Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 146

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Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung Inhaltsverzeichnis

(1) Auf die Anordnung der Zwangsverwaltung finden die Vorschriften über die Anordnung der Zwangsversteigerung entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 147 bis 151 ein anderes ergibt.

(2) Von der Anordnung sind nach dem Eingang der im § 19 Abs. 2 bezeichneten Mitteilungen des Grundbuchamts die Beteiligten zu benachrichtigen.

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25/08/2016 08:26

Die Durchführung der stillen Zwangsverwaltung ist im Rahmen der Festsetzung der Vergütung für die Tätigkeit des Insolvenzverwalters zu berücksichtigen.
17/07/2014 16:21

Die Wirksamkeit von Vorausverfügungen richtet sich allein nach den Vorschriften der §§ 1124, 1125 BGB, wenn - wie hier - ein Grundpfandgläubiger die Zwangsvollstreckung betreibt.
01/10/2012 12:12

werdender Wohnungseigentümer tritt an die Stelle des im Grundbuch als Eigentümer eingetragenen Veräußerers-BGH vom 11.05.12-Az:V ZR 196/11
17/04/2012 09:30

Baukostenzuschuss setzt voraus, dass Mieter vor Durchführung der Instandsetzung Beiträge zur Instandsetzung erbracht hat-BGH vom 15.02.12-Az:VIII ZR 166/10
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(1) Ordnet das Gericht die Zwangsversteigerung an, so hat es zugleich das Grundbuchamt um Eintragung dieser Anordnung in das Grundbuch zu ersuchen. (2) Das Grundbuchamt hat nach der Eintragung des Versteigerungsvermerks dem Gericht eine beglaubigte

(1) Wegen des Anspruchs aus einem eingetragenen Rechte findet die Zwangsverwaltung auch dann statt, wenn die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 nicht vorliegen, der Schuldner aber das Grundstück im Eigenbesitze hat. (2) Der Besitz ist durch Urkunden
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(1) Ordnet das Gericht die Zwangsversteigerung an, so hat es zugleich das Grundbuchamt um Eintragung dieser Anordnung in das Grundbuch zu ersuchen. (2) Das Grundbuchamt hat nach der Eintragung des Versteigerungsvermerks dem Gericht eine beglaubigte Abschrift des...