Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 91

(1) Durch den Zuschlag erlöschen unter der im § 90 Abs. 1 bestimmten Voraussetzung die Rechte, welche nicht nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleiben sollen.

(2) Ein Recht an dem Grundstück bleibt jedoch bestehen, wenn dies zwischen dem Berechtigten und dem Ersteher vereinbart ist und die Erklärungen entweder im Verteilungstermin abgegeben oder, bevor das Grundbuchamt um Berichtigung des Grundbuchs ersucht ist, durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen werden.

(3) Im Falle des Absatzes 2 vermindert sich der durch Zahlung zu berichtigende Teil des Meistgebots um den Betrag, welcher sonst dem Berechtigten gebühren würde. Im übrigen wirkt die Vereinbarung wie die Befriedigung des Berechtigten aus dem Grundstück.

(4) Das Erlöschen eines Rechts, dessen Inhaber zur Zeit des Erlöschens nach § 1179a des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Löschung einer bestehenbleibenden Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld verlangen kann, hat nicht das Erlöschen dieses Anspruchs zur Folge. Der Anspruch erlischt, wenn der Berechtigte aus dem Grundstück befriedigt wird.

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Gibt der Insolvenzverwalter ein Grundstück frei, folgt daraus nicht die Freigabe etwa bestehender Ansprüche auf Rückgewähr nicht valutierter Grundschulden.
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Zwangsvollstreckung: Zwangsversteigerung aus einer vollstreckbaren Sicherungsgrundschuld

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Die Zwangsversteigerung aus einer vollstreckbaren Sicherungsgrundschuld setzt die Kündigung des Kapitals der Grundschuld oder die Androhung der Zwangsversteigerung und das Verstreichen einer Frist von 6 Monaten voraus.
Zwangsvollstreckung

Zwangsversteigerungsrecht: Zum Zuschlagsversagungsgrund des Anfechtungsgegners

26.12.2013

Dieser kann in der Zwangsversteigerung verlangen, dass das ihm vorgehende Recht abweichend von § 44 I ZVG nicht in das geringste Gebot aufgenommen wird.
Zwangsvollstreckung

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da dies einen massiven Eingriff in das grundrechtlich geschützte Eigentum darstellt-OVG Koblenz vom 12.09.12-Az:8 A 10236/12.OVG
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Insolvenzrecht: Der Anspruch aus § 1179 a Abs. 1 Satz 1 BGB ist insolvenzfest

08.06.2012

Anspruch ist auch gegeben, wenn vorrangiger Grundpfandrechtsgläubiger auf sein Recht erst nach erfolgter Versteigerung im Verteilungsverfahren verzichtet-BGH, V ZR 270/10
Insolvenzrecht

BGH: Ablösung von Grundpfandrechten stellt kein Rechtsmissbrauch dar

23.07.2010

Rechtsanwalt für Zivilrecht - ZPO - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Zivilprozessrecht

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zitiert oder wird zitiert von 4 §§.

wird zitiert von 2 anderen §§ im .

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 112


(1) Ist bei der Versteigerung mehrerer Grundstücke der Zuschlag auf Grund eines Gesamtausgebots erteilt und wird eine Verteilung des Erlöses auf die einzelnen Grundstücke notwendig, so wird aus dem Erlös zunächst der Betrag entnommen, welcher zur Dec

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 113


(1) In dem Verteilungstermin wird nach Anhörung der anwesenden Beteiligten von dem Gericht, nötigenfalls mit Hilfe eines Rechnungsverständigen, der Teilungsplan aufgestellt. (2) In dem Plan sind auch die nach § 91 nicht erlöschenden Rechte anzuge
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1179a Löschungsanspruch bei fremden Rechten


(1) Der Gläubiger einer Hypothek kann von dem Eigentümer verlangen, dass dieser eine vorrangige oder gleichrangige Hypothek löschen lässt, wenn sie im Zeitpunkt der Eintragung der Hypothek des Gläubigers mit dem Eigentum in einer Person vereinigt ist
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 90


(1) Durch den Zuschlag wird der Ersteher Eigentümer des Grundstücks, sofern nicht im Beschwerdewege der Beschluß rechtskräftig aufgehoben wird. (2) Mit dem Grundstück erwirbt er zugleich die Gegenstände, auf welche sich die Versteigerung erstreck

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Bundesgerichtshof Urteil, 16. Dez. 2009 - XII ZR 124/06

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Bundesgerichtshof Urteil, 09. März 2006 - IX ZR 11/05

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 11/05 Verkündet am: 9. März 2006 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit berichtigt durch Beschl. v. 11.5.2006 Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGH

Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Sept. 2013 - V ZB 195/12

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Landgericht München II Endurteil, 12. Feb. 2015 - 5 O 775/14 Bau

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Finanzgericht München Urteil, 27. Sept. 2018 - 10 K 2927/17

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Bundesgerichtshof Urteil, 20. Juli 2018 - V ZR 199/17

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Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 18. Apr. 2018 - 4 A 3063/16 SN

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Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Juli 2017 - V ZB 186/15

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Landgericht Bad Kreuznach Urteil, 21. Juni 2017 - 1 S 132/16

bei uns veröffentlicht am 21.06.2017

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Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Apr. 2017 - IX ZB 93/16

bei uns veröffentlicht am 27.04.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 93/16 vom 27. April 2017 in dem Nachtragsverteilungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 203 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Verzichtet ein Grundpfandgläubiger einer im Insolvenzverfahren

Bundesgerichtshof Beschluss, 30. März 2017 - V ZB 84/16

bei uns veröffentlicht am 30.03.2017

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Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Mai 2016 - XI ZR 46/14

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 46/14 vom 10. Mai 2016 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 240, § 767, § 794 Abs. 1 Nr. 5, § 797 InsO § 85, § 86, § 180 Abs. 2, § 184 Zu der Frage, ob und ggf. unter

Bundesgerichtshof Urteil, 29. Jan. 2016 - V ZR 285/14

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 285/14 Verkündet am: 29. Januar 2016 Langendörfer-Kunz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 119

Bundesgerichtshof Urteil, 06. Nov. 2015 - V ZR 165/14

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 165/14 Verkündet am: 6. November 2015 Weschenfelder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Oberlandesgericht Rostock Urteil, 27. Aug. 2015 - 3 U 93/13

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Tenor I. Das Teil- und Schlussurteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 18.04.2013, in der Fassung des Beschlusses vom 03.03.2014 wird auf die Berufung des Klägers abgeändert und die Widerklage abgewiesen. II. Die Kosten des Berufungsverfa

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Tenor Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Schuldnerin nach einem Gegenstandswert von 100.000,00 Euro zurückgewiesen. 1G r ü n d e : 2Über das Vermögen der Schuldnerin ist durch Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld vom 16.04.2004 das Insolv

Bundesgerichtshof Urteil, 30. Apr. 2015 - IX ZR 301/13

bei uns veröffentlicht am 30.04.2015

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Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Mai 2014 - V ZB 123/13

bei uns veröffentlicht am 09.05.2014

Tenor Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 3 und 4 gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg vom 9. Juli 2013 wird zurückgewiesen.

Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Apr. 2014 - V ZB 41/13

bei uns veröffentlicht am 03.04.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 41/13 vom 3. April 2014 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZVG § 39 Abs. 1 Alt. 2 Wird die Terminsbestimmung durch Veröffentlichung im Internet bekannt gem

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Oberlandesgericht Rostock Urteil, 18. Okt. 2013 - 1 Ss 9/13 (11/13)

bei uns veröffentlicht am 18.10.2013

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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 12. Sept. 2012 - 8 A 10236/12

bei uns veröffentlicht am 12.09.2012

Tenor Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom 25. Januar 2012 werden der Bescheid des Beklagten vom 29. November 2010 und der Widerspruchsbescheid vom 28. Februar 2011 aufgehoben. Die Beklagte hat die Kosten des Verf

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 28. Juni 2005 - 17 U 201/04

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Tenor 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Schlussurteil des Landgerichts Mannheim vom 3. September 2004 - 9 O 231/04 - im Kostenpunkt aufgehoben und im übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst: a) Der Widerspruch der Klägerin gegen den

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