Aktiengesetz - AktG | § 172 Feststellung durch Vorstand und Aufsichtsrat

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Aktiengesetz Inhaltsverzeichnis

Billigt der Aufsichtsrat den Jahresabschluß, so ist dieser festgestellt, sofern nicht Vorstand und Aufsichtsrat beschließen, die Feststellung des Jahresabschlusses der Hauptversammlung zu überlassen. Die Beschlüsse des Vorstands und des Aufsichtsrats sind in den Bericht des Aufsichtsrats an die Hauptversammlung aufzunehmen.

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(1) Unverzüglich nach Eingang des Berichts des Aufsichtsrats hat der Vorstand die Hauptversammlung zur Entgegennahme des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts, eines vom Aufsichtsrat gebilligten Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a de
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published on 06/11/2014 00:00

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsbehelfs das am 25.02.2013 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf, soweit es das Prozessrechtsverhältnis zu dem Beklagten zu 1) betrifft,
published on 31/01/2013 00:00

Tatbestand 1 A. Vorgelegte Rechtsfrage, Sachverhalt und Ausgangsverfahren, Anrufungsbeschluss, Stellungnahmen der Beteiligten
published on 01/07/2009 00:00

Tenor 1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 34. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 05.11.2008 - Az. 34 O 65/08 KfH - wird zurückgewiesen. 2. Die Kläger und der Streithelfer tragen die Kosten des Berufungsverfahrens
published on 16/11/2005 00:00

Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 22.12.2004 (37 O 144/04 KfH) wird z u r ü c k g e w i e s e n. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
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