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14.09.2023 13:28

Das Arbeitsrecht regelt die Beziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Es legt Rechte und Pflichten im Arbeitsverhältnis fest. Dabei geht es sowohl um einzelne Arbeitsverträge als auch um Vereinbarungen zwischen großen Arbeitgeber- und Arbeitnehmergruppen.
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originally published: 20.05.2021 07:46, updated: 20.05.2021 07:46

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originally published: 14.09.2023 13:28, updated: 15.01.2024 01:27
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Das Arbeitsrecht regelt die Beziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Es legt Rechte und Pflichten im Arbeitsverhältnis fest. Dabei geht es sowohl um einzelne Arbeitsverträge als auch um Vereinbarungen zwischen großen Arbeitgeber- und Arbeitnehmergruppen.

Das Arbeitsrecht regelt die rechtlichen Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Zentrale Funktionen sind der Kündigungsschutz, Arbeitsschutz, sowie der Interessensausgleich zwischen den Parteien.

In der facettenreichen Landschaft des deutschen Rechtssystems nimmt das Arbeitsrecht eine herausragende Stellung ein. Es dient als Schutzschild und Orientierungshilfe für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen. Das Arbeitsrecht definiert nicht nur die Rechte und Pflichten von Individuen im Berufsfeld, sondern prägt auch das gesamte Arbeitsumfeld und die Geschäftsbeziehungen.

Zentral im Arbeitsrecht ist der Arbeitsvertrag. Er legt die Grundlage für das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Dieser Vertrag beschreibt nicht nur Gehalt, Arbeitszeiten und Aufgabenbereiche, sondern beinhaltet auch Regelungen zu Urlaub, Krankheit, Überstunden und Kündigungsmodalitäten. Es ist also von essentieller Bedeutung, diesen sorgfältig zu prüfen und bei Unklarheiten professionellen Rat einzuholen.

Doch das Arbeitsrecht geht weit über den individuellen Arbeitsvertrag hinaus. Es regelt auch kollektive Vereinbarungen, die durch Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände im sogenannten Tarifvertrag festgehalten werden. Hier werden branchenspezifische Regelungen getroffen, die von Löhnen über Arbeitszeiten bis hin zu Zusatzleistungen reichen können.

Neben diesen Aspekten bietet das Arbeitsrecht auch Schutzmechanismen. Insbesondere zu nennen ist der Kündigungsschutz, dieser stellt sicher, dass Arbeitnehmer nicht willkürlich oder ohne triftige Gründe entlassen werden können. Gleichzeitig gibt es Regelungen, die den Arbeitsschutz betreffen. Diese gewährleisten, dass der Arbeitsplatz sicher ist und Risiken minimiert werden.

In einer Zeit, in der sich die Arbeitswelt rasant verändert und Flexibilität immer mehr gefordert wird, bleibt das Arbeitsrecht ein verlässlicher Ankerpunkt. Es sorgt dafür, dass trotz aller Veränderungen die Rechte von Arbeitnehmern gewahrt und die Pflichten von Arbeitgebern klar definiert bleiben.

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Die betriebsbedingte Kündigung wirkt auf den ersten Blick „sachlich“: Der Arbeitsplatz fällt weg, also endet das Arbeitsverhältnis. Genau hier setzt die Sozialauswahl an. Denn auch wenn der Arbeitgeber den Stellenabbau grundsätzlich planen darf, darf er bei der Auswahl der zu kündigenden Arbeitnehmer nicht beliebig vorgehen. Das Kündigungsschutzgesetz verlangt eine Auswahl nach sozialen Kriterien – und macht damit aus der betriebsbedingten Kündigung ein strukturiertes Prüfprogramm. Kernfrage ist nicht, ob der Arbeitgeber kündigen will, sondern ob er sozial richtig ausgewählt hat. Die Sozialauswahl ist dabei häufig der neuralgische Punkt: Selbst wenn ein Arbeitsplatz objektiv entfällt, kann die Kündigung unwirksam sein, wenn vergleichbare Arbeitnehmer falsch einbezogen, Sozialdaten falsch gewichtet oder „Leistungsträger“ ohne tragfähige Begründung ausgenommen werden. Wer hier schlampig arbeitet, verliert den Prozess. Oder anders: Die Sozialauswahl ist keine Kür, sondern Pflicht.
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Die personenbedingte Kündigung betrifft Fälle, in denen das Arbeitsverhältnis nicht wegen steuerbaren Fehlverhaltens, sondern wegen Umständen in der Person des Arbeitnehmers beendet werden soll. Klassisch ist die krankheitsbedingte Kündigung, daneben kommen z.B. der dauerhafte Verlust einer erforderlichen Eignung oder Erlaubnis (etwa Fahrerlaubnis) in Betracht. Rechtsdogmatisch geht es nicht um „Schuld“, sondern um die Frage, ob der Arbeitgeber die Vertragsleistung künftig noch sinnvoll erwarten kann – und ob mildere Mittel zur Verfügung stehen. Genau hier liegt die Praxis: Der Kündigungsgrund wirkt oft plausibel, scheitert aber an Prognose, Verhältnismäßigkeit oder einer übersehenen Weiterbeschäftigungsmöglichkeit. Ein kurzer Merksatz: Nicht jede Belastung rechtfertigt die Trennung – erst die Unzumutbarkeit.
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published on 26.01.2026 12:12

Beachte hierzu die diesen Fall betreffende Revision vor dem Bundesarbeitsgericht vom 14. Juni 2016 - 9 AZR 305/15. 👉 Vertiefend: Urteilskommentar der BAG-Entscheidung
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Beachte hierzu die diesen Fall betreffende Revision vor dem Bundesarbeitsgericht vom 14. Juni 2016 - 9 AZR 305/15.

👉 Vertiefend: Urteilskommentar der BAG-Entscheidung

published on 14.06.2016 00:00

Worum ging es? Ein Bauingenieur/Programmierer arbeitete nach Kündigung seines früheren Arbeitsvertrags über 20 Jahre „von zu Hause“ weiter für dieselbe Firma – formal als freier Mitarbeiter. Später wollte er gerichtlich...
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Worum ging es? Ein Bauingenieur/Programmierer arbeitete nach Kündigung seines früheren Arbeitsvertrags über 20 Jahre „von zu Hause“ weiter für dieselbe Firma – formal als freier Mitarbeiter. Später wollte er gerichtlich klären lassen, ob tatsächlich ein Arbeitsverhältnis bestand (mit entsprechendem Kündigungsschutz) oder zumindest Heimarbeit nach dem Heimarbeitsgesetz. Das Bundesarbeitsgericht hat ein Arbeitsverhältnis verneint, weil es an der für Arbeitnehmer typischen persönlichen Abhängigkeit fehlte: Der Kläger konnte im Wesentlichen selbst bestimmen, ob, wann und in welchem Umfang er arbeitet. Zugleich hat das Gericht aber ein Heimarbeitsverhältnis nach § 2 Abs. 1 Satz 1 HAG bejaht: Qualifizierte Programmierarbeit kann Heimarbeit sein, wenn sie unter Heimarbeitsbedingungen erbracht wird. Wichtig ist: Heimarbeit ist nicht auf „einfache“ oder „gewerbliche“ Tätigkeiten beschränkt; entscheidend ist das Merkmal „erwerbsmäßig“. Praxisrelevanz: Wer kein Arbeitnehmer ist, kann trotzdem Heimarbeiter sein – und damit in vielen Bereichen arbeitnehmerähnlichen Schutz genießen. Pointiert gesagt: Nicht Arbeitnehmer – heißt nicht schutzlos.

published on 19.01.2026 12:52

In dem Fall ging es darum, ob eine außerordentliche fristlose Kündigung wirksam war, nachdem ein langjähriger Bankangestellter in einem mehrseitigen Schreiben mehrere Vorgesetzte und Kollegen mit drastischen Formulierungen massiv herabgewü...
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In dem Fall ging es darum, ob eine außerordentliche fristlose Kündigung wirksam war, nachdem ein langjähriger Bankangestellter in einem mehrseitigen Schreiben mehrere Vorgesetzte und Kollegen mit drastischen Formulierungen massiv herabgewürdigt hatte. Der Kläger war tariflich ordentlich unkündbar und zudem einem Schwerbehinderten gleichgestellt; trotzdem kündigte die Bank nach Zustimmung der zuständigen Stelle und nach Beteiligung des Personalrats erneut fristlos. Das Bundesarbeitsgericht hat die Kündigung bestätigt: Grobe Beleidigungen und ehrverletzende Diffamierungen können „an sich“ einen wichtigen Grund nach § 626 Abs. 1 BGB darstellen. Entscheidend war, dass die Äußerungen nach Inhalt und Form als maßlos, unsachlich und menschenverachtend bewertet wurden und dadurch eine weitere Zusammenarbeit aus Sicht des Gerichts unzumutbar wurde. Der Kläger konnte sich nicht erfolgreich auf „Dienstweg“ oder Vertraulichkeit berufen, weil er sich an hochrangige Vorgesetzte wandte und damit rechnen musste, dass die Vorwürfe aufgeklärt und Betroffene konfrontiert werden. Eine weitere Abmahnung war nach Auffassung des Gerichts nicht erforderlich, weil es sich um eine besonders schwere Pflichtverletzung handelte, bei der der Arbeitnehmer nicht erwarten durfte, der Arbeitgeber werde das hinnehmen. Auch die ordentliche Unkündbarkeit half nicht: Wenn der Vorwurf so schwer wiegt, dass selbst bei „normaler“ Kündbarkeit eine fristlose Kündigung in Betracht kommt, bleibt § 626 Abs. 1 BGB maßgeblich. Ergebnis: Die Revision scheiterte, der Kläger verlor auch seine Folgeansprüche (Weiterbeschäftigung, Annahmeverzug, Urlaub).

published on 15.12.2023 15:15

In BAG, Urteil vom 24.08.2023 – 2 AZR 17/23 ging es um die Frage, ob extrem beleidigende und menschenverachtende Äußerungen über Kollegen und Vorgesetzte in einer privaten WhatsApp-Chatgruppe eine außerordentliche fristlose Kü...
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In BAG, Urteil vom 24.08.2023 – 2 AZR 17/23 ging es um die Frage, ob extrem beleidigende und menschenverachtende Äußerungen über Kollegen und Vorgesetzte in einer privaten WhatsApp-Chatgruppe eine außerordentliche fristlose Kündigung tragen können – und ob der Arbeitgeber solche Chat-Inhalte im Prozess überhaupt verwerten darf. Der Kläger war seit 1999 beschäftigt und hatte bereits einen Aufhebungsvertrag zum 31.12.2021 geschlossen; nach Bekanntwerden des Chats kündigte der Arbeitgeber im Juli 2021 fristlos. Das Bundesarbeitsgericht stellt klar: Bei einer privaten Chatgruppe mit nur sieben Teilnehmern reicht „privat“ allein nicht aus – wer sich dort massiv abfällig, fremdenfeindlich oder menschenverachtend äußert, muss besonders darlegen, warum er berechtigt davon ausgehen durfte, niemand werde den Inhalt weitergeben. Ein generelles „Verwertungsverbot“ für solche Chat-Inhalte verneint das Gericht; die Zulässigkeit richtet sich nach der DSGVO. Im Ergebnis hat das BAG das Berufungsurteil teilweise aufgehoben und die Sache zurückverwiesen – die Kündigung war also nicht „automatisch“ wirksam oder unwirksam, sondern es kommt auf die konkrete Würdigung durch das LAG an. Praxisrelevant ist vor allem: Private Chats sind kein rechtsfreier Raum, wenn sie den Betrieb und Personen aus dem Betrieb betreffen.

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