Persönlichkeitsrecht
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Persönlichkeitsrecht
Allgemeines Persönlichkeitsrecht
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist das Recht auf Achtung und Entfaltung der Persönlichkeit und ist nicht ausdrücklich im Gesetz geregelt. Dennoch ist es eines des bedeutensten Grundrechte, auf das sich jede natürliche Person, unabhängig von ihrer Nationalität, berufen kann. Die Frage, ob sich darüberhinaus auch Unternehmen auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht berufen können ist umstritten und Gegenstand zahlreicher juristischer Diskussionen.
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt insbesondere vor Eingriffen des Staates in die individuelle Lebensgestaltung, gilt aber aufgrund der sogenannten "mittelbaren Drittwirkung" auch zwischen den Bürgern. Zum Schutzbereich gehören alle Elemente der Persönlichkeit, sofern ihr Schutz nicht bereits durch andere Grundrechte konstituiert ist. Das Bundesverfassungsgericht formuliert dahingehend zutreffend:
"Das allgemeine Persönlichkeitsrecht gewährleistet Elemente der Persönlichkeit, die nicht Gegenstand der besonderen Freiheitsgarantien des Grundgesetzes sind, diesen aber in ihrer konstituierenden Bedeutung für die Persönlichkeit nicht nachstehen"
Das allegemeine Persönlichkeitsrecht schützt die Intimsphäre, die Privatshäre und die Sozialsphäre. Je weiter eine Person oder der Staat in die Nähe der Intimsphäre eines Dritten eingreift, desto höher sind die Anforderungen an die Rechtfertigung des Eingriffs.
Der eigene Name, das eigene Bild, das eigene Wort sowie die Kenntnis der eigenen Abstammung sind besondere Ausprägungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und genießen daher ebenfalls besonderen Schutz.
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