Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 48
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Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung Inhaltsverzeichnis
Bedingte Rechte sind wie unbedingte, Rechte, die durch Eintragung eines Widerspruchs oder einer Vormerkung gesichert sind, wie eingetragene Rechte zu berücksichtigen.
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26.11.2025 17:44
1. Für wen ist dieser Beitrag – und warum ist das Thema relevant?
Der Beitrag richtet sich an Praktiker:innen: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte im Immobilien‑, Bank‑, Insolvenz‑ und Zwangsvollstreckungsrecht, Inhouse‑Counsel von Bauträgern und Kreditinstituten sowie an anspruchsvolle Mandant:innen (Verkäufer, Käufer, Finanzierer).
Die Vormerkung nach §§ 883 ff. BGB ist das zentrale Sicherungsmittel im Grundstücksrecht. Sie entscheidet, ob der (spätere) Erwerb eines dinglichen Rechts – typischerweise des Eigentums – vollstreckungs‑ und insolvenzfestverwirklicht werden kann und ob Zwischenverfügungen (etwa Grundpfandrechte, Doppelverkäufe, Versteigerungsergebnisse) relativ unwirksam bleiben. Ohne tragfähige Vormerkung sind Kaufpreiszahlungen, Finanzierungen und Bauträgerprojekte regelmäßig ein Hochrisiko. Gleichzeitig wirft die Vormerkung eine Reihe dogmatischer und praktischer Streitfragen auf, die in Verhandlungen, Gestaltung und Prozessführung zu beherrschen sind.
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published on 10.12.2009 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 203/06 Verkündet am: 10. Dezember 2009 Hauck Justizsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AnfG § 8 Abs. 2 Satz 2
published on 18.10.2017 00:00
Tenor
1. Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 837.301,73 € festgesetzt.
Gründe
I.
published on 16.12.2016 00:00
Tenor
1. Die Anträge des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung und Ersuchen des Grundbuchamtes um Eintragung einer Vormerkung werden zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. D
published on 15.09.2016 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 136/14 vom 15. September 2016 in dem Teilungsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZVG § 182 a) Bei der Teilungsversteigerung eines Grundstücks mit unterschiedlich belaste
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