(1) Die Gründer haben einen schriftlichen Bericht über den Hergang der Gründung zu erstatten (Gründungsbericht).

(2) Im Gründungsbericht sind die wesentlichen Umstände darzulegen, von denen die Angemessenheit der Leistungen für Sacheinlagen oder Sachübernahmen abhängt. Dabei sind anzugeben

1.
die vorausgegangenen Rechtsgeschäfte, die auf den Erwerb durch die Gesellschaft hingezielt haben;
2.
die Anschaffungs- und Herstellungskosten aus den letzten beiden Jahren;
3.
beim Übergang eines Unternehmens auf die Gesellschaft die Betriebserträge aus den letzten beiden Geschäftsjahren.

(3) Im Gründungsbericht ist ferner anzugeben, ob und in welchem Umfang bei der Gründung für Rechnung eines Mitglieds des Vorstands oder des Aufsichtsrats Aktien übernommen worden sind und ob und in welcher Weise ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats sich einen besonderen Vorteil oder für die Gründung oder ihre Vorbereitung eine Entschädigung oder Belohnung ausbedungen hat.

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Referenzen - Gesetze | § 11 SGB 2

§ 11 SGB 2 zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

§ 11 SGB 2 wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Umwandlungsgesetz - UmwG 1995 | § 144 Gründungsbericht und Gründungsprüfung


Ein Gründungsbericht (§ 32 des Aktiengesetzes) und eine Gründungsprüfung (§ 33 Abs. 2 des Aktiengesetzes) sind stets erforderlich.
§ 11 SGB 2 wird zitiert von 1 anderen §§ im Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954).

Aktiengesetz - AktG | § 52 Nachgründung


(1) Verträge der Gesellschaft mit Gründern oder mit mehr als 10 vom Hundert des Grundkapitals an der Gesellschaft beteiligten Aktionären, nach denen sie vorhandene oder herzustellende Anlagen oder andere Vermögensgegenstände für eine den zehnten Teil

Referenzen - Urteile | § 11 SGB 2

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Bundesgerichtshof Urteil, 24. März 2016 - 2 StR 36/15

bei uns veröffentlicht am 24.03.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 36/15 vom 24. März 2016 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen Betrugs u.a. ECLI:DE:BGH:2016:240316U2STR36.15.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 9. M