Aktiengesetz - AktG | § 127a Aktionärsforum

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Aktiengesetz Inhaltsverzeichnis

(1) Aktionäre oder Aktionärsvereinigungen können im Aktionärsforum des Bundesanzeigers andere Aktionäre auffordern, gemeinsam oder in Vertretung einen Antrag oder ein Verlangen nach diesem Gesetz zu stellen oder in einer Hauptversammlung das Stimmrecht auszuüben.

(2) Die Aufforderung hat folgende Angaben zu enthalten:

1.
den Namen und eine Anschrift des Aktionärs oder der Aktionärsvereinigung,
2.
die Firma der Gesellschaft,
3.
den Antrag, das Verlangen oder einen Vorschlag für die Ausübung des Stimmrechts zu einem Tagesordnungspunkt,
4.
den Tag der betroffenen Hauptversammlung.

(3) Die Aufforderung kann auf eine Begründung auf der Internetseite des Auffordernden und dessen elektronische Adresse hinweisen.

(4) Die Gesellschaft kann im Bundesanzeiger auf eine Stellungnahme zu der Aufforderung auf ihrer Internetseite hinweisen.

(5) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die äußere Gestaltung des Aktionärsforums und weitere Einzelheiten insbesondere zu der Aufforderung, dem Hinweis, den Entgelten, zu Löschungsfristen, Löschungsanspruch, zu Missbrauchsfällen und zur Einsichtnahme zu regeln.

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(1) Das Unternehmensregister wird vorbehaltlich einer Regelung nach § 9a Abs. 1 vom Bundesministerium der Justiz elektronisch geführt. (2) Über die Internetseite des Unternehmensregisters sind zugänglich:1.Eintragungen im Handelsregister und zum
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
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published on 23/04/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 161/11 Verkündet am: 23. April 2013 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein B
published on 11/01/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 187/09 Verkündet am: 11. Januar 2011 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR
published on 22/02/2016 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 48/15 vom 22. Februar 2016 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:220216BIIZR48.15.0 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Februar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, den Richter
published on 10/10/2012 00:00

Tenor 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Einzelrichters der 25. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 05.01.2012 - 25 O 309/11 - abgeändert. Die Beklagten werden - unter Abweisung der Klage im Übrigen - als Ge
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