Aktiengesetz - AktG | § 75 Neue Gewinnanteilscheine
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Aktiengesetz Inhaltsverzeichnis
Neue Gewinnanteilscheine dürfen an den Inhaber des Erneuerungsscheins nicht ausgegeben werden, wenn der Besitzer der Aktie oder des Zwischenscheins der Ausgabe widerspricht; sie sind dem Besitzer der Aktie oder des Zwischenscheins auszuhändigen, wenn er die Haupturkunde vorlegt.
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1 Anwälte | {{shorttitle}}

Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
Languages
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1 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
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31.08.2012 11:15
Wiederbestellung von Vorstandsmitgliedern ist für fünf Jahre auch ohne besondere Gründe zulässig-BGH vom 17.07.12-Az:II ZR 55/11
SubjectsHandels- und Gesellschaftsrecht
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1 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 17.07.2012 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 55/11 Verkündet am: 17. Juli 2012 Stoll Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
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