Aktiengesetz - AktG | § 122 Einberufung auf Verlangen einer Minderheit

(1) Die Hauptversammlung ist einzuberufen, wenn Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals erreichen, die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen; das Verlangen ist an den Vorstand zu richten. Die Satzung kann das Recht, die Einberufung der Hauptversammlung zu verlangen, an eine andere Form und an den Besitz eines geringeren Anteils am Grundkapital knüpfen. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. § 121 Absatz 7 ist entsprechend anzuwenden.

(2) In gleicher Weise können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500 000 Euro erreichen, verlangen, daß Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen im Sinne des Satzes 1 muss der Gesellschaft mindestens 24 Tage, bei börsennotierten Gesellschaften mindestens 30 Tage vor der Versammlung zugehen; der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen.

(3) Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann das Gericht die Aktionäre, die das Verlangen gestellt haben, ermächtigen, die Hauptversammlung einzuberufen oder den Gegenstand bekanntzumachen. Zugleich kann das Gericht den Vorsitzenden der Versammlung bestimmen. Auf die Ermächtigung muß bei der Einberufung oder Bekanntmachung hingewiesen werden. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Gerichts halten.

(4) Die Gesellschaft trägt die Kosten der Hauptversammlung und im Fall des Absatzes 3 auch die Gerichtskosten, wenn das Gericht dem Antrag stattgegeben hat.

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Aktiengesellschaft: Wer die Hauptversammlung einberuft, kann sie auch wieder absagen

04.02.2016

Das Organ einer Aktiengesellschaft, das eine Hauptversammlung einberufen hat, kann diese auch wieder absagen.

Kapitalmarktrecht: Zur Frage des gerichtlichen Prüfungsumfangs bei § 2c II 2 KWG.

05.11.2014

Das Institut, dessen Aktionär der von der Treuhänderbestellung betroffene Inhaber einer bedeutenden Beteiligung ist, ist gegen die auf Antrag der BaFin erfolgte Treuhänderbestellung beschwerdebefugt.
allgemein

Gesellschaftsrecht: Zum Unterlassen eines Tagesordnungspunktes in der Hauptversammlung

12.08.2014

Der Minderheitsaktionär, dessen Beschlussantrag nicht zur Abstimmung gestellt wurde, kann die Einberufung einer Hauptversammlung gem. § 122 I AktG mit identischen Beschlussgegenstand verlangen.

Gesellschaftsrecht: Zur Barabfindung beim Delisting

26.12.2013

Bei einem Widerruf der Zulassung der Aktie zum Handel im regulierten Markt auf Veranlassung der Gesellschaft haben die Aktionäre keinen Anspruch auf eine Barabfindung.

Gesellschaftsrecht: Zur gerichtliche Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern

19.12.2013

Bezüglich der Anforderungen an die gerichtliche Bestellung von Mitgliedern des Aufsichtsrates einer Aktiengesellschaft.

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zitiert oder wird zitiert von 7 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 375 Unternehmensrechtliche Verfahren


Unternehmensrechtliche Verfahren sind die nach1.§ 146 Abs. 2, den §§ 147, 157 Abs. 2, § 166 Abs. 3, § 233 Abs. 3 und § 318 Abs. 3 bis 5 des Handelsgesetzbuchs,2.§ 11 des Binnenschifffahrtsgesetzes, nach den Vorschriften dieses Gesetzes, die die Dispa
wird zitiert von 5 anderen §§ im .

Aktiengesetz - AktG | § 121 Allgemeines


(1) Die Hauptversammlung ist in den durch Gesetz oder Satzung bestimmten Fällen sowie dann einzuberufen, wenn das Wohl der Gesellschaft es fordert. (2) Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand einberufen, der darüber mit einfacher Mehrheit be

Aktiengesetz - AktG | § 125 Mitteilungen für die Aktionäre und an Aufsichtsratsmitglieder


(1) Der Vorstand einer Gesellschaft, die nicht ausschließlich Namensaktien ausgegeben hat, hat die Einberufung der Hauptversammlung mindestens 21 Tage vor derselben wie folgt mitzuteilen: 1. den Intermediären, die Aktien der Gesellschaft verwahren,2.

Aktiengesetz - AktG | § 124 Bekanntmachung von Ergänzungsverlangen; Vorschläge zur Beschlussfassung


(1) Hat die Minderheit nach § 122 Abs. 2 verlangt, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt werden, so sind diese entweder bereits mit der Einberufung oder andernfalls unverzüglich nach Zugang des Verlangens bekannt zu machen. § 121 Abs. 4 gilt

Aktiengesetz - AktG | § 87 Grundsätze für die Bezüge der Vorstandsmitglieder


(1) Der Aufsichtsrat hat bei der Festsetzung der Gesamtbezüge des einzelnen Vorstandsmitglieds (Gehalt, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen, anreizorientierte Vergütungszusagen wie zum Beispiel Aktienbezug
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Aktiengesetz - AktG | § 121 Allgemeines


(1) Die Hauptversammlung ist in den durch Gesetz oder Satzung bestimmten Fällen sowie dann einzuberufen, wenn das Wohl der Gesellschaft es fordert. (2) Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand einberufen, der darüber mit einfacher Mehrheit be

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 26/12 vom 8. Oktober 2013 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 14 Abs. 1; SpruchG § 1; BörsenG § 39 Abs. 2; AktG § 119 Bei einem Widerruf der Zulassung der Aktie zu

Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Mai 2012 - II ZB 17/11

bei uns veröffentlicht am 08.05.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 17/11 vom 8. Mai 2012 in der unternehmensrechtlichen Sache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 62, 74 Abs. 1; AktG § 122 Abs. 3 a) Im Verfahren auf Ermächtigung einer Aktionärsminder

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Gründe Nach eingehender Vorprüfung durch den Senat werden die Beteiligten darauf hingewiesen, dass die Beschwerde der Antragstellerin voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte. 1. Der als Hauptantrag gestellte Antrag

Landgericht München I Endurteil, 31. Juli 2018 - 5 HK O 7878/18

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Oberlandesgericht München Beschluss, 14. Mai 2018 - 31 Wx 122/18

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Oberlandesgericht München Endurteil, 16. Mai 2018 - 7 U 2752/17

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Landgericht München I Zwischen- und Schlussurteil, 14. Juli 2017 - 5 HK O 14714/16

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Landgericht München I Beschluss, 09. Juni 2016 - 17 HK O 6754/15

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Amtsgericht München Beschluss, 19. März 2018 - HRB 226715

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Landgericht München I Endurteil, 20. Dez. 2018 - 5 HK O 15236/17

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Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 20. Dez. 2018 - 6 U 215/16

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Oberlandesgericht München Endurteil, 04. Juli 2018 - 7 U 131/18

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Bundesgerichtshof Urteil, 10. Okt. 2017 - II ZR 375/15

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Hanseatisches Oberlandesgericht Urteil, 22. Jan. 2016 - 11 U 287/14

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Tenor Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Der Tenor ist vom Gericht nicht mitgeteilt worden. Gründe I. 1 Die Parteien und die Nebenintervenientin streiten über Zustandekommen und Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüs

Bundesgerichtshof Urteil, 30. Juni 2015 - II ZR 142/14

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I I ZR 1 4 2 / 1 4 Verkündet am: 30. Juni 2015 Stoll Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewe

Oberlandesgericht Köln Beschluss, 16. Juni 2015 - 18 Wx 1/15

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Landgericht Kiel Urteil, 22. Mai 2008 - 15 O 49/08

bei uns veröffentlicht am 22.05.2008

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Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 22. Juli 2006 - 8 W 271/06; 8 W 272/06

bei uns veröffentlicht am 22.07.2006

Tenor 1. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen Abschnitt II des Beschlusses des Landgerichts Stuttgart vom 31.5.06 wird zurückgewiesen . 2. Der Beschluss des Landgerichts vom 31.5.2006 wird hinsichtlich

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 13. Juli 2005 - 20 U 1/05

bei uns veröffentlicht am 13.07.2005

Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart 37 O 120/04 (Kammer für Handelssachen) wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckba

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(1) Die Hauptversammlung ist in den durch Gesetz oder Satzung bestimmten Fällen sowie dann einzuberufen, wenn das Wohl der Gesellschaft es fordert. (2) Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand einberufen, der darüber mit einfacher Mehrheit beschließt...
(1) Die Hauptversammlung ist in den durch Gesetz oder Satzung bestimmten Fällen sowie dann einzuberufen, wenn das Wohl der Gesellschaft es fordert. (2) Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand einberufen, der darüber mit einfacher Mehrheit beschließt...
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