Aktiengesetz - AktG | § 83 Vorbereitung und Ausführung von Hauptversammlungsbeschlüssen

Aktiengesetz - AktG | § 83 Vorbereitung und Ausführung von Hauptversammlungsbeschlüssen
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Aktiengesetz Inhaltsverzeichnis

(1) Der Vorstand ist auf Verlangen der Hauptversammlung verpflichtet, Maßnahmen, die in die Zuständigkeit der Hauptversammlung fallen, vorzubereiten. Das gleiche gilt für die Vorbereitung und den Abschluß von Verträgen, die nur mit Zustimmung der Hauptversammlung wirksam werden. Der Beschluß der Hauptversammlung bedarf der Mehrheiten, die für die Maßnahmen oder für die Zustimmung zu dem Vertrag erforderlich sind.

(2) Der Vorstand ist verpflichtet, die von der Hauptversammlung im Rahmen ihrer Zuständigkeit beschlossenen Maßnahmen auszuführen.

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published on 27/02/2017 00:00

Tenor I. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. II. Der Streitwert wird bis zur übereinstimmenden Erledigterklärung auf € 5.000,-, ab diesem Zeitpunkt auf € 1.145,37 festgesetzt.
published on 10/07/2018 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 24/17 Verkündet am: 10. Juli 2018 Stoll Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja AktG § 111 Abs. 4 Sa
published on 25/07/2016 00:00

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 25. Juli 2014 - 5 K 1491/13 - wird zurückgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird zugelassen. Tatbestand   1 Die K
published on 09/06/2016 00:00

Tenor 1. Der Verfügungsbeklagten zu 1. wird aufgegeben, dem Verfügungskläger zu 2. und den Verfügungsbeklagten zu 2. und 3. wird aufgegeben, als Gesamtschuldner der Verfügungsklägerin zu 1. ein vollständiges Bestandsverzeichnis vorzulegen über sämtl
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