Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 68

(1) Die Sicherheit ist für ein Zehntel des in der Terminsbestimmung genannten, anderenfalls des festgesetzten Verkehrswerts zu leisten. Übersteigt die Sicherheit nach Satz 1 das Bargebot, ist der überschießende Betrag freizugeben. Ist die Sicherheitsleistung durch Überweisung auf das Konto der Gerichtskasse bewirkt, ordnet das Gericht die Auszahlung des überschießenden Betrags an.

(2) Ein Beteiligter, dessen Recht nach § 52 bestehenbleibt, kann darüber hinausgehende Sicherheitsleistung bis zur Höhe des Betrags verlangen, welcher zur Deckung der seinem Recht vorgehenden Ansprüche durch Zahlung zu berichtigen ist.

(3) Bietet der Schuldner oder ein neu eingetretener Eigentümer des Grundstücks, so kann der Gläubiger darüber hinausgehende Sicherheitsleistung bis zur Höhe des Betrags verlangen, welcher zur Deckung seines Anspruchs durch Zahlung zu berichtigen ist.

(4) Die erhöhte Sicherheitsleistung nach den Absätzen 2 und 3 ist spätestens bis zur Entscheidung über den Zuschlag zu erbringen.

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Referenzen - Gesetze | § 1038 ZPO

§ 1038 ZPO zitiert oder wird zitiert von 4 §§.

§ 1038 ZPO wird zitiert von 3 anderen §§ im Zivilprozessordnung.

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 83


Der Zuschlag ist zu versagen: 1. wenn die Vorschrift des § 43 Abs. 2 oder eine der Vorschriften über die Feststellung des geringsten Gebots oder der Versteigerungsbedingungen verletzt ist;2. wenn bei der Versteigerung mehrerer Grundstücke das Einzela

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 72


(1) Ein Gebot erlischt, wenn ein Übergebot zugelassen wird und ein Beteiligter der Zulassung nicht sofort widerspricht. Das Übergebot gilt als zugelassen, wenn es nicht sofort zurückgewiesen wird. (2) Ein Gebot erlischt auch dann, wenn es zurückg

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 186


Die §§ 3, 30c, 38, 49, 68, 69, 70, 72, 75, 82, 83, 85, 88, 103, 105, 107, 116, 117, 118, 128, 132, 144 und 169 sind in der Fassung des Artikels 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416) auf die am 1. Februar 2007 anhängigen Verfahren nu
§ 1038 ZPO zitiert 1 andere §§ aus dem Zivilprozessordnung.

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 52


(1) Ein Recht bleibt insoweit bestehen, als es bei der Feststellung des geringsten Gebots berücksichtigt und nicht durch Zahlung zu decken ist. Im übrigen erlöschen die Rechte. (2) Das Recht auf eine der in den §§ 912 bis 917 des Bürgerlichen Ges

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 164/12 vom 28. Februar 2013 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZVG § 69 Abs. 4 Eine Sicherheitsleistung kann auch durch eine Bareinzahlung auf ein bei ein

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 147/05 vom 12. Januar 2006 in der Zwangsversteigerungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZVG § 69 Das Vollstreckungsgericht ist nicht gehalten, einem Bieter, der seiner Obliegenheit zur Bes

Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Jan. 2017 - V ZB 96/16

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 96/16 vom 12. Januar 2017 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZVG § 69 Abs. 4 a) Wird in der Zahlungsanzeige der Gerichtskasse im Rahmen des Verwe

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(1) Ein Recht bleibt insoweit bestehen, als es bei der Feststellung des geringsten Gebots berücksichtigt und nicht durch Zahlung zu decken ist. Im übrigen erlöschen die Rechte. (2) Das Recht auf eine der in den §§ 912 bis 917 des Bürgerlichen Gesetzbuchs...