Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 124

(1) Im Falle eines Widerspruchs gegen den Teilungsplan ist durch den Plan festzustellen, wie der streitige Betrag verteilt werden soll, wenn der Widerspruch für begründet erklärt wird.

(2) Die Vorschriften des § 120 finden entsprechende Anwendung; die Art der Anlegung bestimmt derjenige, welcher den Anspruch geltend macht.

(3) Das gleiche gilt, soweit nach § 115 Abs. 4 die Ausführung des Planes unterbleibt.

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zitiert oder wird zitiert von 3 §§.

wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 156


(1) Die laufenden Beträge der öffentlichen Lasten sind von dem Verwalter ohne weiteres Verfahren zu berichtigen. Dies gilt auch bei der Vollstreckung in ein Wohnungseigentum für die laufenden Beträge der daraus fälligen Ansprüche auf Zahlung der Beit
zitiert 2 andere §§ aus dem .

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 115


(1) Über den Teilungsplan wird sofort verhandelt. Auf die Verhandlung sowie auf die Erledigung erhobener Widersprüche und die Ausführung des Planes finden die §§ 876 bis 882 der Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung. (2) Ist ein vor dem Term

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 120


(1) Ist der Anspruch aufschiebend bedingt, so ist der Betrag für die Berechtigten zu hinterlegen. Soweit der Betrag nicht gezahlt ist, wird die Forderung gegen den Ersteher auf die Berechtigten übertragen. Die Hinterlegung sowie die Übertragung erfol

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4 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Urteil, 10. Apr. 2003 - IX ZR 106/02

bei uns veröffentlicht am 10.04.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 106/02 Verkündet am: 10. April 2003 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja ZVG § 10 Abs. 1 Nr. 1 a) Ausgaben der Zw

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 17. März 2014 - 5 U 126/13

bei uns veröffentlicht am 17.03.2014

Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 4.7.2013 - Geschäftsnummer 5 O 86/13 - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägeri

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Urteil, 26. Feb. 2009 - 5 U 71/08

bei uns veröffentlicht am 26.02.2009

Tenor Die Berufung der Klägerinnen gegen das am 17. April 2008 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kiel wird zurückgewiesen. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithi

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 28. Juni 2005 - 17 U 201/04

bei uns veröffentlicht am 28.06.2005

Tenor 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Schlussurteil des Landgerichts Mannheim vom 3. September 2004 - 9 O 231/04 - im Kostenpunkt aufgehoben und im übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst: a) Der Widerspruch der Klägerin gegen den

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(1) Ist der Anspruch aufschiebend bedingt, so ist der Betrag für die Berechtigten zu hinterlegen. Soweit der Betrag nicht gezahlt ist, wird die Forderung gegen den Ersteher auf die Berechtigten übertragen. Die Hinterlegung sowie die Übertragung erfolgt für jeden...
(1) Über den Teilungsplan wird sofort verhandelt. Auf die Verhandlung sowie auf die Erledigung erhobener Widersprüche und die Ausführung des Planes finden die §§ 876 bis 882 der Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung. (2) Ist ein vor dem Termin...