Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 158

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 158
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Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung Inhaltsverzeichnis

(1) Zur Leistung von Zahlungen auf das Kapital einer Hypothek oder Grundschuld oder auf die Ablösungssumme einer Rentenschuld hat das Gericht einen Termin zu bestimmen. Die Terminsbestimmung ist von dem Verwalter zu beantragen.

(2) Soweit der Berechtigte Befriedigung erlangt hat, ist das Grundbuchamt von dem Gericht um die Löschung des Rechts zu ersuchen. Eine Ausfertigung des Protokolls ist beizufügen; die Vorlegung des über das Recht erteilten Briefes ist zur Löschung nicht erforderlich.

(3) Im übrigen finden die Vorschriften der §§ 117, 127 entsprechende Anwendung.

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(1) Soweit der Versteigerungserlös in Geld vorhanden ist, wird der Teilungsplan durch Zahlung an die Berechtigten ausgeführt. Die Zahlung ist unbar zu leisten. (2) Die Auszahlung an einen im Termin nicht erschienenen Berechtigten ist von Amts weg
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published on 29/11/2007 00:00

Tenor I. Die Berufung des Beklagten gegen das am 29.09.2006 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 1 O 25/06 – wird zurückgewiesen. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Das Urteil ist vorläufig volls
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(1) Soweit der Versteigerungserlös in Geld vorhanden ist, wird der Teilungsplan durch Zahlung an die Berechtigten ausgeführt. Die Zahlung ist unbar zu leisten. (2) Die Auszahlung an einen im Termin nicht erschienenen Berechtigten ist von Amts wegen anzuordnen...