Aktiengesetz - AktG | § 75 Neue Gewinnanteilscheine

Aktiengesetz - AktG | § 75 Neue Gewinnanteilscheine
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Aktiengesetz Inhaltsverzeichnis

Neue Gewinnanteilscheine dürfen an den Inhaber des Erneuerungsscheins nicht ausgegeben werden, wenn der Besitzer der Aktie oder des Zwischenscheins der Ausgabe widerspricht; sie sind dem Besitzer der Aktie oder des Zwischenscheins auszuhändigen, wenn er die Haupturkunde vorlegt.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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31.08.2012 11:15

Wiederbestellung von Vorstandsmitgliedern ist für fünf Jahre auch ohne besondere Gründe zulässig-BGH vom 17.07.12-Az:II ZR 55/11
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published on 17.07.2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 55/11 Verkündet am: 17. Juli 2012 Stoll Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
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