Gerichtskosten. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig. Die gerichtlich bestellten Vertreter können von der Gesellschaft den Ersatz angemessener barer Auslagen und eine Vergütung für ihre Tätigkeit verlangen. Die Auslagen und die Vergütung setzt das Gericht fest. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig; die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen. Aus der rechtskräftigen Entscheidung findet die Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozeßordnung statt.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

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Gesellschaftsrecht: Zum Unterlassen eines Tagesordnungspunktes in der Hauptversammlung

12.08.2014

Der Minderheitsaktionär, dessen Beschlussantrag nicht zur Abstimmung gestellt wurde, kann die Einberufung einer Hauptversammlung gem. § 122 I AktG mit identischen Beschlussgegenstand verlangen.

Gesellschaftsrecht: Zu den Compliance-Pflichten des Vorstandes einer AG

24.04.2014

Die Einhaltung des Legalitätsprinzips und demgemäß die Einrichtung eines funktionierenden Compliance-Systems gehört zur Gesamtverantwortung des Vorstands.

Recht der AG: Rechtsschutzbedürfnis einer Aktionärin für ein Verfahren gem. § 147 Abs. 2 S. 1 AktG

02.03.2012

das Rechtsschutzbedürfnis entfällt nicht deshalb, weil die Aktionärin Anfechtungsklage hätte erheben können-KG vom 16.12.2011-Az: 25 W 92/11

Recht der KG: Beirat einer Publikums-KG als besonderer Vertreter

17.12.2010

Zum Zwecke der Durchsetzung von Ersatzansprüchen gegen organschaftlichen Vertreter kann ein besonderer Vertreter bestellt werden

ZPO: Zur Nichtigkeit von HV-Beschlüssen und Abberufung des besonderen Vertreters

01.10.2009

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Zivilprozessrecht

Recht der AG: Squeeze-Out von HVB-Kleinaktionären nicht rechtswidrig

20.09.2009

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Wirtschaftsrecht

Recht der AG: Squeeze Out von HVB-Kleinaktionären nicht rechtswidrig

11.09.2009

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Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 8 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 375 Unternehmensrechtliche Verfahren


Unternehmensrechtliche Verfahren sind die nach1.§ 146 Abs. 2, den §§ 147, 157 Abs. 2, § 166 Abs. 3, § 233 Abs. 3 und § 318 Abs. 3 bis 5 des Handelsgesetzbuchs,2.§ 11 des Binnenschifffahrtsgesetzes, nach den Vorschriften dieses Gesetzes, die die Dispa
wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Aktiengesetz - AktG | § 148 Klagezulassungsverfahren


(1) Aktionäre, deren Anteile im Zeitpunkt der Antragstellung zusammen den einhundertsten Teil des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag von 100 000 Euro erreichen, können die Zulassung beantragen, im eigenen Namen die in § 147 Abs. 1 Satz 1 beze
zitiert 6 andere §§ aus dem .

Aktiengesetz - AktG | § 112 Vertretung der Gesellschaft gegenüber Vorstandsmitgliedern


Vorstandsmitgliedern gegenüber vertritt der Aufsichtsrat die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. § 78 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

Aktiengesetz - AktG | § 78 Vertretung


(1) Der Vorstand vertritt die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. Hat eine Gesellschaft keinen Vorstand (Führungslosigkeit), wird die Gesellschaft für den Fall, dass ihr gegenüber Willenserklärungen abgegeben oder Schriftstücke zugestellt

Aktiengesetz - AktG | § 117 Schadenersatzpflicht


(1) Wer vorsätzlich unter Benutzung seines Einflusses auf die Gesellschaft ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats, einen Prokuristen oder einen Handlungsbevollmächtigten dazu bestimmt, zum Schaden der Gesellschaft oder ihrer Aktionäre zu h

Aktiengesetz - AktG | § 46 Verantwortlichkeit der Gründer


(1) Die Gründer sind der Gesellschaft als Gesamtschuldner verantwortlich für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben, die zum Zwecke der Gründung der Gesellschaft über Übernahme der Aktien, Einzahlung auf die Aktien, Verwendung eingezahlter B

Aktiengesetz - AktG | § 53 Ersatzansprüche bei der Nachgründung


Für die Nachgründung gelten die §§ 46, 47, 49 bis 51 über die Ersatzansprüche der Gesellschaft sinngemäß. An die Stelle der Gründer treten die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats. Sie haben die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhafte

Aktiengesetz - AktG | § 14 Zuständigkeit


Gericht im Sinne dieses Gesetzes ist, wenn nichts anderes bestimmt ist, das Gericht des Sitzes der Gesellschaft.

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Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Jan. 2019 - II ZR 94/17

bei uns veröffentlicht am 08.01.2019

BUNDESGERICHTSHOF HINWEISBESCHLUSS II ZR 94/17 vom 8. Januar 2019 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2019:080119BIIZR94.17.0 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Januar 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher, den Ri

Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Okt. 2019 - II ZR 94/17

bei uns veröffentlicht am 08.10.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 94/17 vom 8. Oktober 2019 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2019:081019BIIZR94.17.0 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Oktober 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher, den Richter

Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Mai 2006 - II ZB 5/06

bei uns veröffentlicht am 29.05.2006

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 5/06 vom 29. Mai 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZPO § 574 Abs. 1, UmwG § 16 Abs. 3, AktG § 148 Abs. 2 Satz 6, § 246 a Abs. 3, § 319 Abs. 6, § 327 e Abs. 2 In dem Freigabev

Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Juni 2010 - II ZR 210/09

bei uns veröffentlicht am 07.06.2010

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 210/09 vom 7. Juni 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 51 Abs. 1; GmbHG § 46 Nr. 8; AktG §§ 112, 147 Abs. 2 a) Die Gesellschafter einer Personengesellschaft können

Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Mai 2012 - II ZB 17/11

bei uns veröffentlicht am 08.05.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 17/11 vom 8. Mai 2012 in der unternehmensrechtlichen Sache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 62, 74 Abs. 1; AktG § 122 Abs. 3 a) Im Verfahren auf Ermächtigung einer Aktionärsminder

Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 20. Dez. 2018 - 6 U 215/16

bei uns veröffentlicht am 20.12.2018

Tenor I. Die Berufung der Nebenintervenienten zu 1) und 2) gegen das Anerkenntnisurteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 23.09.2016 (33 O 63/16) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Nebeni

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 14. März 2018 - 11 U 35/17

bei uns veröffentlicht am 14.03.2018

Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 21.03.2017, Az. 11 O 11/16 KfH, wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig

Landgericht Heidelberg Urteil, 21. März 2017 - 11 O 11/16 KfH

bei uns veröffentlicht am 21.03.2017

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwe

Landgericht Duisburg Urteil, 09. Nov. 2016 - 25 O 54/12

bei uns veröffentlicht am 09.11.2016

Tenor Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.032.618,26 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.12.2012 zu zahlen. Der Beklagten wird verurteilt, an die Klägerin weitere 4.71

Landgericht Duisburg Teilurteil, 09. Juni 2016 - 22 O 50/16

bei uns veröffentlicht am 09.06.2016

Tenor 1. Der Verfügungsbeklagten zu 1. wird aufgegeben, dem Verfügungskläger zu 2. und den Verfügungsbeklagten zu 2. und 3. wird aufgegeben, als Gesamtschuldner der Verfügungsklägerin zu 1. ein vollständiges Bestandsverzeichnis vorzulegen über sämtl

Landgericht Heidelberg Beschluss, 06. Apr. 2016 - 12 O 14/16 KfH

bei uns veröffentlicht am 06.04.2016

Tenor 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 31.03.20167 wird zurückgewiesen. 2. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens nach Kopfteilen zu tragen. 3. Der Streitwert für den Antrag Ziffer 1 und 2 wird auf jeweil

Landgericht Duisburg Urteil, 13. Jan. 2016 - 25 O 41/12

bei uns veröffentlicht am 13.01.2016

Tenor Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.380.000,00 € zu zahlen nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 890.100,00 € seit dem 17.12.2002 und aus weiteren 489.900,00 € seit dem 02.01.2003. Es wird festgestellt, da

Landgericht Heidelberg Urteil, 04. Dez. 2015 - 11 O 37/15 KfH; 11 O 37/15 (KfH)

bei uns veröffentlicht am 04.12.2015

Tenor I. Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Heidelberg - 11. Kammer für Handelssachen - vom 09.10.2015 wird mit der Maßgabe aufrecht erhalten, dass sie wie folgt lautet: 1. Der Verfügungsbeklagten zu 1) wird aufgegeben, dem Verfügu

Oberlandesgericht Köln Beschluss, 16. Juni 2015 - 18 Wx 1/15

bei uns veröffentlicht am 16.06.2015

Tenor Auf die Beschwerden der Antragstellerinnen wird - in teilweiser Abänderung des angefochtenen Beschlusses – Rechtsanwalt Dr. F W aus L (M Rechtsanwaltsgesellschaft mbH) zum Versammlungsleiter der Hauptversammlung vom 19.06.2015 bestimmt, soweit

Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Apr. 2015 - II ZB 19/14

bei uns veröffentlicht am 28.04.2015

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I I Z B 1 9 / 1 4 vom 28. April 2015 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 66; AktG § 147 Der besondere Vertreter kann der Anfechtungsklage gegen den Beschluss über die Verf

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 05. Aug. 2014 - I-6 W 52/13

bei uns veröffentlicht am 05.08.2014

Tenor Die sofortige Beschwerde des Nebenintervenienten zu 2) vom 11. November 2013 gegen den Beschluss der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 18. Oktober 2013 (35 O 61/12) in der Fassung der Nichtabhilfeentscheidung vom 28.

Landgericht Kiel Versäumnisurteil, 18. Nov. 2010 - 16 O 151/05

bei uns veröffentlicht am 18.11.2010

Tenor Die Klagen der Kläger xxx und xxx werden abgewiesen. Den Klägern werden die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Nebenintervenientin der Beklagten auferlegt, dem Kläger XXX allerdings nur insoweit

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 27. Okt. 2005 - 6 K 284/04

bei uns veröffentlicht am 27.10.2005

Tatbestand   1  Gegenstand des Finanzrechtsstreits ist die Frage, ob der Kläger einen Gewinn aus der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft erzielte (§ 17 Einkommensteuergesetz in der für das Streitja

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 11. Aug. 2004 - 20 U 3/04

bei uns veröffentlicht am 11.08.2004

Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 21. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Tübingen vom 29.01.2004 – 21 O 115/03 – wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Dieses Urteil ist vo

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Vorstandsmitgliedern gegenüber vertritt der Aufsichtsrat die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. § 78 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.