Aktiengesetz - AktG | § 179 Beschluß der Hauptversammlung

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Aktiengesetz Inhaltsverzeichnis

(1) Jede Satzungsänderung bedarf eines Beschlusses der Hauptversammlung. Die Befugnis zu Änderungen, die nur die Fassung betreffen, kann die Hauptversammlung dem Aufsichtsrat übertragen.

(2) Der Beschluß der Hauptversammlung bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. Die Satzung kann eine andere Kapitalmehrheit, für eine Änderung des Gegenstands des Unternehmens jedoch nur eine größere Kapitalmehrheit bestimmen. Sie kann weitere Erfordernisse aufstellen.

(3) Soll das bisherige Verhältnis mehrerer Gattungen von Aktien zum Nachteil einer Gattung geändert werden, so bedarf der Beschluß der Hauptversammlung zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der benachteiligten Aktionäre. Über die Zustimmung haben die benachteiligten Aktionäre einen Sonderbeschluß zu fassen. Für diesen gilt Absatz 2.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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03.02.2022 18:15

Die Aktiengesellschaft (AG) Die Aktiengesellschaft ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit und einem in Aktien zerlegten Grundkapital (vgl. § 1 Abs. 1 AktG). Für die Verbindlichkeiten der Aktiengesellschaft haften den Gläubigern nu
SubjectsRecht der AG
14.01.2022 14:04

Die Einberufung der Hauptversammlung Die Hauptversammlung wird nach § 121 AktG durch den Vorstand einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn dafür ein Grund vorliegt. Dieser kann sich aus dem Gesetz oder der Satzung ergeben, liegt aber auch vor
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(1) Vertikal integrierte Unternehmen haben sich nach Maßgabe der folgenden Absätze zu entflechten, soweit sie nicht von einer der in § 9 oder den §§ 10 bis 10e enthaltenen Möglichkeiten Gebrauch machen. (2) Der Transportnetzbetreiber hat unmittel
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(1) Ein Vertrag, durch den sich eine Aktiengesellschaft zur Übertragung des ganzen Gesellschaftsvermögens verpflichtet, ohne daß die Übertragung unter die Vorschriften des Umwandlungsgesetzes fällt, bedarf auch dann eines Beschlusses der Hauptversamm
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 98/19 vom 3. Januar 2020 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2020:030120BIIZR98.19.0 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Januar 2020 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher und die Richt
published on 13.01.2020 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 97/19 vom 13. Januar 2020 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2020:130120BIIZR97.19.0 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 2020 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher und die Ric
published on 08.01.2019 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 364/18 Verkündet am: 8. Januar 2019 Stoll Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja AktG § 179a; GmbHG § 37
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