Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 109

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Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung Inhaltsverzeichnis

(1) Aus dem Versteigerungserlös sind die Kosten des Verfahrens vorweg zu entnehmen, mit Ausnahme der durch die Anordnung des Verfahrens oder den Beitritt eines Gläubigers, durch den Zuschlag oder durch nachträgliche Verteilungsverhandlungen entstehenden Kosten.

(2) Der Überschuß wird auf die Rechte, welche durch Zahlung zu decken sind, verteilt.

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24/03/2016 12:17

Zahlt der Ersteher des Grundstücks zur Ablösung einer Grundschuld eine unter deren Nennbetrag liegende Summe, so darf die Löschung ohne eine Vereinbarung mit dem Sicherungsgeber nicht bewilligt werden.
05/12/2013 11:21

Ein Fehlbetrag bei der Ablösung kann nach Treu und Glauben dann unschädlich sein, wenn er sowohl absolut als auch als relativ geringfügig ist.
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