Aktiengesetz - AktG | § 66 Keine Befreiung der Aktionäre von ihren Leistungspflichten

Aktiengesetz - AktG | § 66 Keine Befreiung der Aktionäre von ihren Leistungspflichten
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Anwälte | {{shorttitle}}
Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

Aktiengesetz Inhaltsverzeichnis

(1) Die Aktionäre und ihre Vormänner können von ihren Leistungspflichten nach den §§ 54 und 65 nicht befreit werden. Gegen eine Forderung der Gesellschaft nach den §§ 54 und 65 ist die Aufrechnung nicht zulässig.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Verpflichtung zur Rückgewähr von Leistungen, die entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes empfangen sind, für die Ausfallhaftung des ausgeschlossenen Aktionärs sowie für die Schadenersatzpflicht des Aktionärs wegen nicht gehöriger Leistung einer Sacheinlage.

(3) Durch eine ordentliche Kapitalherabsetzung oder durch eine Kapitalherabsetzung durch Einziehung von Aktien können die Aktionäre von der Verpflichtung zur Leistung von Einlagen befreit werden, durch eine ordentliche Kapitalherabsetzung jedoch höchstens in Höhe des Betrags, um den das Grundkapital herabgesetzt worden ist.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

1 Anwälte | {{shorttitle}}


Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Languages
EN, DE
{{count_recursive}} Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Paragraphen erwähnen
1 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.

17.01.2012 12:07

Anspruch besteht auch, soweit Wert der Sacheinlage zwar den geringsten Ausgabebetrag, aber nicht das Aufgeld deckt-BGH vom 06.12.11-Az:II ZR 149/10
{{count_recursive}} Artikel zitieren {{shorttitle}}.
2 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}


(1) Die Verpflichtung der Aktionäre zur Leistung der Einlagen wird durch den Ausgabebetrag der Aktien begrenzt. (2) Soweit nicht in der Satzung Sacheinlagen festgesetzt sind, haben die Aktionäre den Ausgabebetrag der Aktien einzuzahlen. (3) Der vor

(1) Jeder im Aktienregister verzeichnete Vormann des ausgeschlossenen Aktionärs ist der Gesellschaft zur Zahlung des rückständigen Betrags verpflichtet, soweit dieser von seinen Nachmännern nicht zu erlangen ist. Von der Zahlungsaufforderung an einen
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.
5 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

moreResultsText

published on 25.12.2025 14:50

Das Urteil des BGH vom 30.09.2025 – II ZR 154/23 richtet sich an alle, die mit Organhaftung, D&O-Deckungsvergleichen, Hauptversammlungen und Aktionärsrechten zu tun haben – insbesondere Vorstände, Aufsichtsräte, Syndizi, HV-Notare...
Author’s summary

Das Urteil des BGH vom 30.09.2025 – II ZR 154/23 richtet sich an alle, die mit Organhaftung, D&O-Deckungsvergleichen, Hauptversammlungen und Aktionärsrechten zu tun haben – insbesondere Vorstände, Aufsichtsräte, Syndizi, HV-Notare und Anlegervertreter. Der BGH erklärt den Zustimmungsbeschluss der VW-Hauptversammlung zum D&O-Deckungsvergleich im Dieselskandal wegen Einberufungsmängeln und Intransparenz der Tagesordnung für nichtig und zwingt das OLG zur erneuten Prüfung der Haftungsvergleiche mit Ex-Vorständen. Unter dem Urteil folgt ein ausführlicher, kritischer Kommentar, der die Entscheidung systematisch einordnet, Praxisfolgen für Organhaftung und HV-Organisation aufzeigt und die umstrittenen Problemkreise im Lichte abweichender Meinungen und Rechtsprechung vertieft.

published on 20.09.2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 234/09 Verkündet am: 20. September 2011 Stoll Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: n
published on 10.07.2006 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 238/04 Verkündet am: 10. Juli 2006 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:
published on 20.11.2006 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 176/05 Verkündet am: 20. November 2006 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.

Annotations

(1) Die Verpflichtung der Aktionäre zur Leistung der Einlagen wird durch den Ausgabebetrag der Aktien begrenzt. (2) Soweit nicht in der Satzung Sacheinlagen festgesetzt sind, haben die Aktionäre den Ausgabebetrag der Aktien einzuzahlen. (3) Der vor der Anmeldung...
(1) Jeder im Aktienregister verzeichnete Vormann des ausgeschlossenen Aktionärs ist der Gesellschaft zur Zahlung des rückständigen Betrags verpflichtet, soweit dieser von seinen Nachmännern nicht zu erlangen ist. Von der Zahlungsaufforderung an einen früheren...
(1) Die Verpflichtung der Aktionäre zur Leistung der Einlagen wird durch den Ausgabebetrag der Aktien begrenzt. (2) Soweit nicht in der Satzung Sacheinlagen festgesetzt sind, haben die Aktionäre den Ausgabebetrag der Aktien einzuzahlen. (3) Der vor der Anmeldung...
(1) Jeder im Aktienregister verzeichnete Vormann des ausgeschlossenen Aktionärs ist der Gesellschaft zur Zahlung des rückständigen Betrags verpflichtet, soweit dieser von seinen Nachmännern nicht zu erlangen ist. Von der Zahlungsaufforderung an einen früheren...