Notwendige Verteidigung - § 140 StPO

07/09/2007 13:44

§ 140

(1) Die Mitwirkung eines Verteidigers ist notwendig, wenn


1. die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht oder dem Landgericht stattfindet;

2. dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird;

3. das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann;

4. (aufgehoben)

5. der Beschuldigte sich mindestens drei Monate auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befunden hat und nicht mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung entlassen wird;

6. zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten seine Unterbringung nach § 81 in Frage kommt;

7. ein Sicherungsverfahren durchgeführt wird;

8. der bisherige Verteidiger durch eine Entscheidung von der Mitwirkung in dem Verfahren ausgeschlossen ist.

(2) In anderen Fällen bestellt der Vorsitzende auf Antrag oder vonAmts wegen einen Verteidiger, wenn wegen der Schwere der Tat oder wegender Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung einesVerteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, daß sich derBeschuldigte nicht selbst verteidigen kann, namentlich, weil demVerletzten nach den §§ 397a und 406gAbs. 3 und 4 ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist. Dem Antrag eineshör- oder sprachbehinderten Beschuldigten ist zu entsprechen.

(3) Die Bestellung eines Verteidigers nach Absatz 1 Nr. 5 kannaufgehoben werden, wenn der Beschuldigte mindestens zwei Wochen vorBeginn der Hauptverhandlung aus der Anstalt entlassen wird. DieBestellung des Verteidigers nach § 117Abs. 4 bleibt unter den in Absatz 1 Nr. 5 bezeichneten Voraussetzungenfür das weitere Verfahren wirksam, wenn nicht ein anderer Verteidigerbestellt wird.