Aktiengesetz - AktG | § 242 Heilung der Nichtigkeit
(1) Die Nichtigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses, der entgegen § 130 Absatz 1 bis 2 Satz 1 und Absatz 4 nicht oder nicht gehörig beurkundet worden ist, kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Beschluß in das Handelsregister eingetragen worden ist.
(2) Ist ein Hauptversammlungsbeschluß nach § 241 Nr. 1, 3 oder 4 nichtig, so kann die Nichtigkeit nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Beschluß in das Handelsregister eingetragen worden ist und seitdem drei Jahre verstrichen sind. Ist bei Ablauf der Frist eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Hauptversammlungsbeschlusses rechtshängig, so verlängert sich die Frist, bis über die Klage rechtskräftig entschieden ist oder sie sich auf andere Weise endgültig erledigt hat. Eine Löschung des Beschlusses von Amts wegen nach § 398 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird durch den Zeitablauf nicht ausgeschlossen. Ist ein Hauptversammlungsbeschluß wegen Verstoßes gegen § 121 Abs. 4 Satz 2 nach § 241 Nr. 1 nichtig, so kann die Nichtigkeit auch dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der nicht geladene Aktionär den Beschluß genehmigt. Ist ein Hauptversammlungsbeschluss nach § 241 Nr. 5 oder § 249 nichtig, so kann das Urteil nach § 248 Abs. 1 Satz 3 nicht mehr eingetragen werden, wenn gemäß § 246a Abs. 1 rechtskräftig festgestellt wurde, dass Mängel des Hauptversammlungsbeschlusses die Wirkung der Eintragung unberührt lassen; § 398 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit findet keine Anwendung.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn in den Fällen des § 217 Abs. 2, § 228 Abs. 2, § 234 Abs. 3 und § 235 Abs. 2 die erforderlichen Eintragungen nicht fristgemäß vorgenommen worden sind.

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Referenzen - Veröffentlichungen |
Artikel schreiben5 Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren .
Gesellschaftsrecht: Zu unterschiedlichen Tagesordnungspunkten einer Aktiengesellschaft
Gesellschaftsrecht: Zur Löschung eines im Handelsregister eingetragenen nichtigen Gesellschafterbeschlusses
Gesellschaftsrecht: Zum Zustimmungserfordernis einer Satzung beim Gewinnverwendungsbeschluss
Gesellschaftsrecht: Auslegung der Abfindungsbestimmungen eines ausscheidenden Gesellschafters im Gesellschaftsvertrag einer GmbH
Gesellschafterstreit: Bei Auslegung der Abfindungsbestimmungen eines ausscheidenden Gesellschafters im Gesellschaftsvertrag einer GmbH

Referenzen - Gesetze |
zitiert oder wird zitiert von 13 §§.
Einführungsgesetz zum Aktiengesetz - AktGEG | § 26n Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 398 Löschung nichtiger Beschlüsse
Aktiengesetz - AktG | § 130 Niederschrift
Aktiengesetz - AktG | § 248 Urteilswirkung
Aktiengesetz - AktG | § 241 Nichtigkeitsgründe
Aktiengesetz - AktG | § 249 Nichtigkeitsklage
Aktiengesetz - AktG | § 235 Rückwirkung einer gleichzeitigen Kapitalerhöhung
Aktiengesetz - AktG | § 228 Herabsetzung unter den Mindestnennbetrag
Aktiengesetz - AktG | § 121 Allgemeines
Aktiengesetz - AktG | § 246a Freigabeverfahren
Aktiengesetz - AktG | § 217 Beginn der Gewinnbeteiligung
Aktiengesetz - AktG | § 234 Rückwirkung der Kapitalherabsetzung
