Aktiengesetz - AktG | § 49 Verantwortlichkeit der Gründungsprüfer

Aktiengesetz - AktG | § 49 Verantwortlichkeit der Gründungsprüfer
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Aktiengesetz Inhaltsverzeichnis

§ 323 Abs. 1 bis 4 des Handelsgesetzbuchs über die Verantwortlichkeit des Abschlußprüfers gilt sinngemäß.

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Für die Nachgründung gelten die §§ 46, 47, 49 bis 51 über die Ersatzansprüche der Gesellschaft sinngemäß. An die Stelle der Gründer treten die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats. Sie haben die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhafte
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.

(1) Der Abschlußprüfer, seine Gehilfen und die bei der Prüfung mitwirkenden gesetzlichen Vertreter einer Prüfungsgesellschaft sind zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung und zur Verschwiegenheit verpflichtet; gesetzliche Mitteilungspflichten b
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
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published on 29/05/2000 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 118/98 Verkündet am: 29. Mai 2000 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja (aus
published on 26/03/2007 00:00

Tenor Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Flensburg vom 16.8.2006 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 22.1.2007 wird zurückgewiesen. Gründe
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