(1) Das Grundkapital kann unter den in § 7 bestimmten Mindestnennbetrag herabgesetzt werden, wenn dieser durch eine Kapitalerhöhung wieder erreicht wird, die zugleich mit der Kapitalherabsetzung beschlossen ist und bei der Sacheinlagen nicht festgesetzt sind.

(2) Die Beschlüsse sind nichtig, wenn sie und die Durchführung der Erhöhung nicht binnen sechs Monaten nach der Beschlußfassung in das Handelsregister eingetragen worden sind. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange eine Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage rechtshängig ist. Die Beschlüsse und die Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals sollen nur zusammen in das Handelsregister eingetragen werden.

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§ 4 TKÜV 2005 wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetz - FMStBG | § 7 Kapitalerhöhung gegen Einlagen und Kapitalherabsetzung


(1) Wird im Zusammenhang mit einer Rekapitalisierung nach § 7 oder § 22 des Stabilisierungsfondsgesetzes eine Hauptversammlung zur Beschlussfassung über eine Kapitalerhöhung gegen Einlagen einberufen, gilt § 16 Absatz 4 des Wertpapiererwerbs- und Übe
§ 4 TKÜV 2005 wird zitiert von 2 anderen §§ im Telekommunikations-Überwachungsverordnung.

Aktiengesetz - AktG | § 241 Nichtigkeitsgründe


Ein Beschluß der Hauptversammlung ist außer in den Fällen des § 192 Abs. 4, §§ 212, 217 Abs. 2, § 228 Abs. 2, § 234 Abs. 3 und § 235 Abs. 2 nur dann nichtig, wenn er 1. in einer Hauptversammlung gefaßt worden ist, die unter Verstoß gegen § 121 Abs. 2

Aktiengesetz - AktG | § 242 Heilung der Nichtigkeit


(1) Die Nichtigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses, der entgegen § 130 Absatz 1 bis 2 Satz 1 und Absatz 4 nicht oder nicht gehörig beurkundet worden ist, kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Beschluß in das Handelsregister eingetragen
§ 4 TKÜV 2005 zitiert 1 andere §§ aus dem Telekommunikations-Überwachungsverordnung.

Aktiengesetz - AktG | § 7 Mindestnennbetrag des Grundkapitals


Der Mindestnennbetrag des Grundkapitals ist fünfzigtausend Euro.

Referenzen - Urteile | § 4 TKÜV 2005

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Oberlandesgericht München Beschluss, 26. März 2015 - 23 AktG 1/15

bei uns veröffentlicht am 26.03.2015

Gründe Oberlandesgericht München Az.: 23 AktG 1/15 In Sachen ... - Antragstellerin Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ... gegen 1) ... - Antragsgegner - 2) ... - Antragsgegner - 3) .

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Der Mindestnennbetrag des Grundkapitals ist fünfzigtausend Euro.