Aktiengesetz - AktG | § 120 Entlastung

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Aktiengesetz Inhaltsverzeichnis

(1) Die Hauptversammlung beschließt alljährlich in den ersten acht Monaten des Geschäftsjahrs über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats. Über die Entlastung eines einzelnen Mitglieds ist gesondert abzustimmen, wenn die Hauptversammlung es beschließt oder eine Minderheit es verlangt, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von einer Million Euro erreichen.

(2) Durch die Entlastung billigt die Hauptversammlung die Verwaltung der Gesellschaft durch die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats. Die Entlastung enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.

(3) Die Verhandlung über die Entlastung soll mit der Verhandlung über die Verwendung des Bilanzgewinns verbunden werden.

(4) (weggefallen)

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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14/01/2022 14:04

Die Einberufung der Hauptversammlung Die Hauptversammlung wird nach § 121 AktG durch den Vorstand einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn dafür ein Grund vorliegt. Dieser kann sich aus dem Gesetz oder der Satzung ergeben, liegt aber auch vor
25/08/2016 14:03

Es fällt nicht unter den Regelungsbereich des § 131 IV AktG, wenn ein Aktionär durch Mitglieder des Aufsichtsrats Informationen erlangt.
26/12/2013 19:36

Bei einem Widerruf der Zulassung der Aktie zum Handel im regulierten Markt auf Veranlassung der Gesellschaft haben die Aktionäre keinen Anspruch auf eine Barabfindung.
26/12/2013 19:19

Der Vorstand darf eine Auskunft verweigern, wenn es sich auf vertrauliche Vorgänge in den Sitzungen des Aufsichtsrats oder der von ihm bestellten Ausschüsse richtet.
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(1) Jeder Beschluß der Hauptversammlung ist durch eine über die Verhandlung notariell aufgenommene Niederschrift zu beurkunden. Gleiches gilt für jedes Verlangen einer Minderheit nach § 120 Abs. 1 Satz 2, § 137. Bei nichtbörsennotierten Gesellschafte
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published on 19/07/2011 00:00

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published on 21/09/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 174/08 Verkündet am: 21. September 2009 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja
published on 26/11/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 227/06 vom 26. November 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AktG §§ 120, 174, 175; HGB §§ 264, 267, 289, 315 a) Eine Regelung in der Satzung einer AG, welche uneingeschränkt di
published on 07/05/2019 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 278/16 Verkündet am: 7. Mai 2019 Ginter Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
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