Aktiengesetz - AktG | § 239 Anmeldung der Durchführung
Aktiengesetz - AktG | § 239 Anmeldung der Durchführung
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
Aktiengesetz Inhaltsverzeichnis
(1) Der Vorstand hat die Durchführung der Herabsetzung des Grundkapitals zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Dies gilt auch dann, wenn es sich um eine durch die Satzung angeordnete Zwangseinziehung handelt.
(2) Anmeldung und Eintragung der Durchführung der Herabsetzung können mit Anmeldung und Eintragung des Beschlusses über die Herabsetzung verbunden werden.
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare
3 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 15/04/2010 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 188/09 Verkündet am: 15. April 2010 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO § 225; AktG §§ 239,
published on 27/08/2015 00:00
Tenor
I. Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 6.12.2014 zu dem TOP 5 „Einziehung von Aktien, die Herabsetzung des Grundkapitals und die gleichzeitige Erhöhung des Grundkapitals unter t
published on 12/05/2016 00:00
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten hin wird das Urteil des Landgerichts München I vom 27.08.2015, Az. 5 HK O 223/15 in Ziffer I. und II. aufgehoben und die Klage abgewiesen.
2. Die Berufung der Kläger wird zurückgewiesen.
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.