(1) Für die Ausgabe der neuen Aktien gelten sinngemäß, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt, §§ 185 bis 191 über die Kapitalerhöhung gegen Einlagen. An die Stelle des Beschlusses über die Erhöhung des Grundkapitals tritt die Ermächtigung der Satzung zur Ausgabe neuer Aktien.

(2) Die Ermächtigung kann vorsehen, daß der Vorstand über den Ausschluß des Bezugsrechts entscheidet. Wird eine Ermächtigung, die dies vorsieht, durch Satzungsänderung erteilt, so gilt § 186 Abs. 4 sinngemäß.

(3) Die neuen Aktien sollen nicht ausgegeben werden, solange ausstehende Einlagen auf das bisherige Grundkapital noch erlangt werden können. Für Versicherungsgesellschaften kann die Satzung etwas anderes bestimmen. Stehen Einlagen in verhältnismäßig unerheblichem Umfang aus, so hindert dies die Ausgabe der neuen Aktien nicht. In der ersten Anmeldung der Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals ist anzugeben, welche Einlagen auf das bisherige Grundkapital noch nicht geleistet sind und warum sie nicht erlangt werden können.

(4) Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt nicht, wenn die Aktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft ausgegeben werden.

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wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Umwandlungsgesetz - UmwG 1995 | § 69 Verschmelzung mit Kapitalerhöhung


(1) Erhöht die übernehmende Gesellschaft zur Durchführung der Verschmelzung ihr Grundkapital, so sind § 182 Abs. 4, § 184 Abs. 1 Satz 2, §§ 185, 186, 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 und 3 Nr. 1 des Aktiengesetzes nicht anzuwenden; eine Prüfung der Sacheinla
wird zitiert von 2 anderen §§ im .

Aktiengesetz - AktG | § 204 Bedingungen der Aktienausgabe


(1) Über den Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe entscheidet der Vorstand, soweit die Ermächtigung keine Bestimmungen enthält. Die Entscheidung des Vorstands bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrats; gleiches gilt für die Ent

Aktiengesetz - AktG | § 205 Ausgabe gegen Sacheinlagen; Rückzahlung von Einlagen


(1) Gegen Sacheinlagen dürfen Aktien nur ausgegeben werden, wenn die Ermächtigung es vorsieht. (2) Der Gegenstand der Sacheinlage, die Person, von der die Gesellschaft den Gegenstand erwirbt, und der Nennbetrag, bei Stückaktien die Zahl der bei d
zitiert 2 andere §§ aus dem .

Aktiengesetz - AktG | § 186 Bezugsrecht


(1) Jedem Aktionär muß auf sein Verlangen ein seinem Anteil an dem bisherigen Grundkapital entsprechender Teil der neuen Aktien zugeteilt werden. Für die Ausübung des Bezugsrechts ist eine Frist von mindestens zwei Wochen zu bestimmen. (2) Der Vo

Aktiengesetz - AktG | § 185 Zeichnung der neuen Aktien


(1) Die Zeichnung der neuen Aktien geschieht durch schriftliche Erklärung (Zeichnungsschein), aus der die Beteiligung nach der Zahl und bei Nennbetragsaktien dem Nennbetrag und, wenn mehrere Gattungen ausgegeben werden, der Gattung der Aktien hervorg

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bei uns veröffentlicht am 11.06.2007

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AktG §§ 186 Abs. 3, 192, 203 Abs. 2, 221, 245 Abs. 1 Nr. 1 a) Ein Hauptversammlungsbeschluss, der den Vorstand zu einem Bezugsrechtsausschluss bei der Ausgabe von Wandel

Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Nov. 2005 - II ZR 79/04

bei uns veröffentlicht am 21.11.2005

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 79/04 vom 21. November 2005 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AktG § 186 Abs. 3, 4; §§ 192, 202 Abs. 2, 203 Abs. 2, 221 a) Für einen Hauptversammlungsbeschluss, durch den der Vo

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Tenor 1. Es wird festgestellt, dass die von der Antragsgegnerin mit Klageschrift vom 27.07.2017 erhobene und beim Landgericht Nürnberg-Fürth unter dem Aktenzeichen 5 HK O 4728/17 anhängige Anfechtungsklage gegen den Beschluss der orde

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 120/16 Verkündet am: 10. Juli 2018 Ginter Justizangestellte, als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja AktG § 204 Abs. 1, §

Landgericht Köln Urteil, 09. Juli 2015 - 116 KLs 2/12

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Tenor 1. Die Angeklagten K, O, J und P sind der Untreue in zwei Fällen, der Angeklagte E des fahrlässigen unerlaubten Betreibens von Bankgeschäften schuldig. 2. Es werden deshalb verurteilt: Der Angeklagte J zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei J

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