Aktiengesetz - AktG | § 49 Verantwortlichkeit der Gründungsprüfer

§ 323 Abs. 1 bis 4 des Handelsgesetzbuchs über die Verantwortlichkeit des Abschlußprüfers gilt sinngemäß.

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wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Aktiengesetz - AktG | § 53 Ersatzansprüche bei der Nachgründung


Für die Nachgründung gelten die §§ 46, 47, 49 bis 51 über die Ersatzansprüche der Gesellschaft sinngemäß. An die Stelle der Gründer treten die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats. Sie haben die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhafte
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Handelsgesetzbuch - HGB | § 323 Verantwortlichkeit des Abschlußprüfers


(1) Der Abschlußprüfer, seine Gehilfen und die bei der Prüfung mitwirkenden gesetzlichen Vertreter einer Prüfungsgesellschaft sind zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung und zur Verschwiegenheit verpflichtet; gesetzliche Mitteilungspflichten b

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2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Urteil, 29. Mai 2000 - II ZR 118/98

bei uns veröffentlicht am 29.05.2000

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 118/98 Verkündet am: 29. Mai 2000 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja (aus

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss, 26. März 2007 - 5 W 8/07

bei uns veröffentlicht am 26.03.2007

Tenor Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Flensburg vom 16.8.2006 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 22.1.2007 wird zurückgewiesen. Gründe

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(1) Der Abschlußprüfer, seine Gehilfen und die bei der Prüfung mitwirkenden gesetzlichen Vertreter einer Prüfungsgesellschaft sind zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung und zur Verschwiegenheit verpflichtet; gesetzliche Mitteilungspflichten bleiben...