Aktiengesetz - AktG | § 193 Erfordernisse des Beschlusses

(1) Der Beschluß über die bedingte Kapitalerhöhung bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. Die Satzung kann eine größere Kapitalmehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen. § 182 Abs. 2 und § 187 Abs. 2 gelten.

(2) Im Beschluß müssen auch festgestellt werden

1.
der Zweck der bedingten Kapitalerhöhung;
2.
der Kreis der Bezugsberechtigten;
3.
der Ausgabebetrag oder die Grundlagen, nach denen dieser Betrag errechnet wird; bei einer bedingten Kapitalerhöhung für die Zwecke des § 192 Abs. 2 Nr. 1 genügt es, wenn in dem Beschluss oder in dem damit verbundenen Beschluss nach § 221 der Mindestausgabebetrag oder die Grundlagen für die Festlegung des Ausgabebetrags oder des Mindestausgabebetrags bestimmt werden; sowie
4.
bei Beschlüssen nach § 192 Abs. 2 Nr. 3 auch die Aufteilung der Bezugsrechte auf Mitglieder der Geschäftsführungen und Arbeitnehmer, Erfolgsziele, Erwerbs- und Ausübungszeiträume und Wartezeit für die erstmalige Ausübung (mindestens vier Jahre).

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Gesellschaftsrecht: Gesamtnichtigkeit einer bedingten Kapitalerhöhung

16.11.2011

Überschreitung des gesetzlich zulässigen Höchstbetrags i.S.d. § 192 III 1 AktG führt zur Gesamtnichtigkeit des Beschlusses-OLG München vom 14.09.11-Az:31 Wx 360/11

Gesellschaftsrecht: Hybride Finanzinstrumente im deutschen Steuerrecht

04.07.2007

Rechtsberatung zum Gesellschaftsrecht - BSP Bierbach Streifler & Partner PartGmbB Berlin Mitte - RA Dirk Streifler

Hybride Finanzinstrumente

30.05.2006

im deutschem Steuerrecht (RA Dirk Streifler)
andere

Hybride Finanzinstrumente

15.08.2005

im deutschem Steuerrecht (RA Dirk Streifler)
Steuerrecht

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zitiert oder wird zitiert von 8 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Energiewirtschaftsgesetz - EnWG 2005 | § 8 Eigentumsrechtliche Entflechtung


(1) Vertikal integrierte Unternehmen haben sich nach Maßgabe der folgenden Absätze zu entflechten, soweit sie nicht von einer der in § 9 oder den §§ 10 bis 10e enthaltenen Möglichkeiten Gebrauch machen. (2) Der Transportnetzbetreiber hat unmittel
wird zitiert von 3 anderen §§ im .

Aktiengesetz - AktG | § 71 Erwerb eigener Aktien


(1) Die Gesellschaft darf eigene Aktien nur erwerben,1.wenn der Erwerb notwendig ist, um einen schweren, unmittelbar bevorstehenden Schaden von der Gesellschaft abzuwenden,2.wenn die Aktien Personen, die im Arbeitsverhältnis zu der Gesellschaft oder

Aktiengesetz - AktG | § 221


(1) Schuldverschreibungen, bei denen den Gläubigern oder der Gesellschaft ein Umtausch- oder Bezugsrecht auf Aktien eingeräumt wird (Wandelschuldverschreibungen), und Schuldverschreibungen, bei denen die Rechte der Gläubiger mit Gewinnanteilen von Ak

Aktiengesetz - AktG | § 198 Bezugserklärung


(1) Das Bezugsrecht wird durch schriftliche Erklärung ausgeübt. Die Erklärung (Bezugserklärung) soll doppelt ausgestellt werden. Sie hat die Beteiligung nach der Zahl und bei Nennbetragsaktien dem Nennbetrag und, wenn mehrere Gattungen ausgegeben wer
zitiert 4 andere §§ aus dem .

Aktiengesetz - AktG | § 182 Voraussetzungen


(1) Eine Erhöhung des Grundkapitals gegen Einlagen kann nur mit einer Mehrheit beschlossen werden, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. Die Satzung kann eine andere Kapitalmehrheit, für die Ausgabe

Aktiengesetz - AktG | § 221


(1) Schuldverschreibungen, bei denen den Gläubigern oder der Gesellschaft ein Umtausch- oder Bezugsrecht auf Aktien eingeräumt wird (Wandelschuldverschreibungen), und Schuldverschreibungen, bei denen die Rechte der Gläubiger mit Gewinnanteilen von Ak

Aktiengesetz - AktG | § 192 Voraussetzungen


(1) Die Hauptversammlung kann eine Erhöhung des Grundkapitals beschließen, die nur so weit durchgeführt werden soll, wie von einem Umtausch- oder Bezugsrecht Gebrauch gemacht wird, das die Gesellschaft hat oder auf die neuen Aktien (Bezugsaktien) ein

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(1) Rechte auf den Bezug neuer Aktien können nur unter Vorbehalt des Bezugsrechts der Aktionäre zugesichert werden. (2) Zusicherungen vor dem Beschluß über die Erhöhung des Grundkapitals sind der Gesellschaft gegenüber unwirksam.

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Bundesgerichtshof Urteil, 16. Feb. 2004 - II ZR 316/02

bei uns veröffentlicht am 16.02.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 316/02 Verkündet am: 16. Februar 2004 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Mai 2009 - II ZR 262/07

bei uns veröffentlicht am 18.05.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 262/07 Verkündet am: 18. Mai 2009 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Mai 2009 - II ZR 124/08

bei uns veröffentlicht am 18.05.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 124/08 Verkündet am: 18. Mai 2009 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes h

Landesarbeitsgericht München Urteil, 17. Apr. 2018 - 7 Sa 752/17

bei uns veröffentlicht am 17.04.2018

Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 27.09.2017 - 37 Ca 3671/17 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Die Partei

Bundesverfassungsgericht Beschluss, 29. März 2017 - 2 BvL 6/11

bei uns veröffentlicht am 29.03.2017

Tenor 1. § 8c Satz 1 Körperschaftsteuergesetz in der Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14. August 2007 (Bundesgesetzblatt I Seite 1912) sowie § 8c Absatz 1 Satz 1 Körperschaftste

Arbeitsgericht Mannheim Urteil, 17. März 2015 - 8 Ca 233/14

bei uns veröffentlicht am 17.03.2015

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen.2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.3. Der Streitwert wird festgesetzt auf EUR 295.058,82.4. Soweit die Berufung nicht von Gesetzes wegen zulässig ist, wird sie nicht gesondert zugelassen. Tatbestand

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