(1) Ein festgestellter Jahresabschluß ist außer in den Fällen des § 173 Abs. 3, § 234 Abs. 3 und § 235 Abs. 2 nichtig, wenn

1.
er durch seinen Inhalt Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutz der Gläubiger der Gesellschaft gegeben sind,
2.
er im Falle einer gesetzlichen Prüfungspflicht nicht nach § 316 Abs. 1 und 3 des Handelsgesetzbuchs geprüft worden ist;
3.
er im Falle einer gesetzlichen Prüfungspflicht von Personen geprüft worden ist, die nach § 319 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs oder nach Artikel 25 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch nicht Abschlussprüfer sind oder aus anderen Gründen als den folgenden nicht zum Abschlussprüfer bestellt sind:
a)
Verstoß gegen § 319 Absatz 2, 3 oder 4 des Handelsgesetzbuchs,
b)
Verstoß gegen § 319b Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs,
c)
Verstoß gegen die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77, L 170 vom 11.6.2014, S. 66),
4.
bei seiner Feststellung die Bestimmungen des Gesetzes oder der Satzung über die Einstellung von Beträgen in Kapital- oder Gewinnrücklagen oder über die Entnahme von Beträgen aus Kapital- oder Gewinnrücklagen verletzt worden sind.

(2) Ein von Vorstand und Aufsichtsrat festgestellter Jahresabschluß ist außer nach Absatz 1 nur nichtig, wenn der Vorstand oder der Aufsichtsrat bei seiner Feststellung nicht ordnungsgemäß mitgewirkt hat.

(3) Ein von der Hauptversammlung festgestellter Jahresabschluß ist außer nach Absatz 1 nur nichtig, wenn die Feststellung

1.
in einer Hauptversammlung beschlossen worden ist, die unter Verstoß gegen § 121 Abs. 2 und 3 Satz 1 oder Abs. 4 einberufen war,
2.
nicht nach § 130 Abs. 1 und 2 Satz 1 und Abs. 4 beurkundet ist,
3.
auf Anfechtungsklage durch Urteil rechtskräftig für nichtig erklärt worden ist.

(4) Wegen Verstoßes gegen die Vorschriften über die Gliederung des Jahresabschlusses sowie wegen der Nichtbeachtung von Formblättern, nach denen der Jahresabschluß zu gliedern ist, ist der Jahresabschluß nur nichtig, wenn seine Klarheit und Übersichtlichkeit dadurch wesentlich beeinträchtigt sind.

(5) Wegen Verstoßes gegen die Bewertungsvorschriften ist der Jahresabschluß nur nichtig, wenn

1.
Posten überbewertet oder
2.
Posten unterbewertet sind und dadurch die Vermögens- und Ertragslage der Gesellschaft vorsätzlich unrichtig wiedergegeben oder verschleiert wird.
Überbewertet sind Aktivposten, wenn sie mit einem höheren Wert, Passivposten, wenn sie mit einem niedrigeren Betrag angesetzt sind, als nach §§ 253 bis 256a des Handelsgesetzbuchs zulässig ist. Unterbewertet sind Aktivposten, wenn sie mit einem niedrigeren Wert, Passivposten, wenn sie mit einem höheren Betrag angesetzt sind, als nach §§ 253 bis 256a des Handelsgesetzbuchs zulässig ist. Bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten oder bei Wertpapierinstituten sowie bei Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinn des § 17 des Kapitalanlagegesetzbuchs liegt ein Verstoß gegen die Bewertungsvorschriften nicht vor, soweit die Abweichung nach den für sie geltenden Vorschriften, insbesondere den §§ 340e bis 340g des Handelsgesetzbuchs, zulässig ist; dies gilt entsprechend für Versicherungsunternehmen nach Maßgabe der für sie geltenden Vorschriften, insbesondere der §§ 341b bis 341h des Handelsgesetzbuchs.

(6) Die Nichtigkeit nach Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4, Absatz 2, Absatz 3 Nr. 1 und 2, Absatz 4 und 5 kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit der Einstellung des Jahresabschlusses in das Unternehmensregister in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4, des Absatzes 2 und des Absatzes 3 Nr. 1 und 2 sechs Monate, in den anderen Fällen drei Jahre verstrichen sind. Ist bei Ablauf der Frist eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Jahresabschlusses rechtshängig, so verlängert sich die Frist, bis über die Klage rechtskräftig entschieden ist oder sie sich auf andere Weise endgültig erledigt hat.

(7) Für die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit gegen die Gesellschaft gilt § 249 sinngemäß. Ist für die Gesellschaft als Emittentin von zugelassenen Wertpapieren im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes mit Ausnahme von Anteilen und Aktien an offenen Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat (§ 2 Absatz 13 des Wertpapierhandelsgesetzes), so hat das Gericht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht den Eingang einer Klage auf Feststellung der Nichtigkeit sowie jede rechtskräftige Entscheidung über diese Klage mitzuteilen.

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Kapitalmarktrecht: Zum Anspruch eines Genussscheininhabers auf Rechenschaftslegung

25.08.2016

Ein Genussscheininhaber kann nach allgemeinen Grundsätzen Rechenschaftslegung verlangen, soweit er sie zur Plausibilisierung seines Anspruchs benötigt.
Wertpapiere

Gesellschaftsrecht: Zur Haftung des Wirtschaftsprüfers bei Jahresabschlussprüfung einer GmbH

17.09.2013

Auf den Jahresabschluss einer prüfungspflichtigen mittelgroßen GmbH sind die Vorschriften des § 256 I Nr. 3 und VI 1 AktG entsprechend anwendbar.

Anfechtungsklage: Rechtsschutzinteresse entfällt bei Beendigung des Aussichtsratsamtes durch Rücktritt

16.05.2013

Anfechtungsklage gegen eine Aufsichtsratswahl wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung- BGH vom 19.02.13-Az:II ZR 56/12

ZPO: Zur Nichtigkeit von HV-Beschlüssen und Abberufung des besonderen Vertreters

01.10.2009

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zitiert oder wird zitiert von 19 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Wertpapierhandelsgesetz - WpHG | § 107 Anordnung einer Prüfung der Rechnungslegung und Ermittlungsbefugnisse der Bundesanstalt


(1) Die Bundesanstalt ordnet eine Prüfung der Rechnungslegung an, soweit konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Rechnungslegungsvorschriften vorliegen; die Anordnung unterbleibt, wenn ein öffentliches Interesse an der Klärung offensichtlich n
wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Aktiengesetz - AktG | § 258 Bestellung der Sonderprüfer


(1) Besteht Anlaß für die Annahme, daß 1. in einem festgestellten Jahresabschluß bestimmte Posten nicht unwesentlich unterbewertet sind (§ 256 Abs. 5 Satz 3) oder2. der Anhang die vorgeschriebenen Angaben nicht oder nicht vollständig enthält und der
zitiert 11 §§ in anderen Gesetzen.

Wertpapierhandelsgesetz - WpHG | § 2 Begriffsbestimmungen


(1) Wertpapiere im Sinne dieses Gesetzes sind, auch wenn keine Urkunden über sie ausgestellt sind, alle Gattungen von übertragbaren Wertpapieren mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten, die ihrer Art nach auf den Finanzmärkten handelbar sind, insbesond

Handelsgesetzbuch - HGB | § 325 Offenlegung


(1) Die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft haben für die Gesellschaft folgende Unterlagen, sofern sie aufzustellen oder zu erstellen sind, in deutscher Sprache offenzulegen:1.den festgestellten Jahresabschluss, de

Handelsgesetzbuch - HGB | § 253 Zugangs- und Folgebewertung


(1) Vermögensgegenstände sind höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die Abschreibungen nach den Absätzen 3 bis 5, anzusetzen. Verbindlichkeiten sind zu ihrem Erfüllungsbetrag und Rückstellungen in Höhe des nach vernün

Kapitalanlagegesetzbuch - KAGB | § 1 Begriffsbestimmungen


(1) Investmentvermögen ist jeder Organismus für gemeinsame Anlagen, der von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, um es gemäß einer festgelegten Anlagestrategie zum Nutzen dieser Anleger zu investieren und der kein operativ tätiges Unternehme

Handelsgesetzbuch - HGB | § 319 Auswahl der Abschlussprüfer und Ausschlussgründe


(1) Abschlussprüfer können Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sein. Abschlussprüfer von Jahresabschlüssen und Lageberichten mittelgroßer Gesellschaften mit beschränkter Haftung (§ 267 Abs. 2) oder von mittelgroßen Personenhandels

Handelsgesetzbuch - HGB | § 316 Pflicht zur Prüfung


(1) Der Jahresabschluß und der Lagebericht von Kapitalgesellschaften, die nicht kleine im Sinne des § 267 Abs. 1 sind, sind durch einen Abschlußprüfer zu prüfen. Hat keine Prüfung stattgefunden, so kann der Jahresabschluß nicht festgestellt werden.

Kapitalanlagegesetzbuch - KAGB | § 17 Kapitalverwaltungsgesellschaften


(1) Kapitalverwaltungsgesellschaften sind Unternehmen mit satzungsmäßigem Sitz und Hauptverwaltung im Inland, deren Geschäftsbetrieb darauf gerichtet ist, inländische Investmentvermögen, EU-Investmentvermögen oder ausländische AIF zu verwalten. Verwa

Handelsgesetzbuch - HGB | § 319b Netzwerk


(1) Ein Abschlussprüfer ist von der Abschlussprüfung ausgeschlossen, wenn ein Mitglied seines Netzwerks einen Ausschlussgrund nach § 319 Abs. 2, 3 Satz 1 Nr. 1, 2 oder Nr. 4, Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 4 erfüllt, es sei denn, dass das Netzwerkmitglied a

Handelsgesetzbuch - HGB | § 340e Bewertung von Vermögensgegenständen


(1) Kreditinstitute haben Beteiligungen einschließlich der Anteile an verbundenen Unternehmen, Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten, Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte u

Handelsgesetzbuch - HGB | § 341b Bewertung von Vermögensgegenständen


(1) Versicherungsunternehmen haben immaterielle Vermögensgegenstände, soweit sie entgeltlich erworben wurden, Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken, technische Anlagen und Maschinen, ande
zitiert 6 andere §§ aus dem .

Aktiengesetz - AktG | § 121 Allgemeines


(1) Die Hauptversammlung ist in den durch Gesetz oder Satzung bestimmten Fällen sowie dann einzuberufen, wenn das Wohl der Gesellschaft es fordert. (2) Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand einberufen, der darüber mit einfacher Mehrheit be

Aktiengesetz - AktG | § 249 Nichtigkeitsklage


(1) Erhebt ein Aktionär, der Vorstand oder ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses gegen die Gesellschaft, so finden § 246 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 bis 5, Abs. 4, §§ 246

Aktiengesetz - AktG | § 130 Niederschrift


(1) Jeder Beschluß der Hauptversammlung ist durch eine über die Verhandlung notariell aufgenommene Niederschrift zu beurkunden. Gleiches gilt für jedes Verlangen einer Minderheit nach § 120 Abs. 1 Satz 2, § 137. Bei nichtbörsennotierten Gesellschafte

Aktiengesetz - AktG | § 173 Feststellung durch die Hauptversammlung


(1) Haben Vorstand und Aufsichtsrat beschlossen, die Feststellung des Jahresabschlusses der Hauptversammlung zu überlassen, oder hat der Aufsichtsrat den Jahresabschluß nicht gebilligt, so stellt die Hauptversammlung den Jahresabschluß fest. Hat der

Aktiengesetz - AktG | § 234 Rückwirkung der Kapitalherabsetzung


(1) Im Jahresabschluß für das letzte vor der Beschlußfassung über die Kapitalherabsetzung abgelaufene Geschäftsjahr können das gezeichnete Kapital sowie die Kapital- und Gewinnrücklagen in der Höhe ausgewiesen werden, in der sie nach der Kapitalherab

Aktiengesetz - AktG | § 235 Rückwirkung einer gleichzeitigen Kapitalerhöhung


(1) Wird im Fall des § 234 zugleich mit der Kapitalherabsetzung eine Erhöhung des Grundkapitals beschlossen, so kann auch die Kapitalerhöhung in dem Jahresabschluß als vollzogen berücksichtigt werden. Die Beschlußfassung ist nur zulässig, wenn die ne

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LANDGERICHT LEIPZIG IM NAMEN DES VOLKES   In dem Rechtsstreit    A - Klägerin -   Prozess bevollmächtigte: Zwade Mulansky Rechtsanwälte GmbH, Lortzingstraße 35, 01307 Dresden   gegen   B-AG, vertrete

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bei uns veröffentlicht am 21.03.2022

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Oberlandesgericht Dresden Beschluss, 25. Jan. 2018 - 8 U 1086/16

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Landgericht Leipzig Urteil, 10. Juni 2016 - 01 HK 0 828/15

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Landgericht Leipzig Im Namen des Volkes  Urteil   wegen Nichtigkeit Jahresabschluss  hat die 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Leipzig durch Vorsitzenden Richter am Landgericht Jolas Handelsrichter Dorow Handelsrichter

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bei uns veröffentlicht am 18.03.2022

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL  hat die 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Leipzig durch  Vorsitzenden Richter am Landgericht Jolas Handelsrichter Arnold Handelsrichter Dipl.-Ing. Binnemann auf Grund der m&uum
Verwaltungsrecht

Bundesgerichtshof Urteil, 02. Juli 2013 - II ZR 293/11

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 293/11 Verkündet am: 2. Juli 2013 Stoll Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG

Bundesgerichtshof Urteil, 19. Feb. 2013 - II ZR 56/12

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Bundesgerichtshof Urteil, 21. Juli 2008 - II ZR 39/07

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 169/02 Verkündet am: 26. Mai 2003 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 194/01 Verkündet am: 15. Dezember 2003 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja AktG § 244

Landgericht München II Endurteil, 03. Aug. 2017 - 1 HK O 1998/15

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Landgericht Düsseldorf Urteil, 21. Dez. 2018 - 10 O 159/17

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Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten haben die Klägerin zu 1. zu 78 % und die Klägerin zu 2. zu 22 % zu tragen; im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. Das Urteil ist gegen

Oberlandesgericht München Endurteil, 19. Juli 2018 - 23 U 2737/17

bei uns veröffentlicht am 19.07.2018

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Bundesfinanzhof Urteil, 10. Feb. 2016 - VIII R 43/13

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Bundesgerichtshof Urteil, 29. Apr. 2014 - II ZR 395/12

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Landgericht Düsseldorf Urteil, 28. März 2014 - 33 O 119/13

bei uns veröffentlicht am 28.03.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 2Tatbestand 3Die Beklagte ist eine im Handelsre

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 01. Juli 2009 - 20 U 8/08

bei uns veröffentlicht am 01.07.2009

Tenor 1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 34. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 05.11.2008 - Az. 34 O 65/08 KfH - wird zurückgewiesen. 2. Die Kläger und der Streithelfer tragen die Kosten des Berufungsverfahrens

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 16. Nov. 2005 - 20 U 2/05

bei uns veröffentlicht am 16.11.2005

Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 22.12.2004 (37 O 144/04 KfH) wird z u r ü c k g e w i e s e n. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 11. Feb. 2004 - 14 U 23/03

bei uns veröffentlicht am 11.02.2004

Tenor 1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 21. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Tübingen vom 20.03.2003 – 21 O 102/01 KfH – wird zurückgewiesen. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Dieses Urtei

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 14. Mai 2003 - 20 U 31/02

bei uns veröffentlicht am 14.05.2003

Tenor I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hechingen vom 27. September 2002 - 5 O 74/01 KfH - abgeändert: 1. Es wird festgestellt, dass der Jahrsabschluss der Beklagten zum 31. Dezember 2

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