Aktiengesetz - AktG | § 11 Aktien besonderer Gattung
Aktiengesetz - AktG | § 11 Aktien besonderer Gattung
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}

Aktiengesetz Inhaltsverzeichnis
Die Aktien können verschiedene Rechte gewähren, namentlich bei der Verteilung des Gewinns und des Gesellschaftsvermögens. Aktien mit gleichen Rechten bilden eine Gattung.
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

2 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 01.09.2016 00:00
Tenor
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. Januar 2015 13 K 13142/12 aufgehoben.
published on 10.01.2006 00:00
Tenor
1. Die sofortigen Beschwerden der Antragstellerinnen 4, 5 und 6 und der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 25.10.2004 - 24 AktE 2/00 - werden zurückgewiesen.
2. Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskost
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.