Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 118

(1) Soweit das Bargebot nicht berichtigt wird, ist der Teilungsplan dadurch auszuführen, daß die Forderung gegen den Ersteher auf die Berechtigten übertragen und im Falle des § 69 Abs. 3 gegen den für mithaftend erklärten Bürgen auf die Berechtigten mitübertragen wird; Übertragung und Mitübertragung erfolgen durch Anordnung des Gerichts.

(2) Die Übertragung wirkt wie die Befriedigung aus dem Grundstück. Diese Wirkung tritt jedoch im Falle des Absatzes 1 nicht ein, wenn vor dem Ablauf von drei Monaten der Berechtigte dem Gericht gegenüber den Verzicht auf die Rechte aus der Übertragung erklärt oder die Zwangsversteigerung beantragt. Wird der Antrag auf Zwangsversteigerung zurückgenommen oder das Verfahren nach § 31 Abs. 2 aufgehoben, so gilt er als nicht gestellt. Im Falle des Verzichts soll das Gericht die Erklärung dem Ersteher sowie demjenigen mitteilen, auf welchen die Forderung infolge des Verzichts übergeht.

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Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 186


Die §§ 3, 30c, 38, 49, 68, 69, 70, 72, 75, 82, 83, 85, 88, 103, 105, 107, 116, 117, 118, 128, 132, 144 und 169 sind in der Fassung des Artikels 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416) auf die am 1. Februar 2007 anhängigen Verfahren nu
zitiert 2 andere §§ aus dem .

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 69


(1) Eine Sicherheitsleistung durch Barzahlung ist ausgeschlossen. (2) Zur Sicherheitsleistung sind Bundesbankschecks und Verrechnungsschecks geeignet, die frühestens am dritten Werktag vor dem Versteigerungstermin ausgestellt worden sind. Dies gi

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 31


(1) Im Falle einer einstweiligen Einstellung darf das Verfahren, soweit sich nicht aus dem Gesetz etwas anderes ergibt, nur auf Antrag des Gläubigers fortgesetzt werden. Wird der Antrag nicht binnen sechs Monaten gestellt, so ist das Verfahren aufzuh

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Bundesgerichtshof Urteil, 22. Feb. 2019 - V ZR 244/17

bei uns veröffentlicht am 22.02.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISTEIL- UND SCHLUSSURTEIL V ZR 244/17 Verkündet am: 22. Februar 2019 Langendörfer-Kunz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschla

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Feb. 2008 - XII ZR 58/04

bei uns veröffentlicht am 20.02.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 58/04 Verkündet am: 20. Februar 2008 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Okt. 2018 - V ZB 40/18

bei uns veröffentlicht am 18.10.2018

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 40/18 vom 18. Oktober 2018 in der Zwangsversteigerungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZVG § 94 Zahlung oder Hinterlegung im Sinne des § 94 Abs. 1 ZVG ist nur Zahlung oder Hinterlegung

Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Nov. 2013 - XII ZB 333/12

bei uns veröffentlicht am 13.11.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS XII ZB 333/12 Verkündet am: 13. November 2013 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: j

Bundesgerichtshof Beschluss, 15. März 2012 - IX ZR 38/09

bei uns veröffentlicht am 15.03.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 38/09 vom 15. März 2012 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und

Bundesfinanzhof Beschluss, 18. Dez. 2015 - IX B 101/15

bei uns veröffentlicht am 18.12.2015

Tenor Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 26. März 2015  1 K 862/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 03. Sept. 2015 - 1 U 10/15

bei uns veröffentlicht am 03.09.2015

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das am 18. Dezember 2014 verkündete Urteil des Landgerichts Magdeburg, Az. 11 O 385/14, teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin weitere 5.871,47 Euro nebst 4 % Zinsen seit dem 24.

Landgericht Magdeburg Urteil, 18. Dez. 2014 - 11 O 385/14 (150)

bei uns veröffentlicht am 18.12.2014

Tenor Die Beklagte wird unter Klagabweisung im Übrigen verurteilt, an die Klägerin 88.706,83 € nebst 4 % Zinsen seit dem 24.01.2013 zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sic

Oberlandesgericht Rostock Urteil, 18. Okt. 2013 - 1 Ss 9/13 (11/13)

bei uns veröffentlicht am 18.10.2013

Tenor 1. Das Urteil der 25. Kammer - Kleine Strafkammer - des Landgerichts Stralsund von 13.09.2012 wird aufgehoben a. auf die Revision des Angeklagten jeweils mit den zugehörigen Feststellungen (1) in den Fällen 3 und 5 der Gründe,

Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 17. Apr. 2012 - 11 UF 205/12

bei uns veröffentlicht am 17.04.2012

Tenor 1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Altenkirchen vom 15.02.2012 aufgehoben. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, a) gegenüber dem Amtsgericht Siegburg zu dessen Aktenzeic

Landgericht Kiel Beschluss, 04. Mai 2010 - 4 T 17/10

bei uns veröffentlicht am 04.05.2010

Tenor Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Beschwerdeführerin nach einem Streitwert bis 900 Euro zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe I. 1 Das im Rubrum bezeichnete Grundstück unterlag der..

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