Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 102

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 102
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung Inhaltsverzeichnis

Hat das Beschwerdegericht den Beschluß, durch welchen der Zuschlag erteilt war, nach der Verteilung des Versteigerungserlöses aufgehoben, so steht die Rechtsbeschwerde, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat, auch denjenigen zu, welchen der Erlös zugeteilt ist.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

1 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

published on 25/01/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 47/06 vom 25. Januar 2007 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 727 Abs. 1, 750 Abs. 2 Die Zwangsvollstreckung darf auch im Falle der Gesamtrechtsnachfol
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.