Aktiengesetz - AktG | § 112 Vertretung der Gesellschaft gegenüber Vorstandsmitgliedern
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Aktiengesetz Inhaltsverzeichnis
Vorstandsmitgliedern gegenüber vertritt der Aufsichtsrat die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. § 78 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
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Rechtsanwalt
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EN, DEWirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
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03/02/2022 18:18
Der Aufsichtsrat nimmt die Aufgabe als Kontrollorgan der AG wahr.
Der Aufsichtsrat übt erheblichen Einfluss in der Gesellschaft aus, da Maßnahmen des Vorstands stets dessen Zustimmung bedürfen (§ 111 Abs. 4 S. 2 AktG). Die Überwachungsfunktion d
SubjectsAG-Aufsichtsrat
03/02/2022 18:15
Die Aktiengesellschaft (AG)
Die Aktiengesellschaft ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit und einem in Aktien zerlegten Grundkapital (vgl. § 1 Abs. 1 AktG). Für die Verbindlichkeiten der Aktiengesellschaft haften den Gläubigern nu
SubjectsRecht der AG
12/10/2017 18:20
Eine dem Recht des Klägers drohende gegenwärtige Gefahr, die ihn zur Erhebung einer positiven Feststellungsklage berechtigt, ist schon dann anzunehmen, wenn der Beklagte das Recht des Klägers ernstlich bestreitet.
SubjectsZivilprozessrecht
23/06/2015 17:41
Der Abschluss des die Vergütung betreffenden Vertrags fällt auch dann in die Zuständigkeit des Aufsichtsrats, wenn er von der Gesellschaft nicht mit dem Vorstand, sondern einem Dritten abgeschlossen wird.
SubjectsHandels- und Gesellschaftsrecht
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(1) Der Aufsichtsrat besteht aus drei Personen. Die Satzung kann eine bestimmte höhere Zahl festsetzen, die durch drei teilbar sein muss. Die Höchstzahl der Aufsichtsratsmitglieder beträgt 21.
(2) Der Aufsichtsrat setzt sich bei Vereinen, für die
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(1) Die Ersatzansprüche der Gesellschaft aus der Gründung gegen die nach den §§ 46 bis 48, 53 verpflichteten Personen oder aus der Geschäftsführung gegen die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats oder aus § 117 müssen geltend gemacht werden,
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.
(1) Der Vorstand vertritt die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. Hat eine Gesellschaft keinen Vorstand (Führungslosigkeit), wird die Gesellschaft für den Fall, dass ihr gegenüber Willenserklärungen abgegeben oder Schriftstücke zugestellt
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62 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
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published on 15/01/2019 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 394/17 Verkündet am: 15. Januar 2019 Stoll Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2019:150119UIIZR394.17.0 Der II
published on 15/01/2019 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 393/17 Verkündet am: 15. Januar 2019 Stoll Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2019:150119UIIZR393.17.0 Der II
published on 15/01/2019 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 392/17 Verkündet am: 15. Januar 2019 Stoll Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:
published on 14/05/2013 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 1/11 vom 14. Mai 2013 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 71 Abs. 3; AktG § 112; ZPO § 80 a) Die von einem Nebenintervenienten bis zur Zurückweisung seines Beitritts
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(1) Der Vorstand vertritt die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. Hat eine Gesellschaft keinen Vorstand (Führungslosigkeit), wird die Gesellschaft für den Fall, dass ihr gegenüber Willenserklärungen abgegeben oder Schriftstücke zugestellt werden, durch...