Aktiengesetz - AktG | § 132 Gerichtliche Entscheidung über das Auskunftsrecht

(1) Ob der Vorstand die Auskunft zu geben hat, entscheidet auf Antrag ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat.

(2) Antragsberechtigt ist jeder Aktionär, dem die verlangte Auskunft nicht gegeben worden ist, und, wenn über den Gegenstand der Tagesordnung, auf den sich die Auskunft bezog, Beschluß gefaßt worden ist, jeder in der Hauptversammlung erschienene Aktionär, der in der Hauptversammlung Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat. Im Fall der virtuellen Hauptversammlung sind folgende elektronisch zugeschaltete Aktionäre antragsberechtigt:

1.
jeder Aktionär, dem die verlangte Auskunft nicht gegeben worden ist,
2.
jeder Aktionär, der Widerspruch im Wege elektronischer Kommunikation erklärt hat, wenn über den Gegenstand der Tagesordnung, auf den sich die Auskunft bezog, Beschluss gefasst worden ist.
Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach der Hauptversammlung zu stellen, in der die Auskunft abgelehnt worden ist.

(3) § 99 Abs. 1, 3 Satz 1, 2 und 4 bis 6 sowie Abs. 5 Satz 1 und 3 gilt entsprechend. Die Beschwerde findet nur statt, wenn das Landgericht sie in der Entscheidung für zulässig erklärt. § 70 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist entsprechend anzuwenden.

(4) Wird dem Antrag stattgegeben, so ist die Auskunft auch außerhalb der Hauptversammlung zu geben. Aus der Entscheidung findet die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt.

(5) Das mit dem Verfahren befaßte Gericht bestimmt nach billigem Ermessen, welchem Beteiligten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen sind.

ra.de-OnlineKommentar zu

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Anwälte |

1 relevante Anwälte

1 Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Paragraphen erwähnen

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner


Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
EnglischDeutsch

Referenzen - Veröffentlichungen |

Artikel schreiben

9 Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren .

9 Artikel zitieren .

Gesellschaftsrecht: Kein Nachinformationsanspruch bei Teilnahme von Nichtmitglied an Aufsichtsratssitzung

25.08.2016

Es fällt nicht unter den Regelungsbereich des § 131 IV AktG, wenn ein Aktionär durch Mitglieder des Aufsichtsrats Informationen erlangt.

Konzernrecht: Zur Besetzung von Führungspositionen in abhängigen Gesellschaften

05.11.2015

Die Besetzung von Führungspositionen kann die Entscheidung des Aktionärs berühren, ob dem Aufsichtsrat der Muttergesellschaft Entlastung erteilt und Vertrauen für die Zukunft ausgesprochen werden kann.

Gesellschaftsrecht: Zu den Anforderungen des Auskunftsverweigerungsrechts des Vorstands

12.06.2014

Die Gesellschaft muss die ein Auskunftsverweigerungsrecht begründenden Umstände nicht darlegen und beweisen, sondern es genügt, diese Umstände plausibel zu machen.

Gesellschaftsrecht: Zum Auskunftsverlangens eines Aktionärs

26.12.2013

Der Vorstand darf eine Auskunft verweigern, wenn es sich auf vertrauliche Vorgänge in den Sitzungen des Aufsichtsrats oder der von ihm bestellten Ausschüsse richtet.

Diritto Societario

17.11.2008

societa` a responsabilita` limitata di Valerio Sangiovanni

Diritto Societario

19.02.2008

societa` a responsabilita` limitata di Valerio Sangiovanni
andere

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 7 §§.

wird zitiert von 4 §§ in anderen Gesetzen.

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 71


(1) Vor die Zivilkammern, einschließlich der Kammern für Handelssachen, gehören alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die nicht den Amtsgerichten zugewiesen sind. (2) Die Landgerichte sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes auss

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 136 Übergangsvorschrift zum 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz


(1) Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1800) geändert worden ist, und Verweisungen hierauf sind

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 1 Geltungsbereich


(1) Soweit bundesrechtlich nichts anderes bestimmt ist, werden Kosten (Gebühren und Auslagen) durch die Gerichte in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und durch die Notare für ihre Amtstätigkeit nur nach diesem Gesetz erhoben. (

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 51b Gerichtliche Entscheidung über das Auskunfts- und Einsichtsrecht


Für die gerichtliche Entscheidung über das Auskunfts- und Einsichtsrecht findet § 132 Abs. 1, 3 und 4 des Aktiengesetzes entsprechende Anwendung. Antragsberechtigt ist jeder Gesellschafter, dem die verlangte Auskunft nicht gegeben oder die verlangte
wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Aktiengesetz - AktG | § 260 Gerichtliche Entscheidung über die abschließenden Feststellungen der Sonderprüfer


(1) Gegen abschließende Feststellungen der Sonderprüfer nach § 259 Abs. 2 und 3 können die Gesellschaft oder Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500 000 Euro erreichen, innerhalb ein
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 70 Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde


(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzlic
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Aktiengesetz - AktG | § 99 Verfahren


(1) Auf das Verfahren ist das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden, soweit in den Absätzen 2 bis 5 nichts anderes bestimmt ist. (2) Das Landgericht hat den Antrag in den G

Referenzen - Urteile |

Urteil einreichen

12 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Urteil, 21. Sept. 2009 - II ZR 174/08

bei uns veröffentlicht am 21.09.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 174/08 Verkündet am: 21. September 2009 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja

Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Jan. 2014 - II ZB 5/12

bei uns veröffentlicht am 14.01.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 5/12 vom 14. Januar 2014 in dem Verfahren auf Auskunftserteilung Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AktG §§ 131, 132 a) Das Rechtsbeschwerdegericht hat gemäß § 74 Abs. 3 Satz 4 FamFG, § 559 A

Bundesgerichtshof Beschluss, 13. März 2006 - II ZB 26/04

bei uns veröffentlicht am 13.03.2006

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 26/04 vom 13. März 2006 in dem Verfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja AktG §§ 306, 327 f Abs. 1 Satz 2 u. Abs. 2 Satz 2; UmwG § 305 - jew. Fassung bis 31. August 2003; ZPO § 281 Bei Spruchverfah

Bundesgerichtshof Beschluss, 13. März 2006 - II ZB 25/04

bei uns veröffentlicht am 13.03.2006

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 25/04 vom 13. März 2006 in dem Verfahren Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. März 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn

Oberlandesgericht München Endurteil, 09. Nov. 2017 - 23 U 239/17

bei uns veröffentlicht am 09.11.2017

Tenor I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Landgerichts München II vom 15.12.2016, Az. 14 O 2053/16, berichtigt durch Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 05.10.2017, Az. 23 U 239/17, in Ziff. I und IV wie f

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 13. Juli 2015 - I-26 W 16/14 [AktE]

bei uns veröffentlicht am 13.07.2015

Tenor Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss der 11. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 7. November 2013 – 91 O 64/13 – abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Anträge auf Auskunftserteilung werden zurückgewiesen

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 23. Feb. 2015 - I-26 W 14/14 [AktE]

bei uns veröffentlicht am 23.02.2015

Tenor Die Beschwerden gegen den Beschluss der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 31.01.2014 – 33 O 111/13 [AktE] - werden zurückgewiesen. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin zu 1/5, die Antr

Landgericht Essen Beschluss, 04. Juli 2014 - 45 O 49/13

bei uns veröffentlicht am 04.07.2014

Tenor Die Antragsgegnerin trägt die Verfahrenskosten einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers. Der Verfahrenswert wird auf 5000 EUR festgesetzt. 1                                                                       Gründe 2

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 16. Dez. 2013 - 7 W 76/13

bei uns veröffentlicht am 16.12.2013

Tenor 1. Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 16.09.2013, 24 O 146/12 im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert: Die Beklagte hat durch ihre Geschäftsführerin der

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 21. Sept. 2010 - 8 W 215/10 - 36

bei uns veröffentlicht am 21.09.2010

Tenor I. Auf die sofortige Beschwerde der Verfügungsbeklagten wird der Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 2.8.2010 – 14 O 211/10 – dahin abgeändert, dass die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens der Verfügungskläger zu tragen hat.

Landgericht Stuttgart Urteil, 28. Mai 2010 - 31 O 56/09 KfH

bei uns veröffentlicht am 28.05.2010

Tenor 1. Die Klagen werden abgewiesen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits und der Streithilfe auf Beklagtenseite tragen 21 % die Klägerin zu 1, 71 % die Klägerin zu 2 und 8 % der Streithelfer auf Klägerseite. 3. Das Urteil is

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 07. Okt. 2008 - 8 W 402/08

bei uns veröffentlicht am 07.10.2008

Tenor 1. Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss der 32. KfH des Landgerichts Stuttgart vom 19.8.2008 wird als unzulässig verworfen. 2. Die Antragsteller haben die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und

Referenzen

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung...