Aktiengesetz - AktG | § 53 Ersatzansprüche bei der Nachgründung

Für die Nachgründung gelten die §§ 46, 47, 49 bis 51 über die Ersatzansprüche der Gesellschaft sinngemäß. An die Stelle der Gründer treten die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats. Sie haben die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Soweit Fristen mit der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister beginnen, tritt an deren Stelle die Eintragung des Vertrags über die Nachgründung.

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zitiert oder wird zitiert von 4 §§.

wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Aktiengesetz - AktG | § 147 Geltendmachung von Ersatzansprüchen


(1) Die Ersatzansprüche der Gesellschaft aus der Gründung gegen die nach den §§ 46 bis 48, 53 verpflichteten Personen oder aus der Geschäftsführung gegen die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats oder aus § 117 müssen geltend gemacht werden,
zitiert 3 andere §§ aus dem .

Aktiengesetz - AktG | § 46 Verantwortlichkeit der Gründer


(1) Die Gründer sind der Gesellschaft als Gesamtschuldner verantwortlich für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben, die zum Zwecke der Gründung der Gesellschaft über Übernahme der Aktien, Einzahlung auf die Aktien, Verwendung eingezahlter B

Aktiengesetz - AktG | § 47 Verantwortlichkeit anderer Personen neben den Gründern


Neben den Gründern und den Personen, für deren Rechnung die Gründer Aktien übernommen haben, ist als Gesamtschuldner der Gesellschaft zum Schadenersatz verpflichtet, 1. wer bei Empfang einer Vergütung, die entgegen den Vorschriften nicht in den Gründ

Aktiengesetz - AktG | § 49 Verantwortlichkeit der Gründungsprüfer


§ 323 Abs. 1 bis 4 des Handelsgesetzbuchs über die Verantwortlichkeit des Abschlußprüfers gilt sinngemäß.

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6 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Urteil, 09. Mai 2005 - II ZR 29/03

bei uns veröffentlicht am 09.05.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 29/03 Verkündet am: 9. Mai 2005 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 12. März 2007 - II ZR 302/05

bei uns veröffentlicht am 12.03.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 302/05 Verkündet am: 12. März 2007 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Jan. 2001 - II ZR 124/99

bei uns veröffentlicht am 15.01.2001

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 124/99 Verkündet am: 15. Januar 2001 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BG

Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Okt. 2007 - II ZR 184/06

bei uns veröffentlicht am 22.10.2007

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 184/06 vom 22. Oktober 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: nein BGHZ: nein BGHR: nein AktG § 53 a Auf ein pflichtwidriges Handeln des Vorstands einer Aktiengesellschaft zugunsten eines einzelnen Ak

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 14. März 2018 - 11 U 35/17

bei uns veröffentlicht am 14.03.2018

Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 21.03.2017, Az. 11 O 11/16 KfH, wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig

Landgericht Heidelberg Urteil, 21. März 2017 - 11 O 11/16 KfH

bei uns veröffentlicht am 21.03.2017

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwe

Referenzen

(1) Die Gründer sind der Gesellschaft als Gesamtschuldner verantwortlich für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben, die zum Zwecke der Gründung der Gesellschaft über Übernahme der Aktien, Einzahlung auf die Aktien, Verwendung eingezahlter Beträge...
(1) Die Gründer sind der Gesellschaft als Gesamtschuldner verantwortlich für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben, die zum Zwecke der Gründung der Gesellschaft über Übernahme der Aktien, Einzahlung auf die Aktien, Verwendung eingezahlter Beträge...
(1) Die Gründer sind der Gesellschaft als Gesamtschuldner verantwortlich für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben, die zum Zwecke der Gründung der Gesellschaft über Übernahme der Aktien, Einzahlung auf die Aktien, Verwendung eingezahlter Beträge...
Neben den Gründern und den Personen, für deren Rechnung die Gründer Aktien übernommen haben, ist als Gesamtschuldner der Gesellschaft zum Schadenersatz verpflichtet, 1. wer bei Empfang einer Vergütung, die entgegen den Vorschriften nicht in den Gründungsaufwand...