Aktiengesetz - AktG | § 94 Stellvertreter von Vorstandsmitgliedern

Aktiengesetz - AktG | § 94 Stellvertreter von Vorstandsmitgliedern
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Aktiengesetz Inhaltsverzeichnis

Die Vorschriften für die Vorstandsmitglieder gelten auch für ihre Stellvertreter.

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(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen. Für den Vorstand gelten § 76 Absatz 1, 3 und 4, die §§ 77 bis 87, 88 bis 91 und 93 Absatz 1, 2 und 4 bis 6 sowie § 94 des Aktiengesetzes entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Besch
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published on 30/04/2019 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 317/17 Verkündet am: 30. April 2019 Stoll Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 21/10/2015 00:00

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 8.12.2014 wird zurückgewiesen. Die Klage gegen den Bescheid vom 30.9.2015 wird abgewiesen. Die Kosten trägt in beiden Rechtszügen die Klägerin, außer den Kosten der Beigela
published on 16/09/2015 00:00

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 14.3.2014 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Klageverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die ihre außergerichtlichen Kosten selbst tra
published on 02/09/2015 00:00

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 23.09.2013 geändert und die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im gesamten Rechtsstreit nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. 1Tat
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