Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 2

(1) Ist das Grundstück in den Bezirken verschiedener Amtsgerichte belegen oder ist es mit Rücksicht auf die Grenzen der Bezirke ungewiß, welches Gericht zuständig ist, so hat das zunächst höhere Gericht eines der Amtsgerichte zum Vollstreckungsgericht zu bestellen; § 36 Abs. 2 und 3 und § 37 der Zivilprozeßordnung finden entsprechende Anwendung.

(2) Die gleiche Anordnung kann getroffen werden, wenn die Zwangsversteigerung oder die Zwangsverwaltung mehrerer Grundstücke in demselben Verfahren zulässig ist und die Grundstücke in den Bezirken verschiedener Amtsgerichte belegen sind. Von der Anordnung soll das zum Vollstreckungsgericht bestellte Gericht die übrigen Gerichte in Kenntnis setzen.

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zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 40


(1) Die Terminsbestimmung soll an die Gerichtstafel angeheftet werden. Ist das Gericht nach § 2 Abs. 2 zum Vollstreckungsgericht bestellt, so soll die Anheftung auch bei den übrigen Gerichten bewirkt werden. Wird der Termin nach § 39 Abs. 1 durch Ver
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 37


Die Terminsbestimmung muß enthalten: 1. die Bezeichnung des Grundstücks;2. Zeit und Ort des Versteigerungstermins;3. die Angabe, daß die Versteigerung im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgt;4. die Aufforderung, Rechte, soweit sie zur Zeit der Eintra

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Bundesgerichtshof Urteil, 23. Sept. 2015 - VIII ZR 300/14

bei uns veröffentlicht am 23.09.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 300/14 Verkündet am: 23. September 2015 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

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Die Terminsbestimmung muß enthalten: 1. die Bezeichnung des Grundstücks;2. Zeit und Ort des Versteigerungstermins;3. die Angabe, daß die Versteigerung im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgt;4. die Aufforderung, Rechte, soweit sie zur Zeit der Eintragung des...