Notwendige Verteidigung - § 140 StPO
(1) Die Mitwirkung eines Verteidigers ist notwendig, wenn
| 1. | die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht oder dem Landgericht stattfindet; |
| 2. | dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird; |
| 3. | das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann; |
| 4. | (aufgehoben) |
| 5. | der Beschuldigte sich mindestens drei Monate auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befunden hat und nicht mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung entlassen wird; |
| 6. | zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten seine Unterbringung nach § 81 in Frage kommt; |
| 7. | ein Sicherungsverfahren durchgeführt wird; |
| 8. | der bisherige Verteidiger durch eine Entscheidung von der Mitwirkung in dem Verfahren ausgeschlossen ist. |
(2) In anderen Fällen bestellt der Vorsitzende auf Antrag oder vonAmts wegen einen Verteidiger, wenn wegen der Schwere der Tat oder wegender Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung einesVerteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, daß sich derBeschuldigte nicht selbst verteidigen kann, namentlich, weil demVerletzten nach den §§ 397a und 406gAbs. 3 und 4 ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist. Dem Antrag eineshör- oder sprachbehinderten Beschuldigten ist zu entsprechen.
(3) Die Bestellung eines Verteidigers nach Absatz 1 Nr. 5 kannaufgehoben werden, wenn der Beschuldigte mindestens zwei Wochen vorBeginn der Hauptverhandlung aus der Anstalt entlassen wird. DieBestellung des Verteidigers nach § 117Abs. 4 bleibt unter den in Absatz 1 Nr. 5 bezeichneten Voraussetzungenfür das weitere Verfahren wirksam, wenn nicht ein anderer Verteidigerbestellt wird.