Aktiengesetz - AktG | § 69 Rechtsgemeinschaft an einer Aktie

Aktiengesetz - AktG | § 69 Rechtsgemeinschaft an einer Aktie
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Aktiengesetz Inhaltsverzeichnis

(1) Steht eine Aktie mehreren Berechtigten zu, so können sie die Rechte aus der Aktie nur durch einen gemeinschaftlichen Vertreter ausüben.

(2) Für die Leistungen auf die Aktie haften sie als Gesamtschuldner.

(3) Hat die Gesellschaft eine Willenserklärung dem Aktionär gegenüber abzugeben, so genügt, wenn die Berechtigten der Gesellschaft keinen gemeinschaftlichen Vertreter benannt haben, die Abgabe der Erklärung gegenüber einem Berechtigten. Bei mehreren Erben eines Aktionärs gilt dies nur für Willenserklärungen, die nach Ablauf eines Monats seit dem Anfall der Erbschaft abgegeben werden.

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published on 30/05/2018 00:00

Tenor I. Die von der Antragsgegnerin an die ehemaligen Aktionäre der N. AG zu leistende Barabfindung wird auf € 7,78 je Aktie festgesetzt. Dieser Betrag ist unter Anrechnung geleisteter Zahlungen ab dem 4.6.2016 mit einem Zinss
published on 16/12/2013 00:00

Tenor 1. Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 16.09.2013, 24 O 146/12 im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert: Die Beklagte hat durch ihre Geschäftsführerin der
published on 15/05/2013 00:00

Tenor Die Freigabeanträge der Antragstellerin vom 14.02.2013 werden zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe I. 1 Die Antragstellerin begehrt mit dem vorliegenden Antrag auf Feststellung
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