Aktiengesetz - AktG | § 239 Anmeldung der Durchführung

(1) Der Vorstand hat die Durchführung der Herabsetzung des Grundkapitals zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Dies gilt auch dann, wenn es sich um eine durch die Satzung angeordnete Zwangseinziehung handelt.

(2) Anmeldung und Eintragung der Durchführung der Herabsetzung können mit Anmeldung und Eintragung des Beschlusses über die Herabsetzung verbunden werden.

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Bundesgerichtshof Urteil, 15. Apr. 2010 - IX ZR 188/09

bei uns veröffentlicht am 15.04.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 188/09 Verkündet am: 15. April 2010 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO § 225; AktG §§ 239,

Landgericht München I Endurteil, 27. Aug. 2015 - 5 HK O 223/15

bei uns veröffentlicht am 27.08.2015

Tenor I. Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 6.12.2014 zu dem TOP 5 „Einziehung von Aktien, die Herabsetzung des Grundkapitals und die gleichzeitige Erhöhung des Grundkapitals unter t

Oberlandesgericht München Endurteil, 12. Mai 2016 - 23 U 3572/15

bei uns veröffentlicht am 12.05.2016

Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten hin wird das Urteil des Landgerichts München I vom 27.08.2015, Az. 5 HK O 223/15 in Ziffer I. und II. aufgehoben und die Klage abgewiesen. 2. Die Berufung der Kläger wird zurückgewiesen.