Insolvenzordnung - InsO | § 15a Antragspflicht bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit

(1) Wird eine juristische Person zahlungsunfähig oder überschuldet, haben die Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Abwickler ohne schuldhaftes Zögern einen Eröffnungsantrag zu stellen. Der Antrag ist spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung zu stellen. Das Gleiche gilt für die organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter oder die Abwickler bei einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist; dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere Gesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

(2) Bei einer Gesellschaft im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 gilt Absatz 1 sinngemäß, wenn die organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter ihrerseits Gesellschaften sind, bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, oder sich die Verbindung von Gesellschaften in dieser Art fortsetzt.

(3) Im Fall der Führungslosigkeit einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist auch jeder Gesellschafter, im Fall der Führungslosigkeit einer Aktiengesellschaft oder einer Genossenschaft ist auch jedes Mitglied des Aufsichtsrats zur Stellung des Antrags verpflichtet, es sei denn, diese Person hat von der Zahlungsunfähigkeit und der Überschuldung oder der Führungslosigkeit keine Kenntnis.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen Absatz 1 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit Satz 3 oder Absatz 2 oder Absatz 3, einen Eröffnungsantrag

1.
nicht oder nicht rechtzeitig stellt oder
2.
nicht richtig stellt.

(5) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 4 fahrlässig, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(6) Im Falle des Absatzes 4 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 5, ist die Tat nur strafbar, wenn der Eröffnungsantrag rechtskräftig als unzulässig zurückgewiesen wurde.

(7) Auf Vereine und Stiftungen, für die § 42 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt, sind die Absätze 1 bis 6 nicht anzuwenden.

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Insolvenzstrafrecht

14.02.2024

Das Insolvenzstrafrecht befasst sich mit strafbaren Handlungen im Kontext von Insolvenzverfahren, darunter Insolvenzverschleppung, Bankrott und Gläubigerbegünstigung. Ziel ist es, das Vertrauen in das Insolvenzverfahren zu stärken und kriminelle Handlungen zu ahnden.
Insolvenzstrafrecht

gesellschaftliche Auswirkungen in der Insolvenz

27.09.2023

Die Insolvenz einer Gesellschaft hat erhebliche Auswirkungen auf die Rechtsstellung der Gesellschafter und Geschäftsführung, was von der jeweiligen Rechtsform abhängt. Anwälte im Gesellschaftsrecht müssen diese Auswirkungen verstehen, um Mandanten effektiv zu beraten und zu begleiten, einschließlich der Insolvenzantragspflicht für Geschäftsführer und Vorstände sowie der Beschränkung von Rechten der Gesellschafter während des Insolvenzverfahrens.

Führt Sportbetrug zu Geschäftsführer-Sperre?

15.09.2022

BGH erteilt Berufsverbot bei Vorstrafe Das Vorstrafenregister kann auch (angehenden) Geschäftsführern zum Verhängnis werden. Wer sich eine Straftat geleistet hat, die eine Sperre als Geschäftsführer hervorruft, darf unter Umständen bis zu 5 Jahre lang nicht als Geschäftsführer einer GmbH oder UG tätig werden. Einige Straftaten hat der BGH bereits als „Katalogtaten“ identifiziert und zuletzt näher erläutert (BGH, Beschluss vom 28.06.2022 - Az. II ZB 8/22). 

Insolvenzrecht: Strafrechtliche Konsequenzen trotz Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

16.09.2020

Durch die Corona-Pandemie droht vielen Unternehmen in Deutschland die Insolvenz. Um dem wirtschaftlichen „Aus“ dieser Unternehmen entgegenzuwirken, beschloss die Bundesregierung jüngst eine Verlängerung der Insolvenzantragspflichtaussetzung für den Insolvenzgrund der Überschuldung bis zum 31. Dezember 2020. Das bedeutet jedoch nicht, dass die für überschuldete Unternehmen verantwortlichen Organe und Gesellschafter sorglos ihre Geschäfte fortführen können. Trotz Aussetzung der Insolvenzantragspflicht drohen strafrechtliche wie auch haftungsrechtliche Konsequenzen, die bekannt sein sollten.

Gesetzesänderung in der Corona-Krise: Übergangsregelungen im Insolvenzrecht

27.03.2020

Die unvorhersehbaren Auswirkungen der Corona-Krise bringen schon jetzt viele deutsche Unternehmen an den Rand der Insolvenz. Mit dem Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19 Pandemie u.a. im Insolvenzrecht (COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz – COVInsAG) sollen negative wirtschaftliche Auswirkungen und Haftungsgefahren für Unternehmen bzw. die dahinterstehenden natürlichen Personen für die Dauer der Krise reduziert werden – Streifler & Kollegen Rechtsanwälte – Anwalt für Insolvenzrecht Berlin

Haftung von Geschäftsführern in der Insolvenz ihrer Unternehmen – Entfallen der Ersatzpflicht nur bei unmittelbarem, grundsätzlich nach Liquidationswerten zu bemessenden Masseausgleich

13.02.2020

Nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung macht sich der Geschäftsführer gem. § 15b InsO gegenüber der Gesellschaft ersatzpflichtig, wenn er Zahlungen vornimmt, die nicht einen konkret verwertbaren Gegenwert für die Insolvenzmasse erbringen – Streifler & Kollegen Rechtsanwälte – Anwalt für Insolvenzrecht Berlin

Strafprozessrecht: Bei Verdacht der Insolvenzverschleppung ist eine Wohnungsdurchsuchung unverhältnismäßig

29.05.2018

Um bei einem Beschuldigten eine Durchsuchung anordnen zu können, muss der konkrete Verdacht bestehen, dass eine Straftat begangen wurde. Vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen reichen dafür nicht aus – BSP Rechtsanwälte – Anwälte für Strafrecht Berlin
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Gesellschaftsrecht: Zur Haftung des Liquidators einer GmbH gegenüber einem nicht berücksichtigten Gläubiger

02.05.2018

§ 73 Abs. 3 GmbHG ist kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Gesellschaftsrecht Berlin
Haftung

Insolvenzrecht: Kündigung eines Werklieferungsvertrages wegen Insolvenzeröffnung

12.10.2017

Ein Insolvenzverfahrens über dem Vermögen des Unternehmers stellt keinen wichtigen, dessen Vergütungsansprüche ausschließenden Kündigungsgrund eines nach Eröffnungsantrag geschlossenen Werklieferungsvertrages dar.

Vertragsrecht: Keine Schutzwirkung eines mit dem Land geschlossenen Anwaltsvertrages

25.08.2016

Ist Gegenstand des Beratungsvertrags die Beratung für Entscheidungen des Mandanten, hat der Anwaltsvertrag keine Schutzwirkungen zugunsten des Vertreters des Mandanten für Vermögenseinbußen.
Allgemeines

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wird zitiert von 2 §§ in anderen Gesetzen.

Sanierungs- und insolvenzrechtliches Krisenfolgenabmilderungsgesetz - COVInsAG | § 1 Aussetzung der Insolvenzantragspflicht


(1) Die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags nach § 15a der Insolvenzordnung und nach § 42 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. Dies gilt nicht, wenn die Insolvenzreife nicht auf den Folgen der Ausbr

Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz - StaRUG | § 1 Krisenfrüherkennung und Krisenmanagement bei haftungsbeschränkten Unternehmensträgern


(1) Die Mitglieder des zur Geschäftsführung berufenen Organs einer juristischen Person (Geschäftsleiter) wachen fortlaufend über Entwicklungen, welche den Fortbestand der juristischen Person gefährden können. Erkennen sie solche Entwicklungen, ergrei
wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Insolvenzordnung - InsO | § 15b Zahlungen bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung; Verjährung


(1) Die nach § 15a Absatz 1 Satz 1 antragspflichtigen Mitglieder des Vertretungsorgans und Abwickler einer juristischen Person dürfen nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung der juristischen Person keine Zahlungen mehr für di
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 42 Insolvenz


(1) Der Verein wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und mit Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen worden ist, aufgelöst. Wird das Verfahren auf Antrag des Schuldners eingeste

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Das Oberlandesgericht Bamberg stellt mit Urteil vom 31.07.2023 im Wesentlichen fest, dass der Gutachter im Rahmen einer Sanierungsbegutachtung nach IDW S6 – Standard verpflichtet ist, auf eine eingetretene Zahlungsunfähigkeit in einer Form

Bundesgerichtshof Urteil, 29. Juni 2023 - IX ZR 56/22

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Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29.06.2023 stellt eine erneute Ausweitung der Haftung von Beratern dar. So müssen Geschäftsführer, sowie leitende Mitglieder der Überwachungsorgane auf ihre Pflichten bei einem möglichen

Bundesgerichtshof Urteil, 26. Jan. 2017 - IX ZR 285/14

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Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 26. Januar 2017 klargestellt, dass Steuerberater, die Jahresabschlüsse für ihre Mandanten erstellen, eine Prüfungs- und Hinweispflicht im Hinblick auf die Fortführungsfähigkeit d

Amtsgericht Frankfurt (Oder) Beschluss, 14. Aug. 2019 - 412 Cs 72/19

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AMTSGERICHT FRANKFURT (ODER) IM NAMEN DES VOLKES   Tenor Der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls wird abgelehnt. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten.  Gründe I. Die Sta

Bundesgerichtshof Urteil, 04. Juli 2017 - II ZR 319/15

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 319/15 Verkündet am: 4. Juli 2017 Stoll Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH

Bundesgerichtshof Urteil, 21. Juli 2011 - IX ZR 185/10

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Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Aug. 2011 - 2 StR 652/10

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 652/10 vom 30. August 2011 in der Strafsache gegen wegen Bankrotts u. a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts am 30. August 2011 gemäß § 349

Bundesgerichtshof Urteil, 06. Juni 2013 - IX ZR 204/12

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 204/12 Verkündet am: 6. Juni 2013 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 675 Erklärt der v

Bundesgerichtshof Urteil, 16. Jan. 2014 - IX ZR 31/12

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 31/12 Verkündet am: 16. Januar 2014 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 129 Abs. 1,

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 512/17 Verkündet am: 7. Mai 2019 Olovcic Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 282/09 vom 23. September 2010 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 14 Abs. 1, § 39 Abs. 1 Nr. 5, § 174 Abs. 3 Satz 1 Der Insolvenzantrag eines nachrangig

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 220/09 Verkündet am: 21. Oktober 2010 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 60 Abs. 1, §§ 61,

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 456/18 vom 11. Juli 2019 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Bankrotts u.a. ECLI:DE:BGH:2019:110719B1STR456.18.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Genera

Bundesgerichtshof Urteil, 24. Jan. 2012 - II ZR 119/10

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Bundesgerichtshof Urteil, 15. März 2011 - II ZR 204/09

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5 StR 353/08 (alt: 5 StR 412/03) BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 24. März 2009 in der Strafsache gegen wegen Bankrotts u. a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. März 2009 beschlossen: 1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts wird

Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Dez. 2018 - 4 StR 319/18

bei uns veröffentlicht am 04.12.2018

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 319/18 vom 4. Dezember 2018 in der Strafsache gegen wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung u.a. ECLI:DE:BGH:2018:041218B4STR319.18.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun

Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Dez. 2014 - 4 StR 323/14

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR323/14 4 StR324/14 vom 18. Dezember 2014 BGHSt: nein BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja ––––––––––––––––––––––––––- InsO § 15a Abs. 4 Der faktische Geschäftsführer einer Gesellschaft m

Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Dez. 2014 - 4 StR 324/14

bei uns veröffentlicht am 18.12.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR323/14 4 StR324/14 vom 18. Dezember 2014 BGHSt: nein BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja ––––––––––––––––––––––––––- InsO § 15a Abs. 4 Der faktische Geschäftsführer einer Gesellschaft m

Bundesgerichtshof Urteil, 07. März 2013 - IX ZR 64/12

bei uns veröffentlicht am 07.03.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 64/12 Verkündet am: 7. März 2013 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 675; GmbHG aF § 6

Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Aug. 2013 - 1 StR 665/12

bei uns veröffentlicht am 21.08.2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 665/12 vom 21. August 2013 in der Strafsache gegen wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. August 2013 beschlossen : Auf die Revision des Angeklagten wi

Bundesgerichtshof Urteil, 22. Okt. 2013 - II ZR 394/12

bei uns veröffentlicht am 22.10.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil II ZR 394/12 Verkündet am: 22. Oktober 2013 Stoll Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 15a Abs.

Bundesgerichtshof Urteil, 27. März 2012 - II ZR 171/10

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Bundesgerichtshof Urteil, 23. Apr. 2012 - II ZR 252/10

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil II ZR 252/10 Verkündet am: 23. April 2012 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 826

Bundesgerichtshof Urteil, 14. Mai 2012 - II ZR 130/10

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 130/10 Verkündet am: 14. Mai 2012 Stoll Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 21. März 2019 - RN 5 K 17.1292

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Bayerisches Oberstes Landesgericht Beschluss, 09. Apr. 2019 - 1 AR 31/19

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Tenor Als (örtlich) zuständiges Gericht wird das Landgericht München I bestimmt. Gründe I. Der im Landgerichtsbezirk Baden-Baden wohnha:te Antragsteller macht mit seiner zum Landgericht München I erhobene

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Tenor I. Auf die Beschwerde der Antragstellerin und Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Sozialgerichts München vom 5. November 2018 aufgehoben und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 27.08.2018 gegen den Bescheid vom

Verwaltungsgericht München Beschluss, 24. März 2014 - M 10 K 13.5971

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Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 26. März 2015 - Au 5 K 14.1253

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 22. Juli 2014 - 21 B 14.463

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Verwaltungsgericht München Urteil, 04. Juni 2014 - 16 K 13.4868

bei uns veröffentlicht am 04.06.2014

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. Juni 2017 - 21 CS 17.196

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Landgericht Amberg Endurteil, 25. Feb. 2016 - 24 O 1041/13

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Oberlandesgericht München Endurteil, 22. Juni 2017 - 23 U 3769/16

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Oberlandesgericht München Urteil, 18. Mai 2017 - 23 U 5003/16

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Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 27. Sept. 2018 - Au 5 K 18.1063

bei uns veröffentlicht am 27.09.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung

Oberlandesgericht München Beschluss, 26. Juni 2017 - 5 U 4634/16

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Verwaltungsgericht München Beschluss, 23. Nov. 2017 - M 10 S 17.4897

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Tenor I. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen Ziffer 2 des Gewerbesteuerhaftungsbescheids der Antragsgegnerin vom 25. September 2017 wird hinsichtlich der Haftung für die Gewerbesteuerrückstände der ...

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. März 2017 - 22 ZB 17.244

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Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 28. Jan. 2019 - 14 B 1696/18

bei uns veröffentlicht am 28.01.2019

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 26.931,81 € festgesetzt. Gründe: 1Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung seine

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Dez. 2018 - IX ZR 66/18

bei uns veröffentlicht am 13.12.2018

Berichtigt durch Beschluss vom 18. März 2019 Preuß, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES TEILVERSÄUMNIS- und TEILENDURTEIL IX ZR 66/18 Verkündet am: 13. Dezember 2018 Preuß Justizangestellte

Hanseatisches Oberlandesgericht Urteil, 09. Nov. 2018 - 11 U 136/17

bei uns veröffentlicht am 09.11.2018

Tenor 1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 9. Juni 2017, Az. 404 HKO 24/16, abgeändert und die Klage abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläu

Bundesgerichtshof Teilurteil, 06. Nov. 2018 - II ZR 199/17

bei uns veröffentlicht am 06.11.2018

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 26. Oktober 2016 aufgehoben.

Referenzen

(1) Der Verein wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und mit Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen worden ist, aufgelöst. Wird das Verfahren auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach...