Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 106

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Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung Inhaltsverzeichnis

Zur Vorbereitung des Verteilungsverfahrens kann das Gericht in der Terminsbestimmung die Beteiligten auffordern, binnen zwei Wochen eine Berechnung ihrer Ansprüche einzureichen. In diesem Fall hat das Gericht nach dem Ablauf der Frist den Teilungsplan anzufertigen und ihn spätestens drei Tage vor dem Termin auf der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen.

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published on 19/02/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 54/08 vom 19. Februar 2009 in dem Teilungsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZVG §§ 113, 115 Beschlüsse über die Aufstellung oder die Ausführung des Teilungsplans, die de
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