Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 51
(1) Ist das berücksichtigte Recht nicht eine Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, so finden die Vorschriften des § 50 entsprechende Anwendung. Der Ersteher hat statt des Kapitals den Betrag, um welchen sich der Wert des Grundstücks erhöht, drei Monate nach erfolgter Kündigung zu zahlen und von dem Zuschlag an zu verzinsen.
(2) Der Betrag soll von dem Gericht bei der Feststellung des geringsten Gebots bestimmt werden.
Referenzen - Gesetze | § 87c ALG
§ 87c ALG zitiert oder wird zitiert von 2 §§.
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§ 87c ALG zitiert 1 andere §§ aus dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte.
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(1) Soweit eine bei der Feststellung des geringsten Gebots berücksichtigte Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld nicht besteht, hat der Ersteher außer dem Bargebot auch den Betrag des berücksichtigten Kapitals zu zahlen. In Ansehung der Verzinslichkeit, des...