Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 76

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 76
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Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung Inhaltsverzeichnis

(1) Wird bei der Versteigerung mehrerer Grundstücke auf eines oder einige so viel geboten, daß der Anspruch des Gläubigers gedeckt ist, so wird das Verfahren in Ansehung der übrigen Grundstücke einstweilen eingestellt; die Einstellung unterbleibt, wenn sie dem berechtigten Interesse des Gläubigers widerspricht.

(2) Ist die einstweilige Einstellung erfolgt, so kann der Gläubiger die Fortsetzung des Verfahrens verlangen, wenn er ein berechtigtes Interesse daran hat, insbesondere wenn er im Verteilungstermin nicht befriedigt worden ist. Beantragt der Gläubiger die Fortsetzung nicht vor dem Ablauf von drei Monaten nach dem Verteilungstermin, so gilt der Versteigerungsantrag als zurückgenommen.

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published on 22/03/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 138/06 vom 22. März 2007 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZVG §§ 18, 83 Nr. 6 Die zeitgleiche Versteigerung mehrerer Grundstücke durch das Vollstrecku
published on 22/03/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 139/06 vom 22. März 2007 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 22. März 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Lemke, Dr. SchmidtRänts
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