Oberlandesgericht
16/08/2008 19:02
Das Oberlandesgericht (OLG) steht im Gerichtsaufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit zwischen dem Landgericht und dem Bundesgerichtshof .
Es ist grundsätzlich Rechtsmittelinstanz für Prozesse im Oberlandesgerichtsbezirk, die bei einem Amts- oder Landgericht begonnen haben. Das Oberlandesgericht entscheidet in zivilrechtlichen Streitigkeiten über Berufungen und Beschwerden gegen Urteile und Beschlüsse der Landgerichte.
Bei Familienangelegenheiten (Scheidungs-, Kindschafts- und Unterhaltssachen) sind die Oberlandesgerichte unmittelbar als 2. Instanz für die Entscheidungen der Amtsgerichte zuständig.
Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen (§ 78 Abs. 1 ZPO).
Es ist grundsätzlich Rechtsmittelinstanz für Prozesse im Oberlandesgerichtsbezirk, die bei einem Amts- oder Landgericht begonnen haben. Das Oberlandesgericht entscheidet in zivilrechtlichen Streitigkeiten über Berufungen und Beschwerden gegen Urteile und Beschlüsse der Landgerichte.
Bei Familienangelegenheiten (Scheidungs-, Kindschafts- und Unterhaltssachen) sind die Oberlandesgerichte unmittelbar als 2. Instanz für die Entscheidungen der Amtsgerichte zuständig.
Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen (§ 78 Abs. 1 ZPO).