Aktiengesetz - AktG | § 84 Bestellung und Abberufung des Vorstands

(1) Vorstandsmitglieder bestellt der Aufsichtsrat auf höchstens fünf Jahre. Eine wiederholte Bestellung oder Verlängerung der Amtszeit, jeweils für höchstens fünf Jahre, ist zulässig. Sie bedarf eines erneuten Aufsichtsratsbeschlusses, der frühestens ein Jahr vor Ablauf der bisherigen Amtszeit gefaßt werden kann. Nur bei einer Bestellung auf weniger als fünf Jahre kann eine Verlängerung der Amtszeit ohne neuen Aufsichtsratsbeschluß vorgesehen werden, sofern dadurch die gesamte Amtszeit nicht mehr als fünf Jahre beträgt. Dies gilt sinngemäß für den Anstellungsvertrag; er kann jedoch vorsehen, daß er für den Fall einer Verlängerung der Amtszeit bis zu deren Ablauf weitergilt.

(2) Werden mehrere Personen zu Vorstandsmitgliedern bestellt, so kann der Aufsichtsrat ein Mitglied zum Vorsitzenden des Vorstands ernennen.

(3) Ein Mitglied eines Vorstands, der aus mehreren Personen besteht, hat das Recht, den Aufsichtsrat um den Widerruf seiner Bestellung zu ersuchen, wenn es wegen Mutterschutz, Elternzeit, der Pflege eines Familienangehörigen oder Krankheit seinen mit der Bestellung verbundenen Pflichten vorübergehend nicht nachkommen kann. Macht ein Vorstandsmitglied von diesem Recht Gebrauch, muss der Aufsichtsrat die Bestellung dieses Vorstandsmitglieds

1.
im Fall des Mutterschutzes widerrufen und dabei die Wiederbestellung nach Ablauf des Zeitraums der in § 3 Absatz 1 und 2 des Mutterschutzgesetzes genannten Schutzfristen zusichern,
2.
in den Fällen der Elternzeit, der Pflege eines Familienangehörigen oder der Krankheit widerrufen und dabei die Wiederbestellung nach einem Zeitraum von bis zu drei Monaten entsprechend dem Verlangen des Vorstandsmitglieds zusichern; der Aufsichtsrat kann von dem Widerruf der Bestellung absehen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
In den in Satz 2 Nummer 2 genannten Fällen kann der Aufsichtsrat die Bestellung des Vorstandsmitglieds auf dessen Verlangen mit Zusicherung der Wiederbestellung nach einem Zeitraum von bis zu zwölf Monaten widerrufen. Das vorgesehene Ende der vorherigen Amtszeit bleibt auch als Ende der Amtszeit nach der Wiederbestellung bestehen. Im Übrigen bleiben die Regelungen des Absatzes 1 unberührt. Die Vorgabe des § 76 Absatz 2 Satz 2, dass der Vorstand aus mindestens zwei Personen zu bestehen hat, gilt während des Zeitraums nach den Sätzen 2 oder 3 auch dann als erfüllt, wenn diese Vorgabe ohne den Widerruf eingehalten wäre. Ein Unterschreiten der in der Satzung festgelegten Mindestzahl an Vorstandsmitgliedern ist während des Zeitraums nach den Sätzen 2 oder 3 unbeachtlich. § 76 Absatz 3a und § 393a Absatz 2 Nummer 1 finden auf Bestellungen während des Zeitraums nach den Sätzen 2 oder 3 keine Anwendung, wenn das Beteiligungsgebot ohne den Widerruf eingehalten wäre. § 88 ist während des Zeitraums nach den Sätzen 2 oder 3 entsprechend anzuwenden.

(4) Der Aufsichtsrat kann die Bestellung zum Vorstandsmitglied und die Ernennung zum Vorsitzenden des Vorstands widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist namentlich grobe Pflichtverletzung, Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung oder Vertrauensentzug durch die Hauptversammlung, es sei denn, daß das Vertrauen aus offenbar unsachlichen Gründen entzogen worden ist. Dies gilt auch für den vom ersten Aufsichtsrat bestellten Vorstand. Der Widerruf ist wirksam, bis seine Unwirksamkeit rechtskräftig festgestellt ist. Für die Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag gelten die allgemeinen Vorschriften.

(5) Die Vorschriften des Montan-Mitbestimmungsgesetzes über die besonderen Mehrheitserfordernisse für einen Aufsichtsratsbeschluß über die Bestellung eines Arbeitsdirektors oder den Widerruf seiner Bestellung bleiben unberührt.

ra.de-OnlineKommentar zu

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Anwälte |

2 relevante Anwälte

2 Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Paragraphen erwähnen

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner


Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
EnglischDeutsch

Rechtsanwalt

Anwalt für Arbeitsrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht


Arbeitsrecht – Handels- und Gesellschaftsrecht – Unternehmensberatung
Arbeitsrecht
EnglischDeutsch

Referenzen - Veröffentlichungen |

Artikel schreiben

17 Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren .

17 Artikel zitieren .

Gesellschaftsrecht: Alter von 60 Jahren kann als Kündigungsgrund vereinbart werden

30.10.2017

Das Erreichen eines Alters von 60 Jahren kann im Dienstvertrag mit einem GmbH-Geschäftsführer als Altersgrenze für eine ordentliche Kündigung vereinbart werden – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Gesellschaftsrecht

Recht der AG: Hauptversammlungsbeschluss über Vertrauensentzug

02.05.2017

Der Hauptversammlungsbeschluss, mit dem einem Vorstandsmitglied das Vertrauen entzogen wird, muss nicht begründet werden.

Aktiengesellschaft: Wer die Hauptversammlung einberuft, kann sie auch wieder absagen

04.02.2016

Das Organ einer Aktiengesellschaft, das eine Hauptversammlung einberufen hat, kann diese auch wieder absagen.

Konzernrecht: Zur Besetzung von Führungspositionen in abhängigen Gesellschaften

05.11.2015

Die Besetzung von Führungspositionen kann die Entscheidung des Aktionärs berühren, ob dem Aufsichtsrat der Muttergesellschaft Entlastung erteilt und Vertrauen für die Zukunft ausgesprochen werden kann.

Gesellschaftsrecht: Zum Antrag auf ein bestimmtes Abstimmungsverhalten eines Aufsichtsratsmitglieds

24.04.2014

Ein Vorstandsmitglied kann u.U. nicht aus Gründen vom Aufsichtrat abberufen werden, die auf einem Hauptversammlungsbeschluss beruhen dem unsachliche Erwägungen zugrunde liegen.

Gesellschaftsrecht: Zur Wirksamkeit einer Russian-Roulette-Klausel im Gesellschaftsvertrag

20.03.2014

Eine derartige Klausel schränkt den Aufsichtsrat einer AG in Auswahl und Bestellung der Person des Vorstands nicht unzulässig ein und verstößt nicht gegen § 84 AktG.
Allgemeines

Insolvenzrecht: Zur Beschränkung des Amts des Insolvenzverwalters auf natürliche Personen

28.11.2013

Eine Beschränkung des Amts des Insolvenzverwalters auf natürliche Personen verletzt eine juristische Person nicht in ihren Grundrechten.
Insolvenzrecht

Anfechtungsklage: Rechtsschutzinteresse entfällt bei Beendigung des Aussichtsratsamtes durch Rücktritt

16.05.2013

Anfechtungsklage gegen eine Aufsichtsratswahl wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung- BGH vom 19.02.13-Az:II ZR 56/12

AG: Vorzeitige Wiederbestellung von Vorstandsmitgliedern ist grundsätzlich zulässig

31.08.2012

Wiederbestellung von Vorstandsmitgliedern ist für fünf Jahre auch ohne besondere Gründe zulässig-BGH vom 17.07.12-Az:II ZR 55/11

Recht der AG: Sondervorteil für den Vorstand

23.01.2012

Voraussetzungen der Freigabe der Eintragung eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags- OLG München vom 14.12.2011-Az: 7 AktG 3/11.

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 7 §§.

wird zitiert von 2 §§ in anderen Gesetzen.

Mitbestimmungsgesetz - MitbestG | § 31 Bestellung und Widerruf


(1) Die Bestellung der Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung des Unternehmens befugten Organs und der Widerruf der Bestellung bestimmen sich nach den §§ 84 und 85 des Aktiengesetzes, soweit sich nicht aus den Absätzen 2 bis 5 etwas anderes ergib

SE-Ausführungsgesetz - SEAG | § 16 Zahl der Mitglieder des Leitungsorgans


(1) Bei Gesellschaften mit einem Grundkapital von mehr als 3 Millionen Euro hat das Leitungsorgan aus mindestens zwei Personen zu bestehen, es sei denn, die Satzung bestimmt, dass es aus einer Person bestehen soll. § 38 Abs. 2 des SE-Beteiligungsgese
wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Aktiengesetz - AktG | § 107 Innere Ordnung des Aufsichtsrats


(1) Der Aufsichtsrat hat nach näherer Bestimmung der Satzung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und mindestens einen Stellvertreter zu wählen. Der Vorstand hat zum Handelsregister anzumelden, wer gewählt ist. Der Stellvertreter hat nur dann die Rech
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Mutterschutzgesetz - MuSchG 2018 | § 3 Schutzfristen vor und nach der Entbindung


(1) Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigen (Schutzfrist vor der Entbindung), soweit sie sich nicht zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklärt. Sie kann die Erklärung nach Satz
zitiert 3 andere §§ aus dem .

Aktiengesetz - AktG | § 76 Leitung der Aktiengesellschaft


(1) Der Vorstand hat unter eigener Verantwortung die Gesellschaft zu leiten. (2) Der Vorstand kann aus einer oder mehreren Personen bestehen. Bei Gesellschaften mit einem Grundkapital von mehr als drei Millionen Euro hat er aus mindestens zwei Pe

Aktiengesetz - AktG | § 88 Wettbewerbsverbot


(1) Die Vorstandsmitglieder dürfen ohne Einwilligung des Aufsichtsrats weder ein Handelsgewerbe betreiben noch im Geschäftszweig der Gesellschaft für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen. Sie dürfen ohne Einwilligung auch nicht Mitglied des V

Aktiengesetz - AktG | § 393a Besetzung von Organen bei Aktiengesellschaften mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes


(1) Aktiengesellschaften mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes sind Aktiengesellschaften mit Sitz im Inland, 1. deren Anteile zur Mehrheit vom Bund gehalten werden oder2. die große Kapitalgesellschaften (§ 267 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs) sind und

Referenzen - Urteile |

Urteil einreichen

58 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Urteil, 25. Okt. 2016 - II ZR 231/15

bei uns veröffentlicht am 25.10.2016

Berichtigt durch Beschluss vom 7. Februar 2017 Vondrasek, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES TEILVERSÄUMNIS- UND TEILENDURTEIL II ZR 231/15 Verkündet am: 2

Bundesgerichtshof Urteil, 25. Okt. 2016 - II ZR 232/15

bei uns veröffentlicht am 25.10.2016

Berichtigt durch Beschluss vom 7. Februar 2017 Vondrasek, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES TEILVERSÄUMNIS- UND TEILENDURTEIL II ZR 232/15 Verkündet am: 2

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Juli 2012 - II ZR 55/11

bei uns veröffentlicht am 17.07.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 55/11 Verkündet am: 17. Juli 2012 Stoll Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Urteil, 02. Juli 2019 - II ZR 155/18

bei uns veröffentlicht am 02.07.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 155/18 Verkündet am: 2. Juli 2019 Ginter Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 09. Mai 2005 - II ZR 66/03

bei uns veröffentlicht am 09.05.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL II ZR 66/03 Verkündet am: 9. Mai 2005 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ne

Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Feb. 2008 - II ZB 9/07

bei uns veröffentlicht am 25.02.2008

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 9/07 vom 25. Februar 2008 in dem Musterverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja WpHG § 13 Abs. 1 Satz 3 (Fassung: 28. Oktober 2004); ZPO §§ 138 Abs. 3, 139, 286 A a) Veröffentlichungspflichtige I

Bundesgerichtshof Urteil, 09. März 2009 - II ZR 170/07

bei uns veröffentlicht am 09.03.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 170/07 Verkündet am: 9. März 2009 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BG

Bundesgerichtshof Urteil, 19. Feb. 2013 - II ZR 56/12

bei uns veröffentlicht am 19.02.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil II ZR 56/12 Verkündet am: 19. Februar 2013 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Sept. 2013 - IX AR (VZ) 1/12

bei uns veröffentlicht am 19.09.2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX AR(VZ) 1/12 vom 19. September 2013 in dem Verfahren auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO § 56 Abs. 1 Satz 1; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 E

Bundesgerichtshof Urteil, 05. Mai 2008 - II ZR 108/07

bei uns veröffentlicht am 05.05.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 108/07 Verkündet am: 5. Mai 2008 Röder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Nov. 2004 - 5 StR 299/03

bei uns veröffentlicht am 11.11.2004

Nachschlagewerk: ja BGHSt : ja Veröffentlichung: ja StGB § 266 Abs. 1; StPO § 147 Abs. 2, § 344 Abs. 2 Satz 2; AO § 370 Abs. 1; EStG § 11 Abs. 1 Satz 1; IRG § 72 1. Zulässigkeit der Verwertung von Unterlagen, die im Wege der Rechtshilfe in der Schw

Bundesgerichtshof Urteil, 12. Nov. 2001 - II ZR 225/99

bei uns veröffentlicht am 12.11.2001

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 225/99 Verkündet am: 12. November 2001 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Juli 2008 - II ZR 71/07

bei uns veröffentlicht am 07.07.2008

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 71/07 vom 7. Juli 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AktG § 107; BGB §§ 666 f. Eine Regelung in der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats einer AG, nach der ausscheidende O

Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Okt. 2006 - II ZR 298/05

bei uns veröffentlicht am 23.10.2006

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 298/05 vom 23. Oktober 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AktG § 84 Abs. 3 Satz 1 Die Forderung der Hausbank, ein bestimmtes Vorstandsmitglied abzuberufen, andernfalls eine fü

Bundesgerichtshof Urteil, 05. Dez. 2005 - II ZR 291/03

bei uns veröffentlicht am 05.12.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 291/03 Verkündet am: 5. Dezember 2005 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Oberlandesgericht München Endurteil, 12. Jan. 2017 - 23 U 3582/16

bei uns veröffentlicht am 12.01.2017

Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 18.08.2016, Az. 1 HK O 1441/16, insoweit abgeändert, als der Tenor Ziff. 1 aufgehoben und die Klage insoweit abgewiesen wird. 2. Im Übrigen w

Oberlandesgericht München Beschluss, 28. Aug. 2018 - 31 Wx 61/17

bei uns veröffentlicht am 28.08.2018

Tenor 1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts München, Registergericht vom 21.10.2016 wird zurückgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerin hat dem Beteiligten zu 2) - Gerhard Schöner - dessen notwe

Oberlandesgericht München Endurteil, 28. Apr. 2016 - 23 U 2314/15

bei uns veröffentlicht am 28.04.2016

Tenor 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts München I vom 29.5.2015, Az. 5 HK O 15118/14 aufgehoben. 2. Der Beschluss des Aufsichtsrates der Beklagten vom 26.4.2014 über die Abberufung des Klägers als Vorsta

Oberlandesgericht München Beschluss, 14. Mai 2018 - 31 Wx 122/18

bei uns veröffentlicht am 14.05.2018

Tenor 1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 19.03.2018, Az. HRB 226715 (Fall 6 und Fall 11), wird zurückgewiesen. 2. Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Amt

Landgericht München I Zwischen- und Schlussurteil, 14. Dez. 2017 - 5 HK O 17464/16

bei uns veröffentlicht am 14.12.2017

Tenor I. Die Nebenintervention wird für zulässig erklärt. II. Der in der außerordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 16.9.2016 gefasste Beschluss zu TOP 1 (Beschlussfassung über die Neuwahl von Aufsichtsratsmitgliedern u

Landgericht München I Endurteil, 15. Sept. 2017 - 5 HK O 21026/16

bei uns veröffentlicht am 15.09.2017

Tenor I. Die Klagen werden abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 105 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Oberlandesgericht München Endurteil, 24. Juni 2015 - 7 U 3551/14

bei uns veröffentlicht am 24.06.2015

Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 4.9.2014 (Az.: 5 HK O 10447/13) wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Dieses Urteil und

Oberlandesgericht Nürnberg Endurteil, 08. März 2017 - 12 U 927/15

bei uns veröffentlicht am 08.03.2017

Tenor I. Auf die Berufung des Klägers wird das Teilurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 21.04.2015 (Az.: 2 HK O 2119/14) aufgehoben. II. Die Beklagten zu 2), zu 3) und zu 4) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Klä

Bundesgerichtshof Urteil, 20. März 2018 - II ZR 359/16

bei uns veröffentlicht am 20.03.2018

Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 19. Februar 2016 wird zurückgewiesen.

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Nov. 2016 - II ZR 217/15

bei uns veröffentlicht am 15.11.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 217/15 Verkündet am: 15. November 2016 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nei

Bundesgerichtshof Urteil, 08. Nov. 2016 - II ZR 304/15

bei uns veröffentlicht am 08.11.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 304/15 Verkündet am: 8. November 2016 Vondrasek, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 25. Okt. 2016 - II ZR 230/15

bei uns veröffentlicht am 25.10.2016

Berichtigt durch Beschluss vom 7. Februar 2017 Vondrasek, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES TEILVERSÄUMNIS- und TEILENDURTEIL II ZR 230/15 Verkündet am: 2

Landgericht Köln Urteil, 20. Sept. 2016 - 90 O 3/16

bei uns veröffentlicht am 20.09.2016

Tenor Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Geschäftsführer-Anstellungsverhältnis weder durch die außerordentliche, fristlose Kündigung noch durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 05.02.2016, dem Kläger am 05.02.

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 19. Sept. 2016 - 5 U 33/16

bei uns veröffentlicht am 19.09.2016

Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 4.2.2016 wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. 3. Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleis

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 14. Juni 2016 - 8 U 44/15

bei uns veröffentlicht am 14.06.2016

Tenor I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 13.02.2015 (13 O 81/14 KfH I) wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. III. Dieses und das angef

Oberlandesgericht Köln Urteil, 15. Okt. 2015 - 18 U 4/15

bei uns veröffentlicht am 15.10.2015

Tenor Das Urteil des Landgerichts Köln vom 9. Dezember 2014 – 90 O 97/14 – wird teilweise abgeändert und insgesamt – wie folgt – neu gefasst: Es wird festgestellt, dass die am 20. Juni 2014 gefassten Gesellschafterbeschlüsse der Beklagten mit den fo

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 13. Juli 2015 - I-26 W 16/14 [AktE]

bei uns veröffentlicht am 13.07.2015

Tenor Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss der 11. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 7. November 2013 – 91 O 64/13 – abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Anträge auf Auskunftserteilung werden zurückgewiesen

Landgericht Essen Urteil, 08. Juli 2015 - 42 O 4/14

bei uns veröffentlicht am 08.07.2015

Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 133.333,00 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.2.2012 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass der Beklagten gegen den Kläger keine Ansprüche aufgrund der Tätigkeit des Kläg

Bundesgerichtshof Urteil, 30. Juni 2015 - II ZR 142/14

bei uns veröffentlicht am 30.06.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I I ZR 1 4 2 / 1 4 Verkündet am: 30. Juni 2015 Stoll Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewe

Bundesgerichtshof Urteil, 28. Apr. 2015 - II ZR 63/14

bei uns veröffentlicht am 28.04.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 63/14 Verkündet am: 28. April 2015 Stoll Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein B

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 29. Jan. 2015 - 6 K 7040/12

bei uns veröffentlicht am 29.01.2015

Tenor Es wird festgestellt, dass das beklagte Land die Klägerin für die im Rahmen des Projektes Rhein-Ruhr-Express (RRX) im Planfeststellungsbereich 1 entstehenden Kosten der Kampfmittelsondierung und -räumung einschließlich einer Betreuungskostenpa

Oberlandesgericht Düsseldorf Schlussurteil, 06. Nov. 2014 - I-6 U 69/14

bei uns veröffentlicht am 06.11.2014

Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Vorbehaltsurteil des Landgerichts Düsseldorf vom 10.05.2012 (32 O 86/11) in der Fassung des am 20.12.2012 verkündeten Urteils des Oberlandesgerichts Düsseldorf (I-6 U 85/12) unter Abänderung des am 09

Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 06. Nov. 2014 - I-6 U 68/14

bei uns veröffentlicht am 06.11.2014

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das am 09.01.2014 verkündete Urteil der2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf (32 O 88/11) wie folgt abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das

Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 06. Nov. 2014 - I-6 U 16/14

bei uns veröffentlicht am 06.11.2014

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsbehelfs das am 25.02.2013 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf, soweit es das Prozessrechtsverhältnis zu dem Beklagten zu 1) betrifft,

Bundesgerichtshof Urteil, 08. Juli 2014 - II ZR 174/13

bei uns veröffentlicht am 08.07.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I I ZR 1 7 4 / 1 3 Verkündet am: 8. Juli 2014 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewer

Bundesfinanzhof Urteil, 07. Mai 2014 - VI R 73/12

bei uns veröffentlicht am 07.05.2014

Tatbestand 1 I. Die Beteiligten streiten, ob und in welcher Höhe ein geldwerter Vorteil aus dem Erwerb von Aktien durch die Ehefrau des Klägers und Revisionsklägers (Klä

Bundessozialgericht Urteil, 05. März 2014 - B 12 KR 1/12 R

bei uns veröffentlicht am 05.03.2014

Tenor Die Revision des Beigeladenen zu 3. gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. November 2011 wird zurückgewiesen.

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 20. Sept. 2013 - 9 Sa 56/13

bei uns veröffentlicht am 20.09.2013

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 13.11.2012, Az.: 6 Ca 512/12, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Zur Klarstellung wird Ziff. 2 des Tenors des angefochte

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 28. Mai 2013 - 20 U 5/12

bei uns veröffentlicht am 28.05.2013

Tenor 1. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Rottweil vom 14.09.2012 - 5 O 45/12 KfH - gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzu

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 13. Okt. 2011 - 4 S 1511/11

bei uns veröffentlicht am 13.10.2011

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 03. Mai 2011 - 8 K 1127/11 - wird zurückgewiesen.Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Ko

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 09. Sept. 2011 - 9 Sa 147/11

bei uns veröffentlicht am 09.09.2011

weitere Fundstellen ... Diese Entscheidung wird zitiert Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 19.01.2011, Az.: 7 Ca 141/10, hinsichtlich Ziffer 2 des Tenors

Bundesfinanzhof Urteil, 23. März 2011 - X R 45/09

bei uns veröffentlicht am 23.03.2011

Tatbestand 1 I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurde im Streitjahr 2001 mit seiner damaligen Ehefrau zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Er hielt 71,18 % de

Landgericht Itzehoe Urteil, 24. Feb. 2011 - 6 O 209/09

bei uns veröffentlicht am 24.02.2011

Tenor 1. Es wird festgestellt, dass der (Vorstands-) Anstellungsvertrag vom 12. Januar 2009 (Anlage K 4) über die Anstellung des Klägers als Vorstand der mit Wirkung zum 01. Januar 2009 durch Vereinigung entstandenen Betriebskrankenkasse nach Maß

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Urteil, 03. Feb. 2011 - 4 U 76/10

bei uns veröffentlicht am 03.02.2011

Tenor I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 22. April 2010 geändert: 1. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Aufsichtsrats der Beklagten vom 6. Juli

Referenzen

(1) Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigen (Schutzfrist vor der Entbindung), soweit sie sich nicht zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklärt. Sie kann die Erklärung nach Satz 1 jederzeit...
(1) Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigen (Schutzfrist vor der Entbindung), soweit sie sich nicht zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklärt. Sie kann die Erklärung nach Satz 1 jederzeit...
(1) Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigen (Schutzfrist vor der Entbindung), soweit sie sich nicht zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklärt. Sie kann die Erklärung nach Satz 1 jederzeit...
(1) Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigen (Schutzfrist vor der Entbindung), soweit sie sich nicht zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklärt. Sie kann die Erklärung nach Satz 1 jederzeit...
(1) Der Vorstand hat unter eigener Verantwortung die Gesellschaft zu leiten. (2) Der Vorstand kann aus einer oder mehreren Personen bestehen. Bei Gesellschaften mit einem Grundkapital von mehr als drei Millionen Euro hat er aus mindestens zwei Personen zu...
(1) Aktiengesellschaften mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes sind Aktiengesellschaften mit Sitz im Inland, 1. deren Anteile zur Mehrheit vom Bund gehalten werden oder2. die große Kapitalgesellschaften (§ 267 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs) sind und deren Anteile...
(1) Die Vorstandsmitglieder dürfen ohne Einwilligung des Aufsichtsrats weder ein Handelsgewerbe betreiben noch im Geschäftszweig der Gesellschaft für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen. Sie dürfen ohne Einwilligung auch nicht Mitglied des Vorstands oder...