Aktiengesetz - AktG | § 158 Vorschriften zur Gewinn- und Verlustrechnung

(1) Die Gewinn- und Verlustrechnung ist nach dem Posten "Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag" in Fortführung der Numerierung um die folgenden Posten zu ergänzen:

1.
Gewinnvortrag/Verlustvortrag aus dem Vorjahr
2.
Entnahmen aus der Kapitalrücklage
3.
Entnahmen aus Gewinnrücklagen
a)
aus der gesetzlichen Rücklage
b)
aus der Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen
c)
aus satzungsmäßigen Rücklagen
d)
aus anderen Gewinnrücklagen
4.
Einstellungen in Gewinnrücklagen
a)
in die gesetzliche Rücklage
b)
in die Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen
c)
in satzungsmäßige Rücklagen
d)
in andere Gewinnrücklagen
5.
Bilanzgewinn/Bilanzverlust.
Die Angaben nach Satz 1 können auch im Anhang gemacht werden.

(2) Von dem Ertrag aus einem Gewinnabführungs- oder Teilgewinnabführungsvertrag ist ein vertraglich zu leistender Ausgleich für außenstehende Gesellschafter abzusetzen; übersteigt dieser den Ertrag, so ist der übersteigende Betrag unter den Aufwendungen aus Verlustübernahme auszuweisen. Andere Beträge dürfen nicht abgesetzt werden.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf Aktiengesellschaften, die Kleinstkapitalgesellschaften im Sinne des § 267a des Handelsgesetzbuchs sind, wenn sie von der Erleichterung nach § 275 Absatz 5 des Handelsgesetzbuchs Gebrauch machen.

ra.de-OnlineKommentar zu

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Anwälte |

1 relevante Anwälte

1 Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Paragraphen erwähnen

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner


Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
EnglischDeutsch

Referenzen - Veröffentlichungen |

Artikel schreiben

2 Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren .

2 Artikel zitieren .

Kapitalmarktrecht: Zum Anspruch eines Genussscheininhabers auf Rechenschaftslegung

25.08.2016

Ein Genussscheininhaber kann nach allgemeinen Grundsätzen Rechenschaftslegung verlangen, soweit er sie zur Plausibilisierung seines Anspruchs benötigt.
Wertpapiere

Kapitalmarktrecht: Zum Rückzahlungsanspruch des Genusscheininhabers beim Bilanzverlust

08.08.2014

Die in § 10 V 1 Nr. 1 KWG aF verlangte Verlustteilnahme steht einem Schadensersatzanspruch gegen die Gesellschaft wegen einer Tätigkeit außerhalb ihres Unternehmensgegenstands nicht entgegen.
Wertpapiere

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

zitiert 2 §§ in anderen Gesetzen.

Handelsgesetzbuch - HGB | § 275 Gliederung


(1) Die Gewinn- und Verlustrechnung ist in Staffelform nach dem Gesamtkostenverfahren oder dem Umsatzkostenverfahren aufzustellen. Dabei sind die in Absatz 2 oder 3 bezeichneten Posten in der angegebenen Reihenfolge gesondert auszuweisen. (2) Bei

Handelsgesetzbuch - HGB | § 267a Kleinstkapitalgesellschaften


(1) Kleinstkapitalgesellschaften sind kleine Kapitalgesellschaften, die mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten: 1. 350 000 Euro Bilanzsumme;2. 700 000 Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag;3. im

Referenzen - Urteile |

Urteil einreichen

9 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Juli 2018 - II ZB 24/14

bei uns veröffentlicht am 10.07.2018

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 24/14 vom 10. Juli 2018 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja WpHG § 37b in der bis 29. Oktober 2004 geltenden Fassung a) Ob ein ehemaliges Mitglied des Vorstands seine Pflic

Bundesgerichtshof Urteil, 03. Juli 2000 - II ZR 12/99

bei uns veröffentlicht am 03.07.2000

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 12/99 Verkündet am: 3. Juli 2000 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Oberlandesgericht München Endurteil, 11. Juni 2015 - 23 U 3466/14

bei uns veröffentlicht am 11.06.2015

Gründe Oberlandesgericht München Az.: 23 U 3466/14 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 11.06.2015 5 HK O 24890/12 LG München I …, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit … -

Landgericht Düsseldorf Urteil, 21. Dez. 2018 - 10 O 159/17

bei uns veröffentlicht am 21.12.2018

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten haben die Klägerin zu 1. zu 78 % und die Klägerin zu 2. zu 22 % zu tragen; im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. Das Urteil ist gegen

Bundesgerichtshof Urteil, 14. Juni 2016 - II ZR 121/15

bei uns veröffentlicht am 14.06.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 121/15 Verkündet am: 14. Juni 2016 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG

Bundesfinanzhof Urteil, 15. Apr. 2015 - I R 44/14

bei uns veröffentlicht am 15.04.2015

Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 12. Juni 2014  6 K 324/12 aufgehoben.

Bundesgerichtshof Urteil, 29. Apr. 2014 - II ZR 395/12

bei uns veröffentlicht am 29.04.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil I I Z R 3 9 5 / 1 2 Verkündet am: 29. April 2014 Vondrasek, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 16. Nov. 2005 - 20 U 2/05

bei uns veröffentlicht am 16.11.2005

Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 22.12.2004 (37 O 144/04 KfH) wird z u r ü c k g e w i e s e n. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 14. Mai 2003 - 20 U 31/02

bei uns veröffentlicht am 14.05.2003

Tenor I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hechingen vom 27. September 2002 - 5 O 74/01 KfH - abgeändert: 1. Es wird festgestellt, dass der Jahrsabschluss der Beklagten zum 31. Dezember 2

Referenzen

(1) Kleinstkapitalgesellschaften sind kleine Kapitalgesellschaften, die mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten: 1. 350 000 Euro Bilanzsumme;2. 700 000 Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag;3. im...
(1) Die Gewinn- und Verlustrechnung ist in Staffelform nach dem Gesamtkostenverfahren oder dem Umsatzkostenverfahren aufzustellen. Dabei sind die in Absatz 2 oder 3 bezeichneten Posten in der angegebenen Reihenfolge gesondert auszuweisen. (2) Bei Anwendung des...