Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 7

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 7
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Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung Inhaltsverzeichnis

(1) An den Zustellungsvertreter erfolgen die Zustellungen, solange derjenige, welchem zugestellt werden soll, nicht ermittelt ist.

(2) Der Zustellungsvertreter ist zur Ermittlung und Benachrichtigung des Vertretenen verpflichtet. Er kann von diesem eine Vergütung für seine Tätigkeit und Ersatz seiner Auslagen fordern. Über die Vergütung und die Erstattung der Auslagen entscheidet das Vollstreckungsgericht.

(3) Für die Erstattung der Auslagen haftet der Gläubiger, soweit der Zustellungsvertreter von dem Vertretenen Ersatz nicht zu erlangen vermag; die dem Gläubiger zur Last fallenden Auslagen gehören zu den Kosten der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung.

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published on 07/10/2010 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 37/10 vom 7. Oktober 2010 in der Zwangsversteigerungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZVG § 6 Abs. 1, § 43 Abs. 2 Allein daraus, dass ein Beteiligter während eines Zwangsversteigerungsve
published on 14/06/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 182/11 vom 14. Juni 2012 in der Zwangsversteigerungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 180 Satz 1 Ein Postfach ist jedenfalls dann eine ähnliche Vorrichtung im Sinne von § 180 Satz
published on 03/07/2018 00:00

Tenor Es wird festgestellt, dass der Beitrittsvertrag der Beklagten mit dem Kläger zum 01.01.2010 nicht durch Kündigung vom 17.12.2015 aufgelöst wurde und über dieses Datum fortbesteht. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urte
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