Rechtsgebiet
Nebenstrafrecht
80 von 2.133 Normen · 5 Urteile im Überblick
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Das Nebenstrafrecht bildet eine höchst komplexe Materie, die in der Praxis eine stetig wachsende Rolle spielt. Es umfasst die Gesamtheit aller Strafvorschriften, die nicht im Kernstrafrecht (StGB) verortet sind, sondern sich in zahllosen Fachgesetzen des Wirtschafts-, Verwaltungs- und Umweltrechts befinden.
Besonders bedeutsam ist das Wirtschaftsstrafrecht. Gemäß § 15a InsO (in Verbindung mit dem GmbHG) macht sich der Geschäftsführer einer GmbH massiv strafbar (Insolvenzverschleppung), wenn er bei Zahlungsunfähigkeit nicht spätestens nach drei Wochen einen Insolvenzantrag stellt. Ebenso brisant sind Straftaten im Betäubungsmittelgesetz (§ 29 BtMG) oder im Steuerstrafrecht (Steuerhinterziehung nach § 370 AO).
Das Nebenstrafrecht ist tückisch, da die Strafnormen oft „Blankettgesetze“ sind: Die Vorschrift selbst beschreibt die verbotene Handlung nicht detailliert, sondern verweist auf unzählige Verordnungen. Wer gegen diese Fachvorschriften verstößt, begeht unbewusst eine handfeste Straftat. Die allgemeinen Regeln des StGB (zu Vorsatz, Versuch, Täterschaft) gelten gemäß § 2 StGB jedoch auch für das gesamte Nebenstrafrecht.
Der BGH hat mit dem Urteil vom 23.11.2006 (Az: 3 StR 366/06) entschieden: Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 10. Weiterlesen ›
Der BGH hat mit dem Urteil vom 18.04.2007 (Az: 5 StR 546/06) folgendes entschieden: Eine bewusste Missachtung oder gleichgewichtig grobe Verkennung der Voraussetzungen des für Wohnungsdurchsuchungen … Weiterlesen ›
Grundtatbestand des Raubes, § 249 StGB Einen Raub begeht, wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache … Weiterlesen ›
Für dieses Unterthema zeigen wir die Inhalte des übergeordneten Gebiets „Strafrecht“.
Schlüsselnormen
- § 263 StGBBetrug
- § 21 StGBVerminderte Schuldfähigkeit
- § 64 StGBUnterbringung in einer Entziehungsanstalt
- § 52 StGBTateinheit
- § 46 StGBGrundsätze der Strafzumessung
- § 20 StGBSchuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen
- § 49 StGBBesondere gesetzliche Milderungsgründe
- § 63 StGBUnterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
- § 53 StGBTatmehrheit
- § 27 StGBBeihilfe
- § 224 StGBGefährliche Körperverletzung
- § 73 StGBEinziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern
- § 73c StGBEinziehung des Wertes von Taterträgen
- § 2 StGBZeitliche Geltung
- § 25 StGBTäterschaft
- § 211 StGBMord
- § 55 StGBNachträgliche Bildung der Gesamtstrafe
- § 212 StGBTotschlag
- § 23 StGBStrafbarkeit des Versuchs
- § 177 StGBSexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung
- § 266 StGBUntreue
- § 223 StGBKörperverletzung
- § 22 StGBBegriffsbestimmung
- § 250 StGBSchwerer Raub
- § 66 StGBUnterbringung in der Sicherungsverwahrung
- § 56 StGBStrafaussetzung
- § 176 StGBSexueller Missbrauch von Kindern
- § 74 StGBEinziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei Tätern und Teilnehmern
- § 129a StGBBildung terroristischer Vereinigungen
- § 24 StGBRücktritt
- § 67 StGBReihenfolge der Vollstreckung
- § 54 StGBBildung der Gesamtstrafe
- § 242 StGBDiebstahl
- § 73a StGBErweiterte Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern
- § 69 StGBEntziehung der Fahrerlaubnis
- § 240 StGBNötigung
- § 51 StGBAnrechnung
- § 129b StGBKriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland; Einziehung
- § 67d StGBDauer der Unterbringung
- § 57 StGBAussetzung des Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe
- § 78 StGBVerjährungsfrist
- § 266a StGBVorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt
- § 176a StGBSexueller Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind
- § 69a StGBSperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis
- § 243 StGBBesonders schwerer Fall des Diebstahls
- § 249 StGBRaub
- § 267 StGBUrkundenfälschung
- § 184b StGBVerbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte
- § 185 StGBBeleidigung
- § 11 StGBPersonen- und Sachbegriffe
- § 13 StGBBegehen durch Unterlassen
- § 244 StGBDiebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl
- § 213 StGBMinder schwerer Fall des Totschlags
- § 316 StGBTrunkenheit im Verkehr
- § 17 StGBVerbotsirrtum
- § 253 StGBErpressung
- § 174 StGBSexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen
- § 73d StGBBestimmung des Wertes des Erlangten; Schätzung
- § 255 StGBRäuberische Erpressung
- § 47 StGBKurze Freiheitsstrafe nur in Ausnahmefällen
- § 46b StGBHilfe zur Aufklärung oder Verhinderung von schweren Straftaten
- § 78c StGBUnterbrechung
- § 46a StGBTäter-Opfer-Ausgleich, Schadenswiedergutmachung
- § 32 StGBNotwehr
- § 203 StGBVerletzung von Privatgeheimnissen
- § 30 StGBVersuch der Beteiligung
- § 129 StGBBildung krimineller Vereinigungen
- § 264a StGBKapitalanlagebetrug
- § 261 StGBGeldwäsche
- § 284 StGBUnerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels
- § 315c StGBGefährdung des Straßenverkehrs
- § 246 StGBUnterschlagung
- § 241 StGBBedrohung
- § 26 StGBAnstiftung
- § 16 StGBIrrtum über Tatumstände
- § 28 StGBBesondere persönliche Merkmale
- § 62 StGBGrundsatz der Verhältnismäßigkeit
- § 14 StGBHandeln für einen anderen
- § 56f StGBWiderruf der Strafaussetzung
- § 130 StGBVolksverhetzung
Aktuelle Urteile
neueste zuerst- BVerfGErfolgreicher Eilantrag im Verfassungsbeschwerdeverfahren: Aussetzung der Vollstreckung aus einem Bußgeldbescheid - Folgenabwägung2 BvR 1161/26 · 03.07.2026 · Einstweilige Anordnung
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- BGHBGH, 17.06.2026 – 5 StR 212/265 StR 212/26 · 17.06.2026 · Beschluss
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Häufige Rechtsfragen im Bereich Nebenstrafrecht
Alle Fragen im FAQ ›Muss ein Beschuldigter im Ermittlungsverfahren Angaben zur Sache machen?
Nein. Nach § 136 Abs. 1 S. 2 StPO ist der Beschuldigte bei Beginn der ersten Vernehmung darauf hinzuweisen, dass es ihm gesetzlich (§ 136 Abs. 1 S. 2 StPO) freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen. Diese Belehrungspflicht gilt gemäß § 163a Abs. 4 S. 2 StPO ebenso bei Vernehmungen durch Beamte des Polizeidienstes.
Innerhalb welcher Frist kann gegen einen Strafbefehl Einspruch eingelegt werden?
Gegen einen Strafbefehl kann der Angeschuldigte nach § 410 Abs. 1 S. 1 StPO innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei dem Gericht, das den Strafbefehl erlassen hat, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Einspruch einlegen. Soweit gegen einen Strafbefehl nicht rechtzeitig Einspruch erhoben wird, steht er gemäß § 410 Abs. 3 StPO einem rechtskräftigen Urteil gleich.
Wann liegt im Strafverfahren ein Fall der notwendigen Verteidigung (Pflichtverteidigung) vor?
Die Mitwirkung eines Verteidigers ist nach § 140 Abs. 1 StPO unter anderem notwendig, wenn die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht, dem Landgericht oder dem Schöffengericht stattfindet, dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird oder gegen ihn Untersuchungshaft vollstreckt wird. Darüber hinaus wird ein Pflichtverteidiger bestellt, wenn wegen der Schwere der Tat, der Rechtslage oder der Unfähigkeit zur Selbstverteidigung die Mitwirkung geboten erscheint (§ 140 Abs. 2 StPO).
Wer hat im Strafverfahren Anspruch auf Einsicht in die Ermittlungsakten?
Der Verteidiger ist nach § 147 Abs. 1 StPO befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der Anklage vorzulegen wären, einzusehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen. Ist das Ermittlungsverfahren noch nicht abgeschlossen, kann die Staatsanwaltschaft die Einsicht gemäß § 147 Abs. 2 S. 1 StPO versagen, soweit diese den Untersuchungszweck gefährden kann. Ein unverteidigter Beschuldigter kann nach § 147 Abs. 4 StPO entsprechend Akteneinsicht beantragen.
Unter welchen Voraussetzungen darf Untersuchungshaft angeordnet werden?
Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten nach § 112 Abs. 1 S. 1 StPO angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Sie darf nach § 112 Abs. 1 S. 2 StPO nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe außer Verhältnis steht. Als Haftgründe nennt § 112 Abs. 2 StPO Flucht, Fluchtgefahr oder Verdunkelungsgefahr.