Aktiengesetz - AktG | § 16 In Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen und mit Mehrheit beteiligte Unternehmen

(1) Gehört die Mehrheit der Anteile eines rechtlich selbständigen Unternehmens einem anderen Unternehmen oder steht einem anderen Unternehmen die Mehrheit der Stimmrechte zu (Mehrheitsbeteiligung), so ist das Unternehmen ein in Mehrheitsbesitz stehendes Unternehmen, das andere Unternehmen ein an ihm mit Mehrheit beteiligtes Unternehmen.

(2) Welcher Teil der Anteile einem Unternehmen gehört, bestimmt sich bei Kapitalgesellschaften nach dem Verhältnis des Gesamtnennbetrags der ihm gehörenden Anteile zum Nennkapital, bei Gesellschaften mit Stückaktien nach der Zahl der Aktien. Eigene Anteile sind bei Kapitalgesellschaften vom Nennkapital, bei Gesellschaften mit Stückaktien von der Zahl der Aktien abzusetzen. Eigenen Anteilen des Unternehmens stehen Anteile gleich, die einem anderen für Rechnung des Unternehmens gehören.

(3) Welcher Teil der Stimmrechte einem Unternehmen zusteht, bestimmt sich nach dem Verhältnis der Zahl der Stimmrechte, die es aus den ihm gehörenden Anteilen ausüben kann, zur Gesamtzahl aller Stimmrechte. Von der Gesamtzahl aller Stimmrechte sind die Stimmrechte aus eigenen Anteilen sowie aus Anteilen, die nach Absatz 2 Satz 3 eigenen Anteilen gleichstehen, abzusetzen.

(4) Als Anteile, die einem Unternehmen gehören, gelten auch die Anteile, die einem von ihm abhängigen Unternehmen oder einem anderen für Rechnung des Unternehmens oder eines von diesem abhängigen Unternehmens gehören und, wenn der Inhaber des Unternehmens ein Einzelkaufmann ist, auch die Anteile, die sonstiges Vermögen des Inhabers sind.

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Referenzen - Veröffentlichungen | § 774 BGB

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8 Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren § 774 BGB.

8 Artikel zitieren § 774 BGB.

1. Allgemeines

11.12.2014

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Gesellschaftsrecht: Zur Berücksichtigung von aufgrund von Irrevocable Undertakings übertragenen Aktien

15.04.2014

Bei der Ermittlung der Annahmequote von 90 % bleiben Aktien, die von gemeinsam mit dem Bieter handelnden Personen übertragen wurden, außer Betracht.

Wettbewerbsrecht: Pressebetätigung des Staates als Marktverhaltensregel i.S.d. § 4 Nr.11 UWG

26.06.2012

zur Frage, wann das Gebot der Staatsferne der Presse durch die öffentliche Hand verletzt ist- BGH vom 15.12.11-Az:I ZR 129/10
Allgemeines

Recht der AG: Squeeze-Out von HVB-Kleinaktionären nicht rechtswidrig

20.09.2009

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Wirtschaftsrecht

Recht der AG: Squeeze Out von HVB-Kleinaktionären nicht rechtswidrig

11.09.2009

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Referenzen - Gesetze | § 774 BGB

§ 774 BGB zitiert oder wird zitiert von 11 §§.

§ 774 BGB wird zitiert von 4 §§ in anderen Gesetzen.

Vermögensgesetz - VermG | § 3 Grundsatz


(1) Vermögenswerte, die den Maßnahmen im Sinne des § 1 unterlagen und in Volkseigentum überführt oder an Dritte veräußert wurden, sind auf Antrag an die Berechtigten zurückzuübertragen, soweit dies nicht nach diesem Gesetz ausgeschlossen ist. Der Ans

Handelsgesetzbuch - HGB | § 271 Beteiligungen. Verbundene Unternehmen


(1) Beteiligungen sind Anteile an anderen Unternehmen, die bestimmt sind, dem eigenen Geschäftsbetrieb durch Herstellung einer dauernden Verbindung zu jenen Unternehmen zu dienen. Dabei ist es unerheblich, ob die Anteile in Wertpapieren verbrieft sin

Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz - WpÜG | § 39a Ausschluss der übrigen Aktionäre


(1) Nach einem Übernahme- oder Pflichtangebot sind dem Bieter, dem Aktien der Zielgesellschaft in Höhe von mindestens 95 Prozent des stimmberechtigten Grundkapitals gehören, auf seinen Antrag die übrigen stimmberechtigten Aktien gegen Gewährung einer

D-Markbilanzgesetz - DMBilG | § 19 Anhang


(1) Im Anhang sind die auf die Posten der Eröffnungsbilanz angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, insbesondere die bei der Neubewertung angewandten, anzugeben und so zu erläutern, daß ein sachverständiger Dritter die Wertansätze beurteile
§ 774 BGB wird zitiert von 7 anderen §§ im Bürgerliches Gesetzbuch.

Aktiengesetz - AktG | § 15 Verbundene Unternehmen


Verbundene Unternehmen sind rechtlich selbständige Unternehmen, die im Verhältnis zueinander in Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen und mit Mehrheit beteiligte Unternehmen (§ 16), abhängige und herrschende Unternehmen (§ 17), Konzernunternehmen (§ 1

Aktiengesetz - AktG | § 98 Gerichtliche Entscheidung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats


(1) Ist streitig oder ungewiss, nach welchen gesetzlichen Vorschriften der Aufsichtsrat zusammenzusetzen ist, so entscheidet darüber auf Antrag ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. (2) Antragsberechtig

Aktiengesetz - AktG | § 20 Mitteilungspflichten


(1) Sobald einem Unternehmen mehr als der vierte Teil der Aktien einer Aktiengesellschaft mit Sitz im Inland gehört, hat es dies der Gesellschaft unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Für die Feststellung, ob dem Unternehmen mehr als der vierte Teil

Aktiengesetz - AktG | § 327a Übertragung von Aktien gegen Barabfindung


(1) Die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien kann auf Verlangen eines Aktionärs, dem Aktien der Gesellschaft in Höhe von 95 vom Hundert des Grundkapitals gehören (Hauptaktionär), die Übertragung der Ak

Referenzen - Urteile | § 774 BGB

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Bundesgerichtshof Urteil, 15. Dez. 2011 - I ZR 129/10

bei uns veröffentlicht am 15.12.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 129/10 Verkündet am: 15. Dezember 2011 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein B

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Dez. 2012 - II ZR 198/11

bei uns veröffentlicht am 18.12.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 198/11 Verkündet am: 18. Dezember 2012 Stoll Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ne

Bundesgerichtshof Urteil, 16. März 2009 - II ZR 302/06

bei uns veröffentlicht am 16.03.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 302/06 Verkündet am: 16. März 2009 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 31. Mai 2011 - II ZR 141/09

bei uns veröffentlicht am 31.05.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 141/09 Verkündet am: 31. Mai 2011 Stoll Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGH

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Juni 2001 - II ZR 212/99

bei uns veröffentlicht am 18.06.2001

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 212/99 Verkündet am: 18. Juni 2001 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : ja BGHR :

Bundesgerichtshof Urteil, 16. Okt. 2008 - IX ZR 183/06

bei uns veröffentlicht am 16.10.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 183/06 Verkündet am: 16. Oktober 2008 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 101 Abs. 1 S

Landgericht München I Beschluss, 30. Mai 2018 - 5 HK 10044/16

bei uns veröffentlicht am 30.05.2018

Tenor I. Die von der Antragsgegnerin an die ehemaligen Aktionäre der N. AG zu leistende Barabfindung wird auf € 7,78 je Aktie festgesetzt. Dieser Betrag ist unter Anrechnung geleisteter Zahlungen ab dem 4.6.2016 mit einem Zinss

Landgericht München I Zwischen- und Schlussurteil, 14. Dez. 2017 - 5 HK O 17464/16

bei uns veröffentlicht am 14.12.2017

Tenor I. Die Nebenintervention wird für zulässig erklärt. II. Der in der außerordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 16.9.2016 gefasste Beschluss zu TOP 1 (Beschlussfassung über die Neuwahl von Aufsichtsratsmitgliedern u

Anwaltsgerichtshof München Urteil, 30. Apr. 2018 - BayAGH I - 5 - 17/17

bei uns veröffentlicht am 30.04.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist in Ziffer II. vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrage

Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Juli 2018 - EnVR 21/17

bei uns veröffentlicht am 17.07.2018

Tenor Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. Januar 2017 wird zurückgewiesen.

Oberlandesgericht München Endurteil, 04. Juli 2018 - 7 U 131/18

bei uns veröffentlicht am 04.07.2018

Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das „Zwischen- und Schlussurteil“ des Landgerichts München I vom 14.12.2017, Az. 5 HK O 17464/16, wird insoweit verworfen, als sie sich gegen das Zwischenurteil richtet, und im Ü

Bundesarbeitsgericht Beschluss, 23. Mai 2018 - 7 ABR 60/16

bei uns veröffentlicht am 23.05.2018

Tenor Die Rechtsbeschwerden der Beteiligten zu 6. bis 9. gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 21. Juli 2016 - 5 TaBV 54/15 - werden zurückgewiesen.

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 28. Juni 2017 - 8 B 66/16

bei uns veröffentlicht am 28.06.2017

Gründe 1 Die Klägerin begehrt die Feststellung, ihr stehe ein Anspruch auf Einräumung von Bruchteilseigentum an Betriebsgrundstücken der B. Brauerei AG (im Folgenden: Br

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 28. Juni 2017 - 8 B 65/16

bei uns veröffentlicht am 28.06.2017

Gründe 1 Die Klägerin begehrt die Feststellung, ihr stehe ein Anspruch auf Einräumung von Bruchteilseigentum in Höhe von mindestens 10 296/100 000 an Betriebsgrundstücke

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 05. Apr. 2017 - 8 C 10/16

bei uns veröffentlicht am 05.04.2017

Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt als Rechtsnachfolgerin von Mitgliedern der Familie O. die Bruchteilsrestitution einer Teilfläche des früheren Betriebsgrundstücks der F

Landgericht Heidelberg Urteil, 21. März 2017 - 11 O 11/16 KfH

bei uns veröffentlicht am 21.03.2017

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwe

Bundesgerichtshof Urteil, 16. März 2017 - I ZR 13/16

bei uns veröffentlicht am 16.03.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 13/16 Verkündet am: 16. März 2017 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nei

Bundesgerichtshof Urteil, 05. Apr. 2016 - II ZR 268/14

bei uns veröffentlicht am 05.04.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil II ZR 268/14 Verkündet am: 5. April 2016 Stoll, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AktG § 20 Abs. 1,

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 17. Juli 2015 - L 4 R 3257/13

bei uns veröffentlicht am 17.07.2015

Tenor Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 27. Juni 2013 sowie der Bescheid der Beklagten vom 28. April 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juli 2011, soweit darin Gesamtsozialversicherun

Bundesarbeitsgericht Beschluss, 11. Feb. 2015 - 7 ABR 98/12

bei uns veröffentlicht am 11.02.2015

Tenor Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2., zu 3., zu 9. und zu 10. gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 9. August 2012 - 3 TaBV 19/11 - wird zurückgewiesen.

Bundessozialgericht Urteil, 22. Okt. 2014 - B 6 KA 36/13 R

bei uns veröffentlicht am 22.10.2014

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 15. Mai 2013 wird zurückgewiesen.

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 25. Feb. 2014 - 3 Bf 338/09

bei uns veröffentlicht am 25.02.2014

Tenor Das Berufungsverfahren wird eingestellt, soweit es übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden wie folgt verteilt: Die Kläger

Bundesarbeitsgericht Beschluss, 15. Dez. 2011 - 7 ABR 56/10

bei uns veröffentlicht am 15.12.2011

Tenor Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 12. Mai 2010 - 7 TaBV 88/09 - wird zurückgewiesen.

Bundesarbeitsgericht Beschluss, 09. Feb. 2011 - 7 ABR 11/10

bei uns veröffentlicht am 09.02.2011

Tenor Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. Dezember 2009 - 3 TaBV 32/09 - wird zurückgewiesen.

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 25. Jan. 2011 - 12 B 76/10

bei uns veröffentlicht am 25.01.2011

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,-- Euro festgesetzt. Gründe 1 Der - sinngemäße - Antrag der Antragstellerin,

Bundesarbeitsgericht Beschluss, 27. Okt. 2010 - 7 ABR 85/09

bei uns veröffentlicht am 27.10.2010

Tenor Die Rechtsbeschwerden der Arbeitgeberinnen gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 21. Januar 2009 - 4 TaBV 8/08 - werden zurückgewiesen.

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 08. März 2010 - 6 K 68/07

bei uns veröffentlicht am 08.03.2010

Tatbestand   1 Streitig ist, ob Aushilfslohnzahlungen der X-GmbH an verschiedene Arbeitnehmer vom Kläger dem Steuerabzug zu unterwerfen sind. 2 Der Kläger ist ein Landkreis und als solcher an der „...gesellschaft mbH“ (X-GmbH) zu 40 % be

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 02. März 2006 - 14 K 157/04

bei uns veröffentlicht am 02.03.2006

Tatbestand   1  Streitig ist, ob eine umsatzsteuerliche Organschaft zwischen der Klägerin, der Y Servicegesellschaft mbH als Organgesellschaft, und dem Einzelunternehmen A aus B als Organträger vorliegt. 2

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 28. Nov. 2005 - 14 K 79/04

bei uns veröffentlicht am 28.11.2005

Tatbestand   1  Streitig ist, ob eine umsatzsteuerliche Organschaft zwischen der Klägerin, der A GmbH, als Organgesellschaft und der B GmbH, Berlin (B GmbH) als Organträgerin besteht, mit der Folge, dass Umsätze mit anderen Tochterge

Landgericht Stuttgart Urteil, 29. Sept. 2004 - 39 O 49/03 KfH

bei uns veröffentlicht am 29.09.2004

Tenor 1. Die Klagen werden abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreit tragen die Kläger nach Kopfteilen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jeder der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinter