Aktiengesetz - AktG | § 158 Vorschriften zur Gewinn- und Verlustrechnung
Aktiengesetz Inhaltsverzeichnis
(1) Die Gewinn- und Verlustrechnung ist nach dem Posten "Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag" in Fortführung der Numerierung um die folgenden Posten zu ergänzen:
- 1.
Gewinnvortrag/Verlustvortrag aus dem Vorjahr - 2.
Entnahmen aus der Kapitalrücklage - 3.
Entnahmen aus Gewinnrücklagen - a)
aus der gesetzlichen Rücklage - b)
aus der Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen - c)
aus satzungsmäßigen Rücklagen - d)
aus anderen Gewinnrücklagen
- 4.
Einstellungen in Gewinnrücklagen - a)
in die gesetzliche Rücklage - b)
in die Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen - c)
in satzungsmäßige Rücklagen - d)
in andere Gewinnrücklagen
- 5.
Bilanzgewinn/Bilanzverlust.
(2) Von dem Ertrag aus einem Gewinnabführungs- oder Teilgewinnabführungsvertrag ist ein vertraglich zu leistender Ausgleich für außenstehende Gesellschafter abzusetzen; übersteigt dieser den Ertrag, so ist der übersteigende Betrag unter den Aufwendungen aus Verlustübernahme auszuweisen. Andere Beträge dürfen nicht abgesetzt werden.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf Aktiengesellschaften, die Kleinstkapitalgesellschaften im Sinne des § 267a des Handelsgesetzbuchs sind, wenn sie von der Erleichterung nach § 275 Absatz 5 des Handelsgesetzbuchs Gebrauch machen.
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