Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 104
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Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung Inhaltsverzeichnis
Der Beschluß, durch welchen das Beschwerdegericht den Zuschlag erteilt, wird erst mit der Zustellung an den Ersteher wirksam.
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published on 13/10/2011 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 188/10 Verkündet am: 13. Oktober 2011 Kirchgeßner Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1124; ZVG §
published on 05/03/2010 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 106/09 Verkündet am: 5. März 2010 Weschenfelder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR
published on 12/01/2017 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 96/16 vom 12. Januar 2017 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZVG § 69 Abs. 4 a) Wird in der Zahlungsanzeige der Gerichtskasse im Rahmen des Verwe
published on 21/10/2013 00:00
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
1
Die Beteiligten sind geschiedene Eheleute
2
Während der Ehe haben die Beteiligten zu hälftigem Miteigentum die Immobilie in H., eingetragen im Grundbuch von H. Blatt XXX erw
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