(1) Schuldverschreibungen, bei denen den Gläubigern oder der Gesellschaft ein Umtausch- oder Bezugsrecht auf Aktien eingeräumt wird (Wandelschuldverschreibungen), und Schuldverschreibungen, bei denen die Rechte der Gläubiger mit Gewinnanteilen von Aktionären in Verbindung gebracht werden (Gewinnschuldverschreibungen), dürfen nur auf Grund eines Beschlusses der Hauptversammlung ausgegeben werden. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. Die Satzung kann eine andere Kapitalmehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen. § 182 Abs. 2 gilt.

(2) Eine Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen kann höchstens für fünf Jahre erteilt werden. Der Vorstand und der Vorsitzende des Aufsichtsrats haben den Beschluß über die Ausgabe der Wandelschuldverschreibungen sowie eine Erklärung über deren Ausgabe beim Handelsregister zu hinterlegen. Ein Hinweis auf den Beschluß und die Erklärung ist in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen.

(3) Absatz 1 gilt sinngemäß für die Gewährung von Genußrechten.

(4) Auf Wandelschuldverschreibungen, Gewinnschuldverschreibungen und Genußrechte haben die Aktionäre ein Bezugsrecht. Die §§ 186 und 193 Abs. 2 Nr. 4 gelten sinngemäß.

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Insolvenzrecht: Unterbrechung einer aktienrechtlichen Beschlussmängelklage

16.11.2011

durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über Vermögen der Aktiengesellschaft - BGH vom 19.07.11 - Az: II ZR 246/0
Insolvenzrecht

Gesellschaftsrecht: Unterbrechung einer aktienrechtlichen Beschlussmängelklage durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über Vermögen der Aktiengesellschaft

30.10.2011

aktienrechtliche Beschlussmängelklage wird nur unterbrochen, wenn angefochtener Beschluss zu Vergrößerung der Insolvenzmasse führt-BGH vom 19.07.11-Az:II ZR 246/09

Gesellschaftsrecht: Hybride Finanzinstrumente im deutschen Steuerrecht

04.07.2007

Rechtsberatung zum Gesellschaftsrecht - BSP Bierbach Streifler & Partner PartGmbB Berlin Mitte - RA Dirk Streifler

Hybride Finanzinstrumente

30.05.2006

im deutschem Steuerrecht (RA Dirk Streifler)
andere

Hybride Finanzinstrumente

15.08.2005

im deutschem Steuerrecht (RA Dirk Streifler)
Steuerrecht

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wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Aktiengesetz - AktG | § 193 Erfordernisse des Beschlusses


(1) Der Beschluß über die bedingte Kapitalerhöhung bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. Die Satzung kann eine größere Kapitalmehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen. § 1
zitiert 3 andere §§ aus dem .

Aktiengesetz - AktG | § 186 Bezugsrecht


(1) Jedem Aktionär muß auf sein Verlangen ein seinem Anteil an dem bisherigen Grundkapital entsprechender Teil der neuen Aktien zugeteilt werden. Für die Ausübung des Bezugsrechts ist eine Frist von mindestens zwei Wochen zu bestimmen. (2) Der Vo

Aktiengesetz - AktG | § 182 Voraussetzungen


(1) Eine Erhöhung des Grundkapitals gegen Einlagen kann nur mit einer Mehrheit beschlossen werden, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. Die Satzung kann eine andere Kapitalmehrheit, für die Ausgabe

Aktiengesetz - AktG | § 193 Erfordernisse des Beschlusses


(1) Der Beschluß über die bedingte Kapitalerhöhung bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. Die Satzung kann eine größere Kapitalmehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen. § 1

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Bundesgerichtshof Urteil, 19. Juli 2011 - II ZR 246/09

bei uns veröffentlicht am 19.07.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Versäumnisurteil II ZR 246/09 Verkündet am: 19. Juli 2011 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZPO § 240

Bundesgerichtshof Urteil, 07. Mai 2019 - II ZR 278/16

bei uns veröffentlicht am 07.05.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 278/16 Verkündet am: 7. Mai 2019 Ginter Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Jan. 2006 - II ZR 186/04

bei uns veröffentlicht am 23.01.2006

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 186/04 vom 23. Januar 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: nein BGHZ: nein BGHR: nein AktG § 221; KWG § 10 Nr. 5 Zur Auslegung von Genussrechtsbedingungen, die eine Verlustbeteiligung im Wege einer.

Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Juni 2007 - II ZR 152/06

bei uns veröffentlicht am 11.06.2007

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AktG §§ 186 Abs. 3, 192, 203 Abs. 2, 221, 245 Abs. 1 Nr. 1 a) Ein Hauptversammlungsbeschluss, der den Vorstand zu einem Bezugsrechtsausschluss bei der Ausgabe von Wandel

Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Nov. 2005 - II ZR 79/04

bei uns veröffentlicht am 21.11.2005

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 79/04 vom 21. November 2005 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AktG § 186 Abs. 3, 4; §§ 192, 202 Abs. 2, 203 Abs. 2, 221 a) Für einen Hauptversammlungsbeschluss, durch den der Vo

Bundesgerichtshof Urteil, 16. Feb. 2004 - II ZR 316/02

bei uns veröffentlicht am 16.02.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 316/02 Verkündet am: 16. Februar 2004 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Mai 2009 - II ZR 262/07

bei uns veröffentlicht am 18.05.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 262/07 Verkündet am: 18. Mai 2009 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Mai 2009 - II ZR 124/08

bei uns veröffentlicht am 18.05.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 124/08 Verkündet am: 18. Mai 2009 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes h

Bundesgerichtshof Urteil, 21. Juli 2003 - II ZR 109/02

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 109/02 Verkündet am: 21. Juli 2003 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja

Oberlandesgericht München Endurteil, 11. Jan. 2018 - 23 U 1783/17

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Tenor I. Auf die Berufungen der Klägerin zu 1) und der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 11.05.2017 in Ziffer I wie folgt abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1) einen Betrag von &#x

Oberlandesgericht München Endurteil, 11. Juni 2015 - 23 U 4375/14

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Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 23.10.2014, Az. 5 HK O 1196/14, dahingehend abgeändert, dass die Klage insgesamt abgewiesen wird. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits z

Bundesgerichtshof Urteil, 22. März 2018 - IX ZR 99/17

bei uns veröffentlicht am 22.03.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 99/17 Verkündet am: 22. März 2018 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja SchVG §§ 1, 2; AktG §

Bundesverfassungsgericht Beschluss, 29. März 2017 - 2 BvL 6/11

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Tenor 1. § 8c Satz 1 Körperschaftsteuergesetz in der Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14. August 2007 (Bundesgesetzblatt I Seite 1912) sowie § 8c Absatz 1 Satz 1 Körperschaftste

Bundesgerichtshof Urteil, 14. Juni 2016 - II ZR 121/15

bei uns veröffentlicht am 14.06.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 121/15 Verkündet am: 14. Juni 2016 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG

Bundesfinanzhof Urteil, 01. Okt. 2014 - IX R 55/13

bei uns veröffentlicht am 01.10.2014

Tatbestand 1 I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr 2001 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger war bis zum Frühj

Bundesgerichtshof Urteil, 29. Apr. 2014 - II ZR 395/12

bei uns veröffentlicht am 29.04.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil I I Z R 3 9 5 / 1 2 Verkündet am: 29. April 2014 Vondrasek, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 13. Dez. 2011 - 11 K 1189/09

bei uns veröffentlicht am 13.12.2011

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen.2. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.3. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Streitig ist, ob ein im Zusammenhang mit der Ablösung von Namensgewinnscheinen (NGS) gezahlter Abfindungsbetrag beim

Bundesfinanzhof Urteil, 26. Aug. 2010 - I R 53/09

bei uns veröffentlicht am 26.08.2010

Tatbestand 1 I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) die auf ihre Einkünfte aus drei Genussscheinen der L-Bank, einer

Bundesfinanzhof Urteil, 25. Aug. 2010 - I R 103/09

bei uns veröffentlicht am 25.08.2010

Tatbestand 1 I. Streitig ist, ob die Ausgabe von Aktienoptionen an Mitarbeiter im Streitjahr 2001 gewinnwirksam (als Personalaufwand) und zugleich als Zugang zur Kapital

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 08. Nov. 2006 - 14 U 60/05

bei uns veröffentlicht am 08.11.2006

Tenor I. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Heilbronn vom 12.08.2005, 21 O 143/04 KfH, abgeändert: 1. Es wird festgestellt, dass der Kauf- und Übertragungsvertrag zwischen der E. I. GmbH

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 03. Dez. 2004 - 10 K 225/01

bei uns veröffentlicht am 03.12.2004

Tatbestand   1  (Überlassen von Datev) 2  Die Kläger wenden sich gegen die Besteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen. 3  Die Kläger wurden zusammen zur Einkommensteuer 1998 v

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(1) Der Beschluß über die bedingte Kapitalerhöhung bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. Die Satzung kann eine größere Kapitalmehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen. § 182 Abs. 2 und...