Aktiengesetz - AktG | § 241 Nichtigkeitsgründe
Ein Beschluß der Hauptversammlung ist außer in den Fällen des § 192 Abs. 4, §§ 212, 217 Abs. 2, § 228 Abs. 2, § 234 Abs. 3 und § 235 Abs. 2 nur dann nichtig, wenn er
- 1.
in einer Hauptversammlung gefaßt worden ist, die unter Verstoß gegen § 121 Abs. 2 und 3 Satz 1 oder Abs. 4 und 4b Satz 1 einberufen war, - 2.
nicht nach § 130 Absatz 1 bis 2 Satz 1 und Absatz 4 beurkundet ist, - 3.
mit dem Wesen der Aktiengesellschaft nicht zu vereinbaren ist oder durch seinen Inhalt Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutz der Gläubiger der Gesellschaft oder sonst im öffentlichen Interesse gegeben sind, - 4.
durch seinen Inhalt gegen die guten Sitten verstößt, - 5.
auf Anfechtungsklage durch Urteil rechtskräftig für nichtig erklärt worden ist, - 6.
nach § 398 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Grund rechtskräftiger Entscheidung als nichtig gelöscht worden ist.

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Referenzen - Veröffentlichungen |
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Gesellschaftsrecht: Einberufungsbefugnis eines Gesellschaftsführers einer GmbH
24.01.2017
Ein abberufener Gesellschaftsführer ist auch dann nicht befugt wirksam eine Gesellschaftsversammlung einzuberufen, wenn er noch im Handelsregister eingetragen ist.
Gesellschaftsrecht: Zur Wirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses
02.06.2016
Gesellschafterbeschlüsse, die in Räumen eines verfeindeten Gesellschafters gefasst werden, sind in der Regel wirksam, aber anfechtbar, sofern ein bestimmtes Beschlussergebnis festgestellt ist.
Aktiengesellschaft: Wer die Hauptversammlung einberuft, kann sie auch wieder absagen
04.02.2016
Das Organ einer Aktiengesellschaft, das eine Hauptversammlung einberufen hat, kann diese auch wieder absagen.
Gesellschaftsrecht: Zur teilweisen Formunwirksamkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses
24.09.2015
Nach dem Willen des Gesetzgebers ist das Erfordernis der notariellen Beurkundung bei der nichtbörsennotierten Gesellschaft auf einzelne Beschlüsse zu beschränken.
Gesellschaftsrecht: Zu unterschiedlichen Tagesordnungspunkten einer Aktiengesellschaft
06.08.2015
Werden in einem Beschluss mehrere Satzungsänderungen zusammengefasst und ist eine der Änderungen nichtig, so sind die weiteren Satzungsänderungen bei einem innerer Zusammenhang ebenfalls nichtig.
Gesellschaftsrecht: Zur Löschung eines im Handelsregister eingetragenen nichtigen Gesellschafterbeschlusses
08.01.2015
Die Löschung eines nichtigen Beschlusses der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft erfolgt von Amts wegen oder auf Antrag der berufsständigen Organe.
Kapitalmarktrecht: Zur unwirksamen Laufzeitverlängerung in Anleihebedingungen
13.11.2014
Der Beschluss der Gläubigerversammlung und die Änderung der Anleihebedingungen sind nichtig, wenn der Beschluss nicht gleiche Bedingungen für alle Gläubiger vorsieht.
Gesellschaftsrecht: Zur Sittenwidrigkeit eines Abfindungsausschlusses
03.09.2014
Eine Bestimmung in der Satzung einer GmbH, nach der im Fall einer Verletzung der Interessen der Gesellschaft oder der Pflichten des Gesellschafters keine Abfindung zu leisten ist, ist sittenwidrig.
Anfechtungsklage: Rechtsschutzinteresse entfällt bei Beendigung des Aussichtsratsamtes durch Rücktritt
16.05.2013
Anfechtungsklage gegen eine Aufsichtsratswahl wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung- BGH vom 19.02.13-Az:II ZR 56/12
Recht der AG: Zustimmungsbeschluss zu nachteiligen Rechtsgeschäften nur bei Nachteilsausgleich
17.09.2012
zum Hauptversammlungsbeschluss und Nachteilsausgleich bei einer abhängigen Aktiengesellschaft-BGH vom 26.06.12-Az:II ZR 30/11

Referenzen - Gesetze |
zitiert oder wird zitiert von 17 §§.
wird zitiert von 4 §§ in anderen Gesetzen.
Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG 2016 | § 191 Oberste Vertretung
Für die oberste Vertretung gelten entsprechend die für die Hauptversammlung geltenden Vorschriften der §§ 118, 119 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5, 6, 8 und 9 sowie Absatz 2, von § 120 Absatz 1 bis 3 und § 121 Absatz 1 bis 4, 5 Satz 1 und Absatz 6, der §§
Einführungsgesetz zum Aktiengesetz - AktGEG | § 26n Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften
(1) Für Hauptversammlungen, die bis einschließlich 31. August 2023 einberufen werden, kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats entscheiden, dass die Versammlung als virtuelle Hauptversammlung nach § 118a des Aktiengesetzes abgehalten wird.
Einführungsgesetz zum Aktiengesetz - AktGEG | § 20 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie
(1) Die §§ 121, 122, 123, 124, 124a, 125, 126, 127, 130, 134, 175, 176, 241 bis 243 des Aktiengesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2479) sind erstmals auf Hauptversammlungen an
SE-Ausführungsgesetz - SEAG | § 31 Nichtigkeit der Wahl von Verwaltungsratsmitgliedern
(1) Die Wahl eines Verwaltungsratsmitglieds durch die Hauptversammlung ist außer im Fall des § 241 Nr. 1, 2 und 5 des Aktiengesetzes nur dann nichtig, wenn 1. der Verwaltungsrat unter Verstoß gegen § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 2 Satz 1 oder § 26 Abs. 3 zus
wird zitiert von 3 anderen §§ im .
Aktiengesetz - AktG | § 250 Nichtigkeit der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
(1) Die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds durch die Hauptversammlung ist außer im Falle des § 241 Nr. 1, 2 und 5 nur dann nichtig, wenn 1. der Aufsichtsrat unter Verstoß gegen § 96 Absatz 4, § 97 Abs. 2 Satz 1 oder § 98 Abs. 4 zusammengesetzt wird;2.
Aktiengesetz - AktG | § 242 Heilung der Nichtigkeit
(1) Die Nichtigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses, der entgegen § 130 Absatz 1 bis 2 Satz 1 und Absatz 4 nicht oder nicht gehörig beurkundet worden ist, kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Beschluß in das Handelsregister eingetragen
Aktiengesetz - AktG | § 253 Nichtigkeit des Beschlusses über die Verwendung des Bilanzgewinns
(1) Der Beschluß über die Verwendung des Bilanzgewinns ist außer in den Fällen des § 173 Abs. 3, des § 217 Abs. 2 und des § 241 nur dann nichtig, wenn die Feststellung des Jahresabschlusses, auf dem er beruht, nichtig ist. Die Nichtigkeit des Beschlu
zitiert 2 §§ in anderen Gesetzen.
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 398 Löschung nichtiger Beschlüsse
Ein in das Handelsregister eingetragener Beschluss der Hauptversammlung oder Versammlung der Gesellschafter einer der in § 397 bezeichneten Gesellschaften sowie ein in das Genossenschaftsregister eingetragener Beschluss der Generalversammlung einer G
zitiert 8 andere §§ aus dem .
Aktiengesetz - AktG | § 130 Niederschrift
(1) Jeder Beschluß der Hauptversammlung ist durch eine über die Verhandlung notariell aufgenommene Niederschrift zu beurkunden. Gleiches gilt für jedes Verlangen einer Minderheit nach § 120 Abs. 1 Satz 2, § 137. Bei nichtbörsennotierten Gesellschafte
Aktiengesetz - AktG | § 235 Rückwirkung einer gleichzeitigen Kapitalerhöhung
(1) Wird im Fall des § 234 zugleich mit der Kapitalherabsetzung eine Erhöhung des Grundkapitals beschlossen, so kann auch die Kapitalerhöhung in dem Jahresabschluß als vollzogen berücksichtigt werden. Die Beschlußfassung ist nur zulässig, wenn die ne
Aktiengesetz - AktG | § 228 Herabsetzung unter den Mindestnennbetrag
(1) Das Grundkapital kann unter den in § 7 bestimmten Mindestnennbetrag herabgesetzt werden, wenn dieser durch eine Kapitalerhöhung wieder erreicht wird, die zugleich mit der Kapitalherabsetzung beschlossen ist und bei der Sacheinlagen nicht festgese
Aktiengesetz - AktG | § 121 Allgemeines
(1) Die Hauptversammlung ist in den durch Gesetz oder Satzung bestimmten Fällen sowie dann einzuberufen, wenn das Wohl der Gesellschaft es fordert.
(2) Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand einberufen, der darüber mit einfacher Mehrheit be
Aktiengesetz - AktG | § 192 Voraussetzungen
(1) Die Hauptversammlung kann eine Erhöhung des Grundkapitals beschließen, die nur so weit durchgeführt werden soll, wie von einem Umtausch- oder Bezugsrecht Gebrauch gemacht wird, das die Gesellschaft hat oder auf die neuen Aktien (Bezugsaktien) ein
Aktiengesetz - AktG | § 217 Beginn der Gewinnbeteiligung
(1) Neue Aktien nehmen, wenn nichts anderes bestimmt ist, am Gewinn des ganzen Geschäftsjahrs teil, in dem die Erhöhung des Grundkapitals beschlossen worden ist.
(2) Im Beschluß über die Erhöhung des Grundkapitals kann bestimmt werden, daß die ne
Aktiengesetz - AktG | § 234 Rückwirkung der Kapitalherabsetzung
(1) Im Jahresabschluß für das letzte vor der Beschlußfassung über die Kapitalherabsetzung abgelaufene Geschäftsjahr können das gezeichnete Kapital sowie die Kapital- und Gewinnrücklagen in der Höhe ausgewiesen werden, in der sie nach der Kapitalherab
Aktiengesetz - AktG | § 212 Aus der Kapitalerhöhung Berechtigte
Neue Aktien stehen den Aktionären im Verhältnis ihrer Anteile am bisherigen Grundkapital zu. Ein entgegenstehender Beschluß der Hauptversammlung ist nichtig.

89 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .
Bundesgerichtshof Urteil, 19. Juli 2011 - II ZR 246/09
bei uns veröffentlicht am 19.07.2011
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Versäumnisurteil II ZR 246/09 Verkündet am: 19. Juli 2011 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZPO § 240
Bundesgerichtshof Urteil, 21. Sept. 2009 - II ZR 174/08
bei uns veröffentlicht am 21.09.2009
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 174/08 Verkündet am: 21. September 2009 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja
Bundesgerichtshof Urteil, 27. Sept. 2011 - II ZR 279/09
bei uns veröffentlicht am 27.09.2011
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil II ZR 279/09 Verkündet am: 27. September 2011 Stoll Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 133 B,
Bundesgerichtshof Urteil, 18. Apr. 2005 - II ZR 151/03
bei uns veröffentlicht am 18.04.2005
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 151/03 Verkündet am: 18. April 2005 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
Bundesgerichtshof Urteil, 12. Dez. 2005 - II ZR 253/03
bei uns veröffentlicht am 12.12.2005
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 253/03 Verkündet am: 12. Dezember 2005 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH
Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Nov. 2012 - 3 StR 199/12
bei uns veröffentlicht am 15.11.2012
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 199/12 vom 15. November 2012 Nachschlagewerk: ja BGHSt: nein Veröffentlichung: ja StGB § 283 Abs. 1 Nr. 8 Zur Strafbarkeit wegen Bankrotts in Fällen der sog. Firmenbestattung. BGH, Beschluss vom 15. N
Bundesgerichtshof Urteil, 24. Jan. 2012 - II ZR 109/11
bei uns veröffentlicht am 24.01.2012
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil II ZR 109/11 Verkündet am: 24. Januar 2012 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja GmbHG §
Bundesgerichtshof Urteil, 16. März 2009 - II ZR 302/06
bei uns veröffentlicht am 16.03.2009
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 302/06 Verkündet am: 16. März 2009 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:
Bundesgerichtshof Urteil, 22. März 2011 - II ZR 229/09
bei uns veröffentlicht am 22.03.2011
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil II ZR 229/09 Verkündet am: 22. März 2011 Stoll Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja AktG § 245 Nr. 1, § 32
Bundesgerichtshof Urteil, 25. Nov. 2002 - II ZR 49/01
bei uns veröffentlicht am 25.11.2002
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 49/01 Verkündet am: 25. November 2002 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:
Bundesgerichtshof Urteil, 18. Mai 2009 - II ZR 262/07
bei uns veröffentlicht am 18.05.2009
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 262/07 Verkündet am: 18. Mai 2009 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:
Bundesgerichtshof Urteil, 18. Mai 2009 - II ZR 124/08
bei uns veröffentlicht am 18.05.2009
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 124/08 Verkündet am: 18. Mai 2009 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes h
Bundesgerichtshof Urteil, 19. Feb. 2013 - II ZR 56/12
bei uns veröffentlicht am 19.02.2013
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil II ZR 56/12 Verkündet am: 19. Februar 2013 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
Bundesgerichtshof Urteil, 13. Feb. 2006 - II ZR 200/04
bei uns veröffentlicht am 13.02.2006
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 200/04 Verkündet am: 13. Februar 2006 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
Bundesgerichtshof Urteil, 10. Mai 2001 - III ZR 262/00
bei uns veröffentlicht am 10.05.2001
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 262/00 Verkündet am: 10. Mai 2001 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
Bundesgerichtshof Urteil, 20. Sept. 2004 - II ZR 334/02
bei uns veröffentlicht am 20.09.2004
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 334/02 Verkündet am: 20. September 2004 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein B
Bundesgerichtshof Urteil, 20. Sept. 2004 - II ZR 288/02
bei uns veröffentlicht am 20.09.2004
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 288/02 Verkündet am: 20. September 2004 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BG
Bundesgerichtshof Urteil, 24. Apr. 2006 - II ZR 30/05
bei uns veröffentlicht am 24.04.2006
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 30/05 Verkündet am: 24. April 2006 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:
Bundesgerichtshof Urteil, 15. Jan. 2013 - II ZR 83/11
bei uns veröffentlicht am 15.01.2013
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 83/11 Verkündet am: 15. Januar 2013 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
Bundesgerichtshof Urteil, 21. Juli 2008 - II ZR 39/07
bei uns veröffentlicht am 21.07.2008
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL II ZR 39/07 Verkündet am: 21. Juli 2008 Röder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: n
Bundesgerichtshof Urteil, 05. Okt. 2006 - III ZR 283/05
bei uns veröffentlicht am 05.10.2006
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 283/05 Verkündet am: 5. Oktober 2006 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja UmwG §§ 16, 198
Bundesgerichtshof Urteil, 07. Apr. 2003 - II ZR 193/02
bei uns veröffentlicht am 07.04.2003
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 193/02 Verkündet am: 7. April 2003 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja
Bundesgerichtshof Urteil, 19. Juni 2000 - II ZR 73/99
bei uns veröffentlicht am 19.06.2000
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 73/99 Verkündet am: 19. Juni 2000 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:
Bundesgerichtshof Urteil, 16. Jan. 2006 - II ZR 135/04
bei uns veröffentlicht am 16.01.2006
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 135/04 Verkündet am: 16. Januar 2006 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
Bundesgerichtshof Urteil, 13. Okt. 2008 - II ZR 112/07
bei uns veröffentlicht am 13.10.2008
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 112/07 Verkündet am: 13. Oktober 2008 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR
Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Juli 2003 - 5 StR 221/03
bei uns veröffentlicht am 30.07.2003
Nachschlagewerk: ja BGHSt : ja Veröffentlichung : ja StGB § 266a Abs. 1; GmbHG § 64 Unterläßt der Verantwortliche während des Laufs der Insolvenzantragsfrist nach § 64 Abs. 1 GmbHG die Abführung von Arbeitnehmerbeiträgen an die Sozialversicherun
Bundesgerichtshof Urteil, 22. Sept. 2003 - II ZR 229/02
bei uns veröffentlicht am 22.09.2003
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 229/02 Verkündet am: 22. September 2003 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH
Bundesgerichtshof Urteil, 26. Juni 2012 - II ZR 30/11
bei uns veröffentlicht am 26.06.2012
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil II ZR 30/11 Verkündet am: 26. Juni 2012 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AktG § 57, § 241 N
Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Juli 2012 - II ZR 122/10
bei uns veröffentlicht am 10.07.2012
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 122/10 vom 10. Juli 2012 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, den Richter Dr. Strohn, die Richterinnen Caliebe und Dr.
Oberlandesgericht München Endurteil, 12. Jan. 2017 - 23 U 3582/16
bei uns veröffentlicht am 12.01.2017
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 18.08.2016, Az. 1 HK O 1441/16, insoweit abgeändert, als der Tenor Ziff. 1 aufgehoben und die Klage insoweit abgewiesen wird.
2. Im Übrigen wird die Berufung de
Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 14. Feb. 2018 - 12 AktG 1970/17
bei uns veröffentlicht am 14.02.2018
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass die von der Antragsgegnerin mit Klageschrift vom 27.07.2017 erhobene und beim Landgericht Nürnberg-Fürth unter dem Aktenzeichen 5 HK O 4728/17 anhängige Anfechtungsklage gegen den Beschluss der ordentlichen Hauptv
Landgericht München I Zwischen- und Schlussurteil, 14. Juli 2017 - 5 HK O 14714/16
bei uns veröffentlicht am 14.07.2017
Tenor
I. Die Nebeninterventionen der Nebenintervenienten zu 1) und zu 2) sind zulässig.
II. Die Klage wird abgewiesen.
III. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Nebenintervenientin zu gleichen Teilen.
Landgericht München I Endurteil, 06. Nov. 2014 - 5 HK O 679/14
bei uns veröffentlicht am 06.11.2014
Tenor
I.
Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Hauptversammlung vom 5.8.2013, durch den die Erhöhung des Grundkapitals gegen Bareinlagen von € 50.000,- um € 100.000,- auf € 150.000,- beschlossen wurde, nichtig ist.
II.
Landgericht München I Beschluss, 27. Feb. 2017 - 5 HK O 14748/16
bei uns veröffentlicht am 27.02.2017
Tenor
I.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
II.
Der Streitwert wird bis zur übereinstimmenden Erledigterklärung auf € 5.000,-, ab diesem Zeitpunkt auf € 1.145,37 festgesetzt.
Gründe
I.
1. a. Am 29.7.201
Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 20. Dez. 2018 - 6 U 215/16
bei uns veröffentlicht am 20.12.2018
Tenor
I. Die Berufung der Nebenintervenienten zu 1) und 2) gegen das Anerkenntnisurteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 23.09.2016 (33 O 63/16) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Neben
Bundesgerichtshof Urteil, 26. Juni 2018 - II ZR 65/16
bei uns veröffentlicht am 26.06.2018
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 65/16 Verkündet am: 26. Juni 2018 Ginter, Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GmbHG § 30 Abs. 1
Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 14. März 2018 - 11 U 35/17
bei uns veröffentlicht am 14.03.2018
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 21.03.2017, Az. 11 O 11/16 KfH, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläu
Bundesgerichtshof Urteil, 10. Okt. 2017 - II ZR 375/15
bei uns veröffentlicht am 10.10.2017
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 375/15 Verkündet am: 10. Oktober 2017 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: j
Bundesgerichtshof Urteil, 23. Mai 2017 - II ZR 6/16
bei uns veröffentlicht am 23.05.2017
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 30. Dezember 2015 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Bundesgerichtshof Urteil, 08. Nov. 2016 - II ZR 304/15
bei uns veröffentlicht am 08.11.2016
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 304/15 Verkündet am: 8. November 2016 Vondrasek, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 12. Okt. 2016 - VI-U (Kart) 2/16
bei uns veröffentlicht am 12.10.2016
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 14. April 2016 verkündete Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln (88 O (Kart) 61/15) wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Dieses
Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 01. Sept. 2016 - 2 U 95/15
bei uns veröffentlicht am 01.09.2016
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 27. Oktober 2015 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Magdeburg wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil des Senats un
Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 21. Juli 2016 - I-6 U 33/15
bei uns veröffentlicht am 21.07.2016
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 28.01.2015 verkündete Urteil der 11. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die in der Gesellschafterversammlung der Beklagten am 13.06.201
Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 24. Juni 2016 - I-16 U 74/15
bei uns veröffentlicht am 24.06.2016
Tenor
1.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 25.03.2015 abgeändert und der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 22.4.2014 betreffend die Feststellung des Jahresabschlusses der Beklagten z
Landgericht Duisburg Teilurteil, 09. Juni 2016 - 22 O 50/16
bei uns veröffentlicht am 09.06.2016
Tenor
1.
Der Verfügungsbeklagten zu 1. wird aufgegeben, dem Verfügungskläger zu 2. und den Verfügungsbeklagten zu 2. und 3. wird aufgegeben, als Gesamtschuldner der Verfügungsklägerin zu 1. ein vollständiges Bestandsverzeichnis vorzulegen über sämt
Bundesgerichtshof Beschluss, 24. März 2016 - IX ZB 31/15
bei uns veröffentlicht am 24.03.2016
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 31/15 vom 24. März 2016 in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ECLI:DE:BGH:2016:240316BIXZB31.15.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richt
Bundesgerichtshof Beschluss, 24. März 2016 - IX ZB 32/15
bei uns veröffentlicht am 24.03.2016
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 32/15 vom 24. März 2016 in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GmbHG § 35 Abs. 2 Satz 1, §§ 38, 49, 51; AktG §§ 241 ff Gesellschafterbeschlüsse, d
Oberlandesgericht Hamm Urteil, 21. Dez. 2015 - 8 U 67/15
bei uns veröffentlicht am 21.12.2015
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 26.11.2014 verkündete Urteil des Landgerichts Dortmund teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 30.12.2
Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Dez. 2015 - II ZR 144/14
bei uns veröffentlicht am 15.12.2015
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 144/14 vom 15. Dezember 2015 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2015:151215IIZR144.14.0 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, den R
Landgericht Duisburg Urteil, 05. Nov. 2015 - 21 O 82/15
bei uns veröffentlicht am 05.11.2015
Tenor
Der Verfügungsbeklagten zu 1) wird die Befugnis entzogen, die Geschäfte der Verfügungsbeklagten zu 2) zu führen und diese zu vertreten, bis zum Vorliegen einer in einem Hauptsacheverfahren zumindest vorläufig vollstreckbaren Entscheidung über
(1) Die Hauptversammlung kann eine Erhöhung des Grundkapitals beschließen, die nur so weit durchgeführt werden soll, wie von einem Umtausch- oder Bezugsrecht Gebrauch gemacht wird, das die Gesellschaft hat oder auf die neuen Aktien (Bezugsaktien) einräumt...
Neue Aktien stehen den Aktionären im Verhältnis ihrer Anteile am bisherigen Grundkapital zu. Ein entgegenstehender Beschluß der Hauptversammlung ist nichtig.
(1) Neue Aktien nehmen, wenn nichts anderes bestimmt ist, am Gewinn des ganzen Geschäftsjahrs teil, in dem die Erhöhung des Grundkapitals beschlossen worden ist.
(2) Im Beschluß über die Erhöhung des Grundkapitals kann bestimmt werden, daß die neuen Aktien...
(1) Das Grundkapital kann unter den in § 7 bestimmten Mindestnennbetrag herabgesetzt werden, wenn dieser durch eine Kapitalerhöhung wieder erreicht wird, die zugleich mit der Kapitalherabsetzung beschlossen ist und bei der Sacheinlagen nicht festgesetzt sind...
(1) Im Jahresabschluß für das letzte vor der Beschlußfassung über die Kapitalherabsetzung abgelaufene Geschäftsjahr können das gezeichnete Kapital sowie die Kapital- und Gewinnrücklagen in der Höhe ausgewiesen werden, in der sie nach der Kapitalherabsetzung...
(1) Wird im Fall des § 234 zugleich mit der Kapitalherabsetzung eine Erhöhung des Grundkapitals beschlossen, so kann auch die Kapitalerhöhung in dem Jahresabschluß als vollzogen berücksichtigt werden. Die Beschlußfassung ist nur zulässig, wenn die neuen Aktien...
(1) Die Hauptversammlung ist in den durch Gesetz oder Satzung bestimmten Fällen sowie dann einzuberufen, wenn das Wohl der Gesellschaft es fordert.
(2) Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand einberufen, der darüber mit einfacher Mehrheit beschließt...
(1) Jeder Beschluß der Hauptversammlung ist durch eine über die Verhandlung notariell aufgenommene Niederschrift zu beurkunden. Gleiches gilt für jedes Verlangen einer Minderheit nach § 120 Abs. 1 Satz 2, § 137. Bei nichtbörsennotierten Gesellschaften reicht eine...
Ein in das Handelsregister eingetragener Beschluss der Hauptversammlung oder Versammlung der Gesellschafter einer der in § 397 bezeichneten Gesellschaften sowie ein in das Genossenschaftsregister eingetragener Beschluss der Generalversammlung einer Genossenschaft...