Aktiengesetz - AktG | § 238 Wirksamwerden der Kapitalherabsetzung

Aktiengesetz - AktG | § 238 Wirksamwerden der Kapitalherabsetzung
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Aktiengesetz Inhaltsverzeichnis

Mit der Eintragung des Beschlusses oder, wenn die Einziehung nachfolgt, mit der Einziehung ist das Grundkapital um den auf die eingezogenen Aktien entfallenden Betrag herabgesetzt. Handelt es sich um eine durch die Satzung angeordnete Zwangseinziehung, so ist, wenn die Hauptversammlung nicht über die Kapitalherabsetzung beschließt, das Grundkapital mit der Zwangseinziehung herabgesetzt. Zur Einziehung bedarf es einer Handlung der Gesellschaft, die auf Vernichtung der Rechte aus bestimmten Aktien gerichtet ist.

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published on 27/08/2015 00:00

Tenor I. Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 6.12.2014 zu dem TOP 5 „Einziehung von Aktien, die Herabsetzung des Grundkapitals und die gleichzeitige Erhöhung des Grundkapitals unter t
published on 26/03/2015 00:00

Gründe Oberlandesgericht München Az.: 23 AktG 1/15 In Sachen ... - Antragstellerin Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ... gegen 1) ... - Antragsgegner - 2) ... - Antragsgegner - 3) .
published on 12/05/2016 00:00

Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten hin wird das Urteil des Landgerichts München I vom 27.08.2015, Az. 5 HK O 223/15 in Ziffer I. und II. aufgehoben und die Klage abgewiesen. 2. Die Berufung der Kläger wird zurückgewiesen.
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